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Urteil 032

Az.: 8 K 3917/02

Verwaltungsgericht Stuttgart

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

-Antragsteller-

prozessbevollmächtigt:

Rechtsanwälte
Gert Schöppler und Kollegen, Mittlerer Graben 54, 97980 Bad Mergentheim, Az: . . .

gegen

Landkreis Ludwigsburg,

vertreten durch den Landrat,
Hindenburgstraße 40, 71638 Ludwigsburg,

-Antragsgegner-

wegen

Hilfe zur Pflege;
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2003 durch

den Richter am Verwaltungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . Müller

als Berichterstatter . . .

am 13. Februar 2003 beschlossen:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig und darlehensweise die angemessenen Aufwendungen für selbst beschaffte Pflegekräfte in einem Umfang von 12,29 Stunden täglich auf der Basis einer Kostenkalkulation in Höhe von € 5.488,10 monatlich abzüglich gewährter Leistungen in Höhe von monatlich € 2.998,80 zu gewähren für die Zeit ab 01.05.2002 bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung in der Hauptsache, höchstens aber bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über eine ggf. noch zu erhebende Klage.

Im Ãœbrigen wird das Eilverfahren nach Erledigung der Hauptsache eingestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe I.

Der am 08.05.1974 geborene Antragsteller leidet seit Geburt an spastischer Tetraplegie und ist infolgedessen umfassend auf fremde Hilfe angewiesen. Bis 30.04.2002 lebte er in einer betreuten Wohngemeinschaft des Pflegevereins INSEL e.V. in Schwieberdingen und erhielt dort Unterstützung bei der Haushaltsführung sowie seiner Pflege durch entsprechendes Personal der INSEL e.V.. Seit 1995 ist der Antragsteller bei der INSEL e.V. zugleich als Bürokraft beschäftigt.

Mit Schreiben vom 22.01.2002 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, da er inzwischen erwachsen und reifer geworden sei, wolle er sich nun weiterentwickeln, sein Leben selbst planen und mehr Verantwortung übernehmen. Er habe sich entsprechend informiert und im „Arbeitgebermodell" die adäquate Lösung gefunden, die ihm mehr Selbstständigkeit und Selbstbestimmung zu erreichen erlaube, wobei er gleichzeitig für seine Assistenz selbst verantwortlich sei. Er bitte vor allem um Beratung (hinsichtlich) der finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten. Nach weiterem Schriftverkehr beantragte der Antragsteller schließlich mit Schreiben vom 05.04.2002 ausdrücklich Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 69 ff. BSHG für den Einsatz von ihm selbst beschäftigter Assistenten und Assistentinnen, pauschales Pflegegeld und Eingliederungshilfe.

Seit 01.05.2002 lebt der Antragsteller in einer angemieteten Individualwohnung und beschäftigt für seine Versorgung und Pflege Pflegekräfte im Rahmen eines Assistenzmodells.

Am 28.08.2002 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichts Stuttgart um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen und zunächst beantragen lassen,

den Antragsgegner zu verpflichten, Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe zu gewähren durch Ãœbernahme der Kosten selbst beschaffter Pflegekräfte in einem Umfang 12,29 Stunden täglich auf Basis einer Kostenkalkulation in Höhe von € 5.488,10 monatlich abzüglich vorrangiger Leistungen der Pflegekasse nach Pflegestufe III, sowie, pauschales Pflegegeld in Höhe von monatlich € 221,66 zu gewähren.

Mit Bescheid vom 20.09.2002 hat der Antragsgegner u.a. Pflegegeld ab 01.05.2002 in Höhe von € 221,88 sowie Erstattung der i.S. des § 3 Abs. 2 BSHG angemessenen Aufwendungen für die häusliche Pflege . . . durch besondere Pflegekräfte . . . ab 01.05.2002 mit monatlich € 2.998,80 gewährt.

Der Antragsteller hat daraufhin beantragen lassen,

den Antragsgegner zu verpflichten, Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe zu gewähren durch Ãœbernahme der Kosten selbst beschaffter Pflegekräfte in einem Umfang von 12,29 Stunden täglich auf der Basis einer Kostenkalkulation in Höhe von € 5.488,10 monatlich abzüglich gewährter Leistungen in Höhe von € 2.998,80.

Im Übrigen hat er das Eilverfahren für erledigt erklärt.

Der Antragsgegner hat der Erledigungserklärung hinsichtlich des Anspruchs in Höhe von € 2.998,80 und bezüglich des Pflegegeldes zugestimmt und im Ãœbrigen beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Auf Anregung des Antragstellers ist im Anordnungsverfahren am 13.02.2003 mündlich verhandelt worden.

II.

Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses nur treffen, wenn der Antragsteller deren Dringlichkeit (Anordnungsgrund) und den Rechtsanspruch, um dessen Verwirklichung es geht (Anordnungsanspruch), glaubhaft macht. Dies ist dem Antragsteller gelungen.

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hat der Antragsteller einen weitergehenden Anspruch auf Kostenübernahme als ihn der Antragsgegner mit Bescheid vom 20.09.2002 gewährt hat. Gemäß § 69 b Abs. 1 BSHG sind die vom Antragsteller im Einzelnen dargelegten Pflegekosten des von ihm organisierten Arbeitgebermodells insgesamt zu übernehmen.

Der Antragsgegner dürfte sich insoweit ohne Erfolg auf § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG berufen, wonach der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht zu entsprechen braucht, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

Deshalb kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob die weitere Inanspruchnahme einer durch die . . . betreuten Wohnform dem Antragsteller angesichts der unten darzulegenden Verhältnisse des Einzelfalls überhaupt zumutbar ist.

Denn jedenfalls ist das vom Antragsteller gewählte Arbeitgebermodell nicht mit „unverhältnismäßigen" Mehrkosten gegenüber einer weiteren Betreuung durch die . . . verbunden.

Zur Ermittlung der Mehrkosten sind die vom Sozialhilfeträger bei der vom Antragsteller gewählten Hilfe aufzuwendenden Kosten den Kosten gegenüberzustellen, die der Sozialhilfeträger bei der von ihm angebotenen Hilfegestaltung aufzuwenden hätte. Die gemeinsame Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat für die im Eilverfahren vorzunehmende summarische Prüfung ergeben, dass insoweit Kosten in Höhe von etwas weniger als € 5.500,-- pro Monat mit Kosten von € 2.596,-- pro Monat zu vergleichen sind. Denn hinsichtlich der Mehrkostenberechnung macht der Antragsgegner zu Recht geltend, dass bei dem vom Antragsteller gewählten Modell nur € 665,-- Pflegegeld, bei dem vom Antragsgegner angebotenen Modell jedoch € 1.432,-- maximales Pflegegeld zu berücksichtigen sind.

Die vom Sozialhilfeträger beim Arbeitgebermodell aufzuwendenden Mehrkosten sind jedoch nicht unverhältnismäßig. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 25.02.2000 (FEVS 52, 116) Mehrkosten in einer Größenordnung von rund 96 v.H. grundsätzlich als „unverhältnismäßig" i.S. von § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG angesehen. Dem kann aber so nicht gefolgt werden. Denn die Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten ist nicht auf Grund eines Vergleiches der unterschiedlichen Kosten miteinander zu bestimmen, sondern auf Grund einer Bewertung der Mehrkosten im Vergleich zu den für die Hilfewahl ausschlaggebenden Gründen. Der insbesondere für belastende Maßnahmen entwickelte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt auf die Zweck-Mittel-Relation ab, nicht jedoch auf den Insichvergleich alternativer Mittel oder alternativer Zwecke. So hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Mehrkostenvorbehalts nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG festgestellt, dass die durch Kostenvergleich festzustellenden Mehrkosten dann unverhältnismäßig sind, wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Sozialhilfehaushalts zu dem Gewicht der vom Hilfebedürftigen angeführten Gründe für . . . seine Wahl nicht mehr im rechten Verhältnis steht, dass sich die Frage nach der (Un-)Verhältnismäßigkeit wunschbedingter Mehrkosten also nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern der Mehrkostenvorbehalt vielmehr auch eine wertende Betrachtungsweise verlangt (Urteil vom 17.11.1994, BVerwGE 97, 110; dort für den Fall eines Wohnungswechsels).

Die vom Antragsteller angeführten Gründe für die von ihm gewählte Hilfegestaltung stehen nicht außer Verhältnis zu den aufzuwendenden Mehrkosten. Der Antragsteller hat in einer am 03.12.2002 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung als Gründe für die Wahl seiner Hilfegestaltung dargelegt:

„Mit 19 Jahren zog ich in die Wohngemeinschaft der . . . Im Verlauf dieser Jahren, habe ich sehr viel in Sachen Selbständigkeit dazu gelernt und ich habe mich in meiner Denkweise geändert und mich weiterentwickelt. Dies ist eine natürliche Sache, dass bei jedem Menschen (egal ob behindert oder nicht behindert) geschieht. Die Frage nach der „Zumutbarkeit" sollte meines Erachtens auch unter dem Aspekt der persönlichen Erfahrung und Reife vollzogen werden. Mit 19 Jahren war ich mit Sicherheit nicht in der Lage, in meiner jetzigen (Arbeitgebermodell) Wohnform zu leben. In diesem Alter ist es noch zu früh, eine solche Verantwortung zu übernehmen. Über das betreute Wohnen von der . . . wurde ich immer auf die nächste Ebene vorbereitet. Mein persönlicher Horizont, hat sich natürlich im Laufe der Jahre erweitert, gleichzeitig ist auch mein Verantwortungsbewusstsein gestiegen. Mit Ende zwanzig möchte fast jeder Mensch in den eigenen vier Wänden leben. Das betreute Wohnen ist für einige Menschen mit Behinderung durchaus eine gute Lösung, wenn sich diese wohl fühlen und in der eigenen Entfaltung nicht behindert werden. Meine jetzige Wohnform erlaubt mir, mein Leben zu gestalten und nach meinen Bedürfnissen und Vorstellungen zu planen. Dies wurde seit Beginn meiner Schulzeit (Heimsonderschule …) stets gefördert und durch die … gestärkt.

Ohne meine jetzige Wohnform wäre ich nicht mehr in der Lage ein relativ normales Leben in der Gesellschaft zu führen."

Sein Hilfewunsch ist deshalb nicht nur Ausfluss der weiter zu begründenden und deshalb bei einer Abwägung in ihrem Gewicht begrenzten allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Vielmehr ist die in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG enthaltene objektiv-rechtliche Wertentscheidung zu berücksichtigen, wonach das allgemeine Persölichkeitsrecht die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen schützt und jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickelt und wahren kann, sichern will (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 2, Nr. 30 ff.). Der Antragsteller wünscht eine bestimmte Hilfegestaltung nicht allein deshalb, weil er eben so disponieren will, sondern weil die gewählte Hilfegestaltung (wenn nicht überhaupt, so doch) zumindest in weit größerem Umfang die Führung eines Lebens ermöglicht, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Da es für die Beurteilung auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ist hier entscheidend, dass der 1974 geborene Antragsteller nunmehr die persönliche Reife zur selbstbestimmten Lebensgestaltung erreicht hat. Nur ergänzend ist deshalb draruaf hinzuweisen, dass auch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres keine Jugendhilfemaßnahmen mehr vorsieht. Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat darüber hinaus ergeben, dass in der vom Antragsteller zuvor bewohnten Einrichtung in … auch die Gestaltung des Tageslaufes und vor allem die Kontaktaufnahme nach außen stark eingeschränkt waren. Auch der in der mündlichen Verhandlung anwesende zweite Vorsitzende der … Herr B., hat angegeben, dass ihm klar gewesen war, dass … Einschränkungen mit sich gebracht habe, da mehr Schwerbehinderte zu versorgen gewesen seien. Deshalb habe man ein Modell in … entwickelt. Die Situation in … sei nicht glücklich gewesen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die von der … neu geplante Einrichtung in …, abgesehen vom besseren örtlichen Umfeld, hinsichtlich der Frage der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten wesentlich anders zu beurteilen wäre. Nur ergänzend ist schließlich auf die in der eidesstattlichen Versicherung des früheren Zivildienstleistenden Herrn D. festgehaltenen Beobachtungen hinzuweisen, wonach „sich der psychische Zustand von Herrn F. (in der zuletzt bewohnten Einrichtung) zum Negativen veränderte", hingegen bei der inzwischen bezogenen Individualwohnung nun nachträglich festgestellt wird, (Herr F.) „blüht im wahrsten Sinne des Wortes auf … Er gewann an Lebensqualität und sein psychischer Zustand verbesserte sich schlagartig."

Dahingestellt bleiben kann nach allem, ob der Umstand, dass ein Teil der beim Sozialhilfeträger anfallenden Mehrkosten auf einer Entlastung eines anderen Sozialleistungsträger beruht, zwar nicht bei der Bestimmung der Mehrkosten als solcher, aber bei der wertenden Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist. Keiner Entscheidung bedarf des weiteren die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob es sich bei den von der … hier angebotenen betreuten Wohnungen um „Einrichtungen" i.S. des § 3 a BSHG handelt (zu den Kriterien vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 11.08.1998, FEVS 49, 250). Denn im vorliegenden Fall könnte sich § 3 a BSHG allenfalls zusätzlich zu Gunsten des Antragstellers auswirken.

Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben. Dem Antragsteller ist angesichts seiner Persönlichkeitsentwicklung ein Abwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten.

Die zeitliche Wirkung der Anordnung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begrenzt. Der Antragsteller hat die Dauer der einstweiligen Anordnung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ins Ermessen des Gerichts gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich des erledigten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, gegeben. Sie ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart oder Postfach 105052, 70044 Stuttgart, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftstelle einzulegen.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Bei Einlegung der Beschwerde und vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

gez. Müller

beglaubigt: Stuttgart, den …Feb 20.. Verwaltungsgericht Stuttgart Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Ackermann) Gerichtsangestellte

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