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Urteil 025

Az.: 5 G 1814/01

VERWALTUNGSGERICHT KASSEL

Beschluss

In dem Verwaltungsstreitverfahren

des Herrn Klaus Nowak,
Am Rosengarten 9, 36129 Gersfeld,

Antragsteller,

bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Norbert Hahn, Neuwiesenfeld 16, 36100 Petersberg

gegen

den Landeswohlfahrtsverband Hessen,
vertreten durch den Verwaltungsausschuß, Ständeplatz 6 – 10, 34117 Kassel,

Antragsgegner,

wegen

 Sozialhilferechts hat das Verwaltungsgericht Kassel – 5. Kammer – durch

Vorsitzenden Richter am VG Heidemann,
Richter am VG Dr. Jürgens,
Richterin am VG Reiße

am 5. September 2001 beschlossen:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, an den Antragsteller ab Antragstellung bei Gericht bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine Kfz-Betriebskostenbeihilfe in Höhe von 87,-- DM pro Monat zu gewähren.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe :

Der am 08.08.2001 gestellte Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, an den Antragsteller für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht eine Kfz-Betriebskostenbeihilfe in Höhe von mindestens 87,--DM pro Monat zu gewähren,

ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers, für das er einstweiligen Rechtsschutz durch eine vorläufige gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell-rechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsgrund ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d.h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muß dem Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO muß der Antragsteller den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen für das beschließende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist.

Der Antragsteller hat vorliegend Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG i.V.m. § 10 Abs. 6 der Verordnung nach § 47 BSHG (Eingliederungshilfeverordnung – EingliederungshilfeVO -). Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Personen, die – das ist zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens unstreitig - wie der Antragsteller nicht nur vorübergehend körperlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren. Als Maßnahme der Eingliederungshilfe kann auch gemäß § 10 Abs. 6 EingliederungshilfeVO in angemessenem Umfang Hilfe durch Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges gewährt werden, wenn der Behinderte wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers erfüllt.

Ein Behinderter ist dann im Sinne von § 10 Abs. 6 EingliederungshilfeVO auf die regelmäßige Benutzung eines Personenkraftwagens angewiesen, wenn er nur mit Hilfe eines solchen Kraftfahrzeuges das Wohngrundstück verlassen kann, wenn das Bedürfnis, das Wohngrundstück zu verlassen gerade aus Gründen besteht, denen die Eingliederungshilfe dient, und wenn sich schließlich ein solches Bedürfnis regelmäßig stellt (Hess. VGH, Urteil vom 12.12.1995 – 9 UE 1339/94 -, NVwZ-RR 1996, 511 f.). Dem Antragsteller ist nach den insofern übereinstimmenden ärztlichen Stellungnahmen des Dr. med. H.J Gerner vom 19.02.1980, der Dr. med. Andreas vom 10.04.2000 sowie des Arztes für Urologie Holtermann vom 11.04.2000 nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Der Wohnort des Antragstellers ist eine kleinere Stadt, gelegen in einer eher strukturschwachen Umgebung. Die nächste größere Stadt (Fulda) ist 26 Kilometer entfernt. Der Antragsteller ist nach seinem Vortrag Mitglied im Truck- und Country Club e.V. Birstein, nimmt dort regelmäßig an Clubabenden teil und besucht mit dem Club verschiedene Truckerfeste in ganz Deutschland. Weiter benutzt er seinen Pkw auch, um in Fulda Großeinkäufe zu erledigen. Diese Fahrtanlässe finden sich im vom Antragsteller geführten Fahrtenbuch wieder. Gerade die sozialen Kontakte, die der Antragsteller im Rahmen des Truckerclubs pflegt, gehören zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, die die Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG ermöglichen soll.

Die Notwendigkeit, den Pkw zu benutzen, besteht vorliegend zur Überzeugung der Kammer auch „regelmäßig" im Sinne des § 10 Abs. 6 EingliederungshilfeVO. Zum Begriff der Regelmäßigkeit schließt sich die Kammer der vorgenannten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an, der – seinerseits im Anschluß an die Ausführungen des OVG Lüneburg im Urteil vom 06.08.1988 – 4 A 40/87 -, FEVS 39, 448 – die Ansicht vertritt, Regelmäßigkeit sei mit „immer wiederkehrend häufig" zu umschreiben. Für die Bejahung dieses Tatbestandmerkmals ist es aber nach der vorzitierten Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, im Gegensatz zur Auffassung des OVG Lüneburg „nicht erforderliche, daß sich der Bedarf ausnahmslos jede Woche mindestens zweimal stellt und befriedigt wird. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß sich der Bedarf nach Kontakten außerhalb der Wohnung in einzelnen Wochen des Jahren auch aufgrund einer Krankheit oder wegen der Witterungsbedingungen verringern kann, wie dies auch bei Nichtbehinderten der Fall sein kann. Allerdings ist ein bestimmter Grad der Häufigkeit erforderlich, um anzunehmen, der Behinderte sei regelmäßig auf das Kraftfahrzeug angewiesen und es sei dafür der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt" (Hess. VGH, a.a.O.). Ein solcher Grad der Häufigkeit ist hier erreicht, wie die im Hauptsacheverfahren vorgelegten „Fahrtenbücher" belegen. Es ist zwar nicht davon auszugehen, daß der Antragsteller übermäßig viel mit seinem Fahrzeug fährt. Er verfügt nur über ein geringes Einkommen aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente und auch die bislang gewährte Beihilfe versetzte ihn nicht in die Lage, große Mengen Treibstoffs zu erwerben. Dementsprechend hatte das vom Antragsteller benutzte Fahrzeug, das im Jahre 1993 erstmals zugelassen worden war, nach einer Rechnung des Autodienstes Schäfer vom 02.03.1999 an diesem Tag einen Kilometerstand von 49.202 Kilometern (vgl. Blatt 421 der Akte). Dies bedeutet, daß er zum damaligen Zeitpunkt eine jährliche Kilometerleistung von etwa 8.200 Kilometern absolvierte. Angesichts der schweren Behinderung des Klägers und der zwischenzeitlich nach den ärztlichen Gutachten immer wieder eintretenden zusätzlichen gesundheitlichen Einschränkungen ist davon auszugehen, daß der Antragsteller auch aus gesundheitlichen Gründen teilweise seinem Bedarf nach Kontakten unter Inanspruchnahme seines Pkw nicht in vollem Umfang nachkommen kann. Insbesondere vor diesem Hintergrund stellen sich die vom Antragsteller in seinem Fahrtenbuch aufgeführten Fahrten als „immer wiederkehrend häufig" im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung dar. So besucht er regelmäßig Clubabende und Veranstaltungen. Auch die Einkaufsfahrten des Antragstellers nach Fulda, die es nach dem Vortrag seines Bevollmächtigten dem Antragsteller ermöglichen „auch einmal außerhalb Gersfelds und seiner Vereine unter Menschen zu kommen und so das Gefühl zu haben, eben doch noch dabeizusein", dienen der Eingliederung des Antragstellers in die Gemeinschaft.

Da die Gewährung der begehrten Hilfe aber von einer Ermessensausübung abhängt, ist ein Anordnungsanspruch nur gegeben, wenn ausnahmsweise eine vollständige Ermessensreduzierung glaubhaft gemacht werden kann (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 1235 m.w.N.). Das ist vorliegend der Fall. Sein Ermessen übt der Antragsgegner nur dem Zweck der Vorschriften der §§ 39, 40 BSHG entsprechend aus, wenn er – wie seit 1993 – auch weiterhin eine Beihilfe zu den Betriebskosten des ebenfalls aus seinen, des Antragsgegners, Mitteln finanzierten Pkw gewährt. Wenn nach den vorstehenden Ausführungen feststeht, daß der Antragsteller zwingend den Pkw benötigt, damit er am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen kann (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG) und dies ihm ohne die begehrte Beihilfe unmöglich ist, da er nur über Einkünfte aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente verfügt, kann der Zweck des § 39 BSHG nur durch eine Entscheidung erreicht werden, nämlich die Bewilligung der begehrten Beihilfe. Daß die Hilfe nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 6 EingliederungshilfeVO nur „in angemessenem Umfang" zu gewähren ist, steht einer Verpflichtung in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe nicht entgegen. Die Angemessenheit der Beihilfe ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar und daher im Eilverfahren auch durch gerichtliche Entscheidung ausfüllbar. Der Antragsgegner hat seit 1995 87,-- DM pro Monat (zuvor 82,-- DM pro Monat) für angemessen gehalten und auch in den beiden gerichtlichen Verfahren nichts gegenteiliges erklärt, so daß das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte von der Angemessenheit dieses Betrages ausgeht, zumal seit der letztmaligen Bewilligung dieses Betrages die Unterhalts- und Betriebskosten für Personenkraftwagen gerichtsbekannt angestiegen sind.

Ein Anordnungsgrund folgt aus der Rechtsnatur der begehrten Leistung:
Die Kraftfahrzeugbeihilfe ist zur Eingliederung des Antragstellers in die Gemeinschaft notwendig, da er aus seinem Einkommen die Kosten für den Betrieb des Pkw nicht vollständig tragen kann und ohne den Pkw am Leben in der Gemeinschaft schwerlich teilnehmen kann. Ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung ist ihm angesichts der drohenden Nachteile (Verlust sozialer Kontakte, Vereinsamung etc.) nicht zuzumuten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die Gerichtskotenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluß steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn sie vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird.

Die Beschwerde ist nur zuzulassen, wenn

  1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen,
  2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
  3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  4. der Beschluß von einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  5. ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung bei dem

Verwaltungsgericht Kassel,
Tischbeinstraße 32,
34121 Kassel

zu stellen. Er muß den angefochtenen Beschluß bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist.

Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Heidemann                                          Dr. Jürgens                                              Reiße

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