Bundesverband
Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.


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Unsere Verfassung, gültig nicht nur für Nichtbehinderte

Unsere Verfassung ......

gültig nicht nur für Nichtbehinderte!

von Gerhard Bartz (Mai 2000)

Jeder Mensch in Deutschland wird mit den hier gültigen Verfassungs- und Menschenrechten geboren. Es sind nicht wenige, die diesen Stichtag noch weiter zurückverlegen, einige sogar zurück bis zur ersten Zellteilung. Ist der geborene Mensch dann jedoch früher oder später behindert, hat unsere Gesellschaft - paradoxerweise oft die selben Kreise, die vorgeburtliche Rechte einfordern - das dringende Bedürfnis, diese Grundrechte einzuschneiden oder gar teilweise aufzuheben. Vor allem dann, wenn die Beibehaltung der Grundrechte unsere Gesellschaft Geld kostet, scheint der Verwaltung die Wegnahme geboten. Und es finden sich seltsamerweise immer mal wieder Richter, welche diese Auffassung stützen.

Da es also hinsichtlich unserer Grundrechte ein Informationsdefizit zu geben scheint, möchte ich an dieser Stelle einige, zum Teil auszugsweise, wiedergeben:

Artikel 1 GG
Schutz der Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel 2 GG
Freiheit der Person
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3 GG
Gleichheit vor dem Gesetz
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 6 GG
Ehe und Familie
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

Artikel 11 GG
Freizügigkeit
Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden (...)

Artikel 13 GG
Unverletzlichkeit der Wohnung
Die Wohnung ist unverletzlich.

Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zu Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Aussonderungshilfsmittel gegen behinderte Menschen - Messlatten für ein Leben in Freiheit

In unserer Gesellschaft macht sich zunehmend die Tendenz bemerkbar, die Leistungen für Assistenz behinderter Menschen nur noch dann mit öffentlichen Mitteln zu finanzieren, wenn diese entweder berufstätig oder Insasse einer Behinderten- oder Pflegeanstalt sind. Dieser Zustand droht in der Gesetzgebung, sei es dem SGB IX oder im Gleichstellungsgesetz, trotz des Vorrangs der ambulanten Assistenz in allen bisherigen Gesetzen zementiert zu werden.

Der § 3a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ist zur Existenzgrundlage "freilebender" Menschen mit Assistenzbedarf geworden:

§ 3a BSHG
Vorrang der offenen Hilfe

Die erforderliche Hilfe ist soweit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen zu gewähren.

Dies gilt nicht, wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen.

Bis zum 26. Juni 1996 galt § 3a BSHG mit dem ersten Satz. Dann wurden die beiden folgenden Sätze angefügt. Zum "Schutz" der "Altfälle" wurde § 143 BSHG eingefügt.

§ 143 BSHG
Übergangsregelung für ambulant Betreute
Für Empfänger von Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wird, gilt § 3a in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung.

Unzumutbar ist eine stationäre Unterbringung schon allein deshalb, wenn sie gegen den Willen des betroffenen Menschen angeordnet wird. Hier geht die Schutzfunktion des neuen § 3a BSHG noch über die des alten hinaus. Sofern dies von anderen gegenteilig gesehen wird, betrachten wir dies als Rechtsbeugung. Denn Unzumutbarkeit kann und darf nicht vom "Zumutenden" oder anderen Dritten als solche interpretiert werden. Was für den Einzelnen unzumutbar ist, obliegt alleine dessen individueller Beurteilung!

Mit welchem Maß werden unverhältnismäßige Kosten ermittelt? Was ist ein Menschenrecht wert? Was sind dann mehrere Grundrechte wert? Hier von unverhältnismäßigen (Mehr-)Kosten zu reden bedeutet, das Recht auf Assistenz (z.B. nach dem Arbeitgebermodell) zu bestreiten, wenn dieses höhere Kosten als ein Aufenthalt in einer Anstalt verursacht.

Wer diesen Vergleich anstellt, muss wissen, dass für Insassen einer Behindertenanstalt eine Vielzahl von Verfassungsrechten zumindest teilweise außer Kraft gesetzt wurden. Nur dadurch ist es möglich, dass eine Behinderten- und Pflegeanstalt auf den ersten Blick preislich mit einer ambulanter Versorgung oder der persönlichen, selbstbestimmten Assistenz durch das Arbeitgebermodell konkurrieren kann.

Anstaltsbetreiber, die aufgrund der fälschlichen Zumutung einen Menschen gegen seinen Willen bei sich einquartieren, leisten nach unserer Ansicht Beihilfe zur Freiheitsberaubung!

Diese freiheitsentziehende Zwangsmaßnahme verstößt gröblichst gegen unser Grundgesetz. Auch diesen Beweis will ich mit diesem Aufsatz antreten.

Mit dieser Zusammenfassung wollen wir die Menschenrechtsverletzungen gegenüber behinderten und alten Menschen, nicht nur in Behinderten- und Pflegeanstalten, aufzeigen und an den Pranger stellen. Ein Leben in Freiheit mit dem in einer Anstalt zu vergleichen, ist schlichtweg unmöglich. Daher ist auch jeder Preisvergleich absurd.

Artikel 1 GG
Schutz der Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Die Würde ist antastbar: In einer Behinderten- oder Pflegeanstalt kann die Menschenwürde nicht gewahrt werden. Dazu fehlt es nicht nur an Personal, auch die Strukturen erlauben nicht, dass auf die Würde des Menschen Rücksicht genommen wird. Jeder Insasse wird von der- oder demjenigen ge- und verpflegt, die oder der gerade Zeit hat oder auf dem Dienstplan steht. Auf persönliche Befindlichkeiten, insbesondere auch dem Wunsch nach gleichgeschlechtlicher Pflege, wird selten Rücksicht genommen.

Isst der alte Mensch zu langsam, wird er über die Sonde ernährt. Braucht er Hilfen bei den Toilettengängen, werden Katheter gelegt und Windeln angelegt. Regt er sich über derlei Behandlungen auf, wird er mit Medikamenten ruhig gestellt oder gar im Bett fixiert. Beispiele hierfür gibt es zu Hunderttausenden.

Artikel 2 GG
Freiheit der Person

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit sind in einer Anstalt enge Grenzen gesetzt. Man steht auf, wenn gerade eine Pflegeperson Zeit hat. Gleiches gilt bei Toilettengängen, beim Zubettgehen und bei vielen anderen Dingen des täglichen Lebens mehr. Hilfe außerhalb der Anstalt gibt es selten. Daher ist auch der Bewegungsspielraum der Insassen knapp bemessen.

Dem Anstaltsinsassen wird sein gesamtes Einkommen genommen. Was bleibt, ist ein Taschengeld. Auch ein evtl. vorhandenes Vermögen (z.B. ein bis dahin selbst bewohntes Eigenheim) wird bis auf einen geringen Rest für die Finanzierung der Anstaltskosten eingesetzt. Ein derart wirtschaftlich gegen Null gefahrener Anstaltsinsasse kommt schwerlich auf den Gedanken, es nochmals mit dem Leben in Freiheit zu probieren. Er könnte nicht mal die erste Mietkaution bezahlen.

Artikel 3 GG
Gleichheit vor dem Gesetz

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Wolfgang Schäuble hat gewusst, was er sagte, als er diese Erweiterung des Artikels 3 als Prosa bezeichnete. Er wusste, dass weder die Befürworter noch die Ablehner der Verfassungsänderung damals die Absicht hatten, diesen hehren Worten gesetzgeberische Taten folgen zu lassen. Selbst die jetzt ins Auge gefassten Gesetze (SGB IX und Gleichstellungsgesetz) lassen befürchten, dass sich für assistenznehmende Menschen keine oder kaum Verbesserungen ergeben.

Artikel 6 GG
Ehe und Familie

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

Die Ehe des Autors dieses Artikels war nach Meinung des zuständigen Sozialamtes 20 Prozent der Kosten einer Unterbringung in einer Behindertenanstalt wert. Sobald die Kosten des Arbeitgebermodells die der Unterbringung in der Anstalt um 20 Prozent übersteigen würden, sollten wir uns trennen und meine Frau in die Anstalt ziehen.

Behinderte Menschen finden häufig keine Lebenspartner, da sich unser Staat sofort auf diese stürzt und für die Assistenzkosten (egal ob ambulant oder stationär) in Haftung nimmt. Dies unabhängig davon, ob ein Trauschein vorliegt oder nicht. Ich habe meine Frau erst kennengelernt und geheiratet, als diese bereits behindert war. Diese Entscheidung kostet uns jährlich 25.000 Mark!

Jede Verdienstabrechnung muss vorgelegt werden, jede Ansparung auf eine größere Anschaffung muss bei der Behörde freundlich beantragt werden. Wird trotz fehlender Genehmigung von dem Rest, was nach Einkommensanrechnung noch übrigbleibt, angespart, so ist die anrechenbare Vermögensgrenze irgendwann (bei ca. 8000 Mark) erreicht und der Eigenanteil wird um den anrechnungsfähigen Teil des "Vermögens" erhöht. Vor dem staatlichen Lotto wird ausdrücklich gewarnt: Ein Fünfer im Lotto zerstört nach Meinung mancher Behörden lebenslang den Schutz des Artikels 51 des Pflegeversicherungsgesetzes.

Soviel nur zum Schutz der staatlichen Ordnung!

Artikel 11 GG
Freizügigkeit

Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden (...)

Hat sich ein assistenznehmender behinderter Mensch an seinem Wohnort mit dem Sozialamt auf eine Erstattung seiner Assistenzkosten geeinigt bzw. die Kostenübernahme erstritten, tut er gut daran, diesen Wohnsitz nie aufzugeben. Wir kennen Menschen, deren Voranfragen an das neue zuständige Sozialamt durchweg freundlich und wohlwollend, aber unbestimmt und ohne Rechtscharakter beantwortet wurden. Nachdem der Umzug erfolgte, hat das neue Sozialamt alle Anträge abgelehnt.

Das BSHG bedeutet zwar Bundesrecht, der kleinste Sachbearbeiter einer Behörde ist jedoch zunächst in seiner Entscheidung autonom. Wer also selbst kein Verwaltungsrechtsspezialist ist oder keinen starken Verein wie das ForseA im Hintergrund hat, dem bleibt nur noch die Suche nach einem guten Rechtsanwalt. Und die sind auf diesem Gebiet dünn gesät.

Artikel 13 GG
Unverletzlichkeit der Wohnung

Die Wohnung ist unverletzlich

Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zu Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Assistenznehmende behinderte Menschen sind "öffentliche" Menschen, sofern sie die Assistenzkosten nicht selbst bezahlen können. Im Laufe ihres Lebens werden sie -zigmal begutachtet, alles natürlich auf gesetzlicher Grundlage. Es gibt sicherlich Behinderungen aufgrund Krankheiten oder Verletzungen (z.B. Schlaganfall) deren Folgeerscheinungen weitgehend wegtherapiert werden können. Es gibt aber - und das sind die meisten - Behinderungen, deren Auswirkungen ein Leben lang anhalten oder sich gar verstärken.

Wenn nun diese Menschen endlich über Rundfunkgebührenbefreiung, Parkausweis, Steuerfreibetrag, Pflegestufe usw. verfügen, muss dieser Status quo auf Dauer festgeschrieben werden, auch ohne dass eine Schar von "Fachleuten" sich ständig um irgendwelche obskuren Neugutachten bemüht, die ohnehin nur dazu gut sind, eben denselben als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zu dienen.

Ein Paradebeispiel stellen die ständigen Wiederholungsbegutachtungen des Medizinischen (weniger Wohlmeinende nennen ihn mittlerweile Medizynischen) Dienstes der Krankenkassen dar. Diese - genauer die Pflegekassen - könnten in vielen Fällen sehr wohl nach Aktenlage entscheiden. Dafür gibt es natürlich weniger Geld (für die Gutachter)!

Wenn der Fall eintreten sollte, dass sich der Assistenzbedarf vergrößert, können die Betroffenen jederzeit einen Antrag auf erneute Begutachtung gestellen, falls das "Maß der Güte" des Gesetzgebers noch Spielraum nach oben hat.

Als Gipfel der Unerträglichkeit wird von assistenznehmenden Menschen, die ihre Assistenz selbst organisieren, der regelmäßig von einem ambulanten Dienst vorzunehmende Zwangskontrolleinsatz nach § 37 Abs.3 SGB XI - harmlos als Pflichtpflegeeinsatz bezeichnet - empfunden. Als ob die kontrollierenden "Fachkräfte" den behinderten Menschen, die ihre Situation selbst am besten beurteilen können, etwas von Qualität erzählen könnten!

Mit der selben Selbstverständlichkeit müssten Eltern während des Erziehungsurlaubes oder während des Kindergeldbezuges geprüft werden. Werden sie natürlich nicht, denn sie würden sich den Eingriff in ihre Privatsphäre zur Recht verbitten. Die letzte Novellierung der Pflegeversicherung hatte lediglich die Folge, dass die "Überfallenen" nicht auch noch die Kosten des "Überfalls" tragen müssen. Dies übernehmen jetzt die Pflegeversicherungen aus den Mitteln ihrer Beitragszahler.

Warum ist unseren Parlamentariern nicht klarzumachen, wie entwürdigend es ist, wenn man einen Kontrolleur zu sich einladen, einen Wildfremden in seine Wohnung lassen, ihm Rede und Antwort stehen und sich womöglich gar vor ihm ausziehen muss? Der Mensch, der eigenverantwortlich seine Assistenz organisiert, wollte die Pflegeversicherung nicht; sie wurde ihm vom Sozialhilfeträger zu dessen Kostenentlastung aufgenötigt. Und jetzt ist er (der behinderte Mensch) in dem entwürdigenden System gefangen.

Vor drei Jahren sammelte das ForseA rund 8000 Unterschriften gegen die Zwangskontrollen der Pflegeversicherung. Nach über einem Jahr erhielten wir Nachricht, dass eine ähnliche Petition ebenfalls abgelehnt wurde und daher auch die des ForseA keine Aussicht auf Erfolg hätte. Begründet wird die Ablehnung der Forderung nach Abschaffung der Zwangskontrollen damit, dass es ansonsten große Abgrenzungsprobleme gegenüber der Pflege durch Familienangehörige gäbe. Dabei ist eben dieses Argument nicht nachvollziehbar. Welcher assistenzbedürftige alte Mensch, der Geldleistung bezieht, beschäftigt seine ihn vorsorgende Familienangehörige steuer- und sozialversicherungspflichtig? Hier besteht ein eindeutiges Kriterium zur Abgrenzung!

"Natürlicher Feind" des Arbeitgebermodells

Einen "natürlichen Feind" des Arbeitgebermodells finden wir bei den Wohlfahrtsorganisationen (andere bezeichnen diese gar als Unwohlfahrtsorganisationen, manche gar als Sozialmafia). Diese bekämpft das Modell an allen Fronten: Auf der untersten Ebene sind sie fester Bestandteile jener "sozial erfahrener Personen", die im Widerspruchsauschuss angelangte Anträge auf das Arbeitgebermodell abschmettern. Auf der Regierungsebene sorgt sie mit massiver Lobbyarbeit dafür, dass das Modell nicht zum Bezug der - höheren - Sachleistungen zugelassen wird. Diese ist ausschließlich den ambulanten Diensten vorbehalten. Darin ist auch die Motivation für ihr Handeln verborgen.

Im Übrigen ist es dringend an der Zeit, ambulante und stationäre Anbieter von Pflegeleistungen unangemeldet zu prüfen, um die in immer größere Zahl bekannt werdenden Misshandlungen, Vernachlässigungen und Falschabrechnungen zu beseitigen bzw. ihnen vorzubeugen.

Unzumutbar ist sehr oft der Umgang von Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeitern mit Hilfesuchenden!

Viele Antragsteller werden von diesen mehr oder weniger als Schmarotzer angesehen und entsprechend behandelt. Die schönsten und menschlichsten Gesetze nutzen nur der Papierindustrie, wenn die korrekte Ausführung auf der untersten Ebene verhindert wird.

Es wird seitens der Behörden oft davon ausgegangen, dass es eine besondere Freude ist, ständig mehr oder weniger Fremde in der eigenen Wohnung zu haben. Wir gehen davon aus, dass wirklich nur die eine "Rund-um-die-Uhr"-Assistenz beschäftigen, die sie wirklich benötigen. Alle anderen sind froh, wenn sie mal eine Zeit mit sich oder anderen vertrauten Personen alleine sein können.

Luxusgegenstände oder Hilfsmittel ?

Analog dazu auch noch folgendes: Viele Dinge, die uns das Leben erleichtern, sind deshalb so teuer, weil sie für den Nichtbehinderten Luxusartikel darstellen. Der Preis orientiert sich daher nicht an den Herstellungskosten, sondern daran, was die anvisierte Käuferschicht dafür zu zahlen bereit ist.

Wenn nun ein behinderter Mensch bei seiner Pflegekasse die Kostenübernahme z.B. für einen über infrarot ferngesteuerten Lichtschalter beantragt, schnappt die "Falle" im Kopf des Sachbearbeiters zu. Er hat schließlich so was auch nicht zuhause, weil er sich so was nicht leisten kann. Somit hat er den Sender und Empfänger als Luxusgut identifiziert und aus der Kostenübernahme ausgeschlossen. Gibt es deshalb den Hilfsmittelkatalog, den viele Sachbearbeiter als verbindlich ansehen, ohne dass er es ist? Als wir vor Jahren einen Deckenlifter benötigten, wollten wir ihn statt in RAL-Grau in braun lackiert haben. Nachdem sich der Verkäufer von diesem Schock ("das ist mir noch nie passiert!") erholt hatte, war dies zu einem selbst zu zahlenden Mehrpreis möglich. Motto der Hersteller und Kostenträger: Hilfsmittel müssen sich auf den ersten Blick als solche identifizieren und dürfen auf keinen Fall mit "Luxus"-Artikeln zu verwechseln sein.

Kein "Wasserkopf", daher höchster Wirkungsgrad im Arbeitgebermodell

Es ist an der Zeit, dass alle Mitglieder der Gesellschaft sich fragen, wie sie ihr Leben im Alter oder mit einer Behinderung durch Unfall oder Krankheit gestalten wollen. In Deutschland wird ständig gefordert, dass die durch Rationalisierung von Produktionsprozessen freigesetzten Menschen ihre Zukunft in der Dienstleistung suchen sollen. Das Arbeitgebermodell mit seinen vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten ist geradezu prädestiniert dafür. Hier wird nahezu jede eingesetzte Mark in Leistung umgesetzt. Diesen hohen Wirkungsgrad kann weder ein ambulanter Dienst, schon gar nicht eine Anstalt aufweisen.

Ein weiterer volkswirtschaftlicher Vorteil besteht darin, dass aus vielen Arbeitslosen oder Sozialhilfeempfängern wieder Beitrags- und Steuerzahler werden.

Die Hälfte fließt zurück

Die Hälfte der im Arbeitgebermodell eingesetzten Mittel fließt als Steuern und Sozialabgaben wieder an die Gesellschaft zurück. Rechnet man die eingesparten Arbeitslosengelder und Hilfen zum Lebensunterhalt der ansonsten arbeitslosen AssistentInnen hinzu, dann fällt die Bilanz noch wesentlich günstiger aus. Der oft gehörte Einwand, dass aus der Sozialversicherung ja auch wieder Leistungen abfließen, zählt nicht. Denn auch in der Arbeitslosigkeit bestehen Leistungsansprüche.

Nichtaussonderung statt Integration !

Auch für die Integration oder besser der Nichtaussonderung behinderter Menschen in unserer Gesellschaft ist es besser, wenn diese in ihrer gewohnten Umgebung bleiben. Dort sind sie im Rahmen der verbliebenen Möglichkeiten bereits mehr oder weniger integriert.

In Kommunen mit Behinderten-Anstalten findet diese Integration so gut wie nicht statt. Nicht nur behinderte Menschen haben die Erfahrung machen müssen, dass Minderheiten, wenn sie massiert auftreten, nicht integriert, sondern isoliert werden.

So ist z.B. in einer Stadt in Süddeutschland, die eine solche Einrichtungen "in ihren Mauern" hat, keine einzige Gaststätte außerhalb dieser Anstalt mit einer barrierefreien Toilette versehen. Auf diese Weise kann man sich im geselligen Bereich die behinderten Menschen auch vom Hals halten. Beim Einzelhandel ist das anders. Hier ist das Geld auch dieser Gruppe willkommen.

Fazit und Forderung:

  • Jeder Wechsel des Aufenthaltes gegen den Willen des behinderten Menschen ist generell unzumutbar.
  • Es ist höchste Zeit, Assistenznehmende von der Geisel des Einkommens- und Vermögenseinsatzes zu befreien oder wenigstens deutlich zu entlasten!
  • Jede/r Assistenznehmende, die/der ihre/seine Assistentinnen und Assistenten sozialversicherungspflichtig beschäftigt, ist von den Zwangskontrolleinsätzen freizustellen!

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Für Spenden und Beiträge bis zu 300,00 € (bis 31.12.2020 200,00 €) reicht eine vereinfachte Zuwendungsbestätigung.

 

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