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Urteil 119

Aktenzeichen:
S 16 SO 148/14 ER

SOZIALGERICHT
MAINZ

BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit

..... - Antragsteller -
Prozessbevollmächtlgte/r: Rechtsanwälte Kanzlei Menschen und Rechte PartG, Borselstraße 28, 22765 Hamburg

gegen

..... - Antragsgegnerin -

..... - Beigeladener -

hat die 16. Kammer des Sozlalgerlchts Mainz am 19. November 2014 durch die Richterin Wörmann beschlossen:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragssteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Ober das bereits mit Bescheid vom 23.07.2014 bewllllgte
Gesamtbudget Im Rahmen des Arbeitgebermodelles hinaus monatlich weitere 5.566,30 Euro zu zahlen.

2. Der Antragsgegner trägt die außergerlchtllchen Kosten des Antragstellers.

Gründe

Der Antragsteller hat elnstweillg Anspruch auf höhere Leistungen zur Tellhabe an der Gemeinschaft nach §§ 53ff Zwölftes Buch Sozlalgesetzbuch  (SGB XII) sowie der ambulanten Pflege und der hauswlrtschaftllchen Versorgung gem. § 61, 63 SGB XII In Form eines Gesamtbudgets.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGGJ sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes In Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Im Rahmen der zur Feststellung dieser Voraussetzungen zu treffenden Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs In der Hauptsache Insbesondere dann entscheidende Bedeutung zu, wenn der Antrag auf Erlass einer elnstweiligen Anordnung letztlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt. Der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung ist zwar wegen des Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes [GG]) nicht von vornherein ausgeschlossen, muss jedoch die Ausnahme bleiben. Ein solches Begehren kann in der Regel nur dann zum Erfolg führen, wenn der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) bei der im einstweiligen Anordnungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sachw und Rechtslage hinreichend wahrscheinlich ist und die für den Fall des Unterblelbens der Leistung drohenden Nachtelle für den hiervon Betroffenen schlechthin unzumutbar sind (Anordnungsgrund). Dabei hat das Gericht die Sach- und Rechtslage grundsätzllch abachlleßend zu prüfen. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend In die Abwägung einzustellen sind (BVerfG. Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05-). Diese letztgenannten Voraussetzungen liegen hier vor. Die Erfolgsaussichten sind offen, so dass auf Basis einer Folgenabwägung zu entscheiden ist.

Die grundsätzliche Anspruchsberechtigung des Antragstellers steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Umstritten Ist allein Höhe und Umfang der zuzubilligenden Leistungen. Zuletzt mit Bescheid vom 23.07.2014 hat der Antragsgegner als überörtlicher Träger der Sozialhilfe im eigenen Namen sowie im Auftrag des örtlichen Trägers der Sozlalhilfe ein Gesambudget in Höhe von 8232.77 Euro für den Monat Juni und ab 01.07.2014 und längstens bis 31.07.2015 In Höhe von monatlich 7350,00 Euro bewllllgt. Hierin waren als Teilbudgets erfasst Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 2 Nr. 3, 6, 7 In Höhe von 3675,00 Euro (ab Juli 2014) sowie Leistungen der ambulanten Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 61, 63 SGB XII In Höhe von bis zu 3675,00 (ab Jull 2014). Der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch eingelegt; über diesen ist noch nicht entschieden.

Ob der Antragsteller über den bewilligten Umfang hinaus Leistungen für die pflegerische Grundversorgung und Assistenz Im Rahmen des Arbeitgebermodelles beanspruchen kann, kann im Eilverfahren nicht abschließend beantwortet werden. Die Erfolgsaussichten sind nach Einschätzung des Gerichtes sowohl Im Hinblick auf die begehrten Lohnkosten als auch In Bezug auf die Kosten für das Fallmanagement jedenfalls offen.

In Bezug auf die geltend gemachten Lohnkosten ist insbesondere zu beachten, dass der Antragsgegner derzeit nur davon "ausgeht", dass die monatlich verausgabten Bruttolöhne sich auf einen Betrag von etwa 6000,00 Euro belaufen. Tatsächlich bestritten ist die Kostenkalkulation des Antragstellers nicht. Mit Blick auf die vorgelegte Kostenkalkulatlon Ist nicht auszuschließen, dass tatsächlich höhere Lohnkosten anfallen, als derzeit anerkannt sind. Nach der Kostenkalkulation. welche jedenfalls nach der im Rahmen des Eilverfahrens möglichen summarischen Prüfung schlüssig Ist, fallen elnschlleßllch kalkulierter Ausfallkosten (13,61 %) monatlich

Im Durchschnitt 10.952,03 Euro an Personalkosten an. Die Beschäftigung einiger Mitarbeiter auf 450,00 Euro Basis führt entgegen der Einschätzung des Antragsgegners nicht dazu, dass die Kosten sich entscheidend verringern würden. Auch für die sog. Minijobs fallen bei der Beschäftigung in einem Privathaushalt Lohnnebenkosten an und es bestehen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Urlaubsansprüche. Es werden im Rahmen des Widerspruchsverfahrens unter anderen Ermittlungen zu dem tatsächlichen Bedarf auch unter Berücksichtigung der neuen Tätigkeit des Antragstellers für die ..... anzustellen sein. Auch die tatsächlich anfallenden Lohnkosten sind zu überprüfen. Im Hlnblick auf die ebenfalla streitige Nachtbereitschaft Ist mit Bllck auf die arbeitsrechtliche Rechtsprechung (LAG Baden-Württemberg. Urteil vom 28.11.2012 • 4 Sa 48/12) nicht auszuschließen, dass diese mit demselben Mlndestentgeltsatz zu vergüten sind wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeltszelt. Als Arbeitgeber muss sich der Antragsteller hieran festhalten lassen. In der Folge wären auch entsprechende Lohnkosten anzuerkennen. Zu ermitteln wird sein, ob die Vorgaben der Arbeitsgerichte zu der Vergütung mit dem vollen Entgeltsatz auf die hier geschuldeten Tätigkeiten Obertragen werden können. Dafür werden eventuell die Arbeitsverträge heranzuziehen sein.

Die Feststellung des Antragsgegners, der Anspruch des Antragstellers auf höhere Leistung sei mit Blick auf die Kosten der andernfalls zu erbringenden Sachlelstungen ausgeschlossen, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine konkrete Kalkulation oder Gegenrechnung llegt nicht vor. Soweit ersichtlich, geht der Antragsgegner hier auch von der Zelt der Beschäftigung In der Werkstatt und damit von einem nicht mehr aktuellen Lebenssachverhalt aus. Hierauf kann der Antragsteller aber bereits deshalb nicht verwiesen werden, well es Ihm grundsätzlich freisteht,
einer anderen Beschäftigung nachzugehen oder ein anderes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, auch wenn der Betreuungsbedarf sich dadurch erhöhen sollte.

Auch In Bezug auf die geltend gemachten Kosten für das Case-Management sieht das Gericht die Erfolgsaussichten derzeit als offen an. Nach Aufforderung zur Stellungnahme zu dem Insoweit geltend gemachten Bedarf hat der Antragsteller darauf verwiesen, auch während der Durchführung der entsprechenden Leistungen durch die ..... seien monatlich etwa 53,75 Stunden (Mitarbeiter mit Quallflkatlon) angefallen, wobei ein Stundensatz von 33,00 Euro In Ansatz gebrachtworden sei. Zum Nachweis hat er einen Stundenzettel über ambulant erbrachte Leistungen der ..... von Mal 2013 vorgelegt. Die Kosten für diesen Monat beliefen sich damit auf 1.773,75 Euro. Für das derzeit In Anspruchgenommene Gase-Management fallen Kosten von pauschal 1800,00 Euro an. Nach Mlttellung der ...... vom 17. 11 .2014 welcher das CaseManagementdes Antragstellers übernommen hat, wird dabei von einem wöchentlichen Unterstützungsbedarf von 10,25 Stunden und damit monatlich 44,5 Stunden ausgegangen. Die Festsetzung der Monatspauschale sei dabei In Anlehnung an den ortsüblichen Fachlelstungsstundensatz In Höhe von 41,25 Euro erfolgt. ImLeistungsumfang enthalten sind unter anderem: die Erstellung von Kalkulationenund Nachkalkulatlonen, Akquise von Assistenzkräften. Planung und Durchführung von Vorstellungsgesprächen. Erstellung erforderlicher Vordrucke. Zusammenstellung von Personalunterlagen und Vorbereitung der Arbeitsverträge, Personaldisposition und Dlenstplanerstellung, Mitarbeiterführung. Urlaubsplanung, Controllingund Budgetverwaltung. Vorbereitung und Durchführung von Teamgesprächen, Erstellung von Kündigungen, Ablaufplänen und Arbeitsanweisungen, Unterstützung von Behördenkontakten sowie Hiifen zur selbstsUtndlgen Lebensführung. Es ist derzeit offen, ob diese Leistungen Im Falle des Antragstellers In dem hier beider Kalkulation angesetzten Umfang von Ober 40 Stunden pro Monat tatsächlich erforderlich sind. Insoweit wird Insbesondere zu klären sein, ob der Umfang des Bedarfs sich nach erfolgreichem ,Anlaufen' des Arbeltgebermodellee reduziert, da ein Tell der kalkulierten Leistungen sich vorrangig auf die Einstellung und Organisation neuer Mitarbeiter bezieht. Insoweit teilt auch der Antragsteller mit, er werde durch das Caee-Management angelernt und unterstützt mit dem Ziel, bestimmteTätigkeiten In Zukunft auch selbst übernehmen zu können. Es Ist für das Gericht nachvollziehbar, dass dieser pädagogische Aspekt der Leistung des Betreuers Case Managements dazu führt, dass ein höherer Zeltaufwand anfällt, als bei einer Übernahme der Leistung ohne Beteiligung des Antragstellers. Da dies aber langfrlstlg der Reduzierung des Hiifebedarfes dient, sieht das Gericht diese Leistungengrundsätzlloh nicht als unangemessen an.

Für das Bestehen des aktuell geltend gemachten Bedarfes spricht derzeit die Tatsache, dass auswelsllch des Stundenzettels auch die ..... als Anbieter ähnllicher Leistungen Im Falle des Antragstellers einen ähnllch hohen Stundenaufwand und auch Kostenaufwand verzeichnet hat. Die Mitarbeiterin des ..... hat schrlftllch versichert, Leistungen In dem kalkulierten Umfang auch tatsächlich erbracht zu haben. Für einen entsprechenden Betreuungsbedarf spricht auch, dass der Antragsteller nach den eigenen glaubhaften Angaben wahrend der Zelt vor der Übernahme des Case·Managements durch den ..... mit der Organisation und Durchführung des Arbeitgebermodelles überfordert war und sich so Steuerschulden und wohl auch Rückstände bei Sozlalverslcherungsbelträgen ergeben haben.

Soweit der Antragsgegner einwendet, die vormals angesetzten Fachlelatungsstunden von 10,25 Stunden wöchentlloh, welche auch bei der Kalkulation des ..... übernommen wurden, entsprächen nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen, so führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Alleln die Tatsache, dass die Unterstützung durch die ..... seitens des Antragstellers nicht mehr gewünschtwurde und der Antragsteller nunmehr einen anderen Anbieter bevorzugt, ändert nichts an dem Umfang des Betreuungsbedarfes und den tatsächlichen Verhältnissen, soweit der Bedarf betroffen Ist. Der Antragsgegner weist mitSchriftsatz vom 08.10.2014 - dort Seite 8 - selbst darauf hin, der dass der durch die Elngllederungshllfe abzudeckende Unterstützungsbedarf ~ gundsätzllch noch bestehf.Soweit der Antragsgegner die Frage aufwirft, ob der gewählte Anbieter geeignet ist, diesen Bedarf des Antragstellers zu decken, handelt es sich um einen anderen Gesichtspunkt. Der Antragsgegner führt an, die vormals durch die sichergestellte fachliche pädagogische Unterstützung könne durch den neuen Anbieter nicht sichergestellt werden, da der zuständige Mitarbeiter den Antragsteller nur einmal Im Monat persönlich aufsuche und In der Regel nur ein telefonischer Kontakt erfolge. Gerade mit Blick auf die persönlichen Unsicherheiten des Antragstellers werde jedoch ein persönlicher Kontakt als zlelführend angesehen. Dieser Frage Ist Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachzugehen, wobei es sich nach erster Einschätzung des Gerichtes um eine Fachfrage handelt, die gegebenenfalls unter Beteiligung eines Pädagogen aufzuklären Ist. Auch werden hier dieErfahrungswerte aus der bisherigen Betreuung In den Blick zu nehmen sein. ImRahmen des Eilverfahrens kann eine generelle Ungeelgnethelt jedenfalls nicht festgestellt werden. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen handelt es sich bei der zuständigen Mitarbeiterin des ..... um eine Diplom-Pädagogin und Diplom-Kauffrau, was dafür spricht, dass die fachliche pädagogische Unterstützung erfolgen kann. Ob diese In geeigneter Welse nur bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Personen in einem Raum oder auch mittels moderner Kommunikationstechniken mit dem notwendigen persönlichen Kontakt erfolgen kann, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Dass eine zlelführende Kommunikation auch Im Bereich der Pädagogik grundsätzlich nur unmittelbar erfolgen kann, dürfte jedochzu verneinen sein.

 

Nach dem Vorgesagten sind die Erfolgsaussichten daher In Bezug auf genauen Umfang des Bedarfes des Antragsstellers derzeit offen. Trotz der derzeit offenen Erfolgsaussichten In der Hauptsache war die begehrte eln&twelllge Anordnung aufgrund der durchzuführenden Folgenabwägung zu erlassen. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) l.V.m. der Rechtschutzgarantle aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet es, eine Abwägung vorzunehmen, die die verfassungsrechtlich geschützten Belange
des Antragstellers Im gebotenen Maße zur Geltung bringt. (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, S. 1236; nachfolgend Landessozialgericht Berlin, Beschluss des 9. Senats vom 28. Januar 2003, L 9 B 20/02 KR ER W02 I).

Dabei sind die Folgen gegeneinander abzuwägen, die auf der einen Seite entstehen worden, wenn das Gericht eine elnstwelllge Anordnung nicht erließe, sich jedoch Im Verfahren der Hauptsache herausstellte, dass der Anspruch doch bestanden hätte, und die auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die beantragte elnstwelllge Anordnung erließe, sich jedoch Im Hauptsacheverfahren herausstellte, dass der Anspruch nicht bestand.

Sollte die erstgenannte Alternative erfüllt sein, d.h. sollte eine elnstweilge Anordnung Im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt werden, so entstünden dem Antragsteller durch eine mögliche pflegerische Unterversorgung gesundheitliche Nachteile, die In Ihrem Ausmaß derzeit ohne weitere medizinische Ermlttlungen nicht zu bewerten
sind. Im Falle einer Unterversorgung Im Rahmen der organisatorischen Abwicklung und Ausgestaltung des Arbeltgebermodelles besteht die Gefahr, dass (weitere) Schulden und Rückstände entstehen mit der Folge, dass der Antragsteller seinen Pflichten als Arbeitgeber nicht mehr nachkommen kann. Mittelbar dient damit auch die bedarfsgerechte Versorgung In dllesem Bereich der Sicherstellung der Pflege und Versorgung des Antragstellers. Die Folgen, die bei einer zu Unrecht ergangenen elnetwelllgen Anordnung zum Nachtell des Antragsgegners ein·
träten, wiegen demgegenüber weniger schwer. Zwar entstünde dem Antragsgegner In diesem Falle ein messbarer flnanzleller Schaden. Er könnte Ihn nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG 1. V. m. § 945 Zivilprozessordnung (ZPO) von dem Antragsteller ersetzt verlangen, wenn sich Im anschlleßemden Verfahren der Hauptsache herausstellte, dass der Antrag auf Erlass einer elnstwelllgen Anordnung Im Ergebnis nicht begründet war. Darüber hinaus wären für den Fall, dass das Budget tatsächlich nicht voll ausgeschöpft würde und ein geringeres Budget für die Entlohnung
der Pflegekräfte und die Deckung der Lohrinebenkosten ausreicht, die Überzahlungen nach Abrechnung zurückzuerstatten.

Ein Anordnungsgrund liegt vor. Der Antragstelletr hat glaubhaft gemacht, dass er angesichts der bereits entstandenen Außenstände und dem Stand des Budget-Kontos finanziell nicht In der Lage Ist, die Kosten für die hier geltend gemachte Versorgung weiter zu tragen.

Dem Antrag war nach alledem stattzugeben.

Die Entscheidung über die Kosten folgt entsprechend § 193 SGG.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss Ist der Rechtsbehelf der Beschwerde zum Landessozlalgerlcht Rheinland-Pfalz In Mainz gegeben. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beachlusses beim Sozlalgerlcht Mainz, Ernst-Ludwig-Platz 1, 55118 Mainz, schrlftllch, In elektronlscher Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle elnzulegen.

Die Beschwerdefrist Ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde Innerhalb der Monatdgrist bei dem  Landesozlalgerlcht Rheinland-Pfalz, Ernst-Ludwig-Platz 1, 55118e Mainz, achrlttllch, In elektronlscher Form oder zur.Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentllch-rechtllchen Fachgerichtsbarkeiten vom 09. Januar 2008 (GVBI. S. 33) In der jeweils geltenden Fassung zu Obermitteln Ist.

Nähere Elnzelhelten zum elektronischen Rechtsverkehr sind der Internetselle des Landessozlalgerlchts Rheinland-Pfalz (www.lsgrp.justiz-rlp.de) zu entnehmen.
gez. Wörmann
Richterin

Für die Ausfertigung
Mainz, den 20.11.2014

 


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