Bundesverband
Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.


Sie befinden sich hier »
Rechtliches » Urteile » Urteil 056 » Urteil 056

Urteil 056

Az.: S 5 P 3179/03

Sozialgericht Freiburg

Im Namen des Volkes

Urteil

in dem Rechtsstreit

....................................

- Kläger - prozessbevollmächtigt: ....................................

gegen

....................................

- Beklagte -

- Berufungsbeklagte -

Die 5. Kammer des Sozialgerichts Freiburg hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2004 durch ihren Vorsitzenden ................., Richter am Sozialgericht sowie die ehrenamtlichen Richter .......................... für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger zur Pflege ihrer Versicherten, Frau ............. einen Einzelvertrag nach § 77 SGB XI üblichen Inhalts abzuschließen und hierin unter anderem Inhalt, Umfang und Vergütung der von dem Kläger zu erbringenden Leistungen zu regeln.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Tatbestand

Der ....... geborene Kläger betreut als Vertrauensperson mit Vorsorgevollmacht die ........ geborene, an fortschreitendem Morbus Parkinson leidende bei der Beklagten versicherte ........................ die aufgrund MDK-Gutachtens vom Mai 2003 inzwischen in Pflegestufe III eingestuft ist. Als Mitarbeiter der war der Kläger bei ihr auch als Pflegekraft eingesetzt. Anfang Juli 2003 bestand er die Abschlussprüfung als staatlich anerkannter Altenpfleger (Urkunde vom 05.07.2003) und schied bei der ............... aus. Am 24.07.2003 stellte er bei der Beklagten den streitbefangenen Antrag auf Abschluss eines privaten Einzelpflegevertrags nach § 77 SGB XI zur Pflege der Versicherten A.S. Dazu trug er vor, angesichts der Grunderkrankung in einem fortgeschrittenem Stadium sei eine Pflege im üblichen Rahmen bei A.S. nicht ausreichend. Um die Patientin adäquat unter anderem in den Bereichen der Grund- und Behandlungspflege zu versorgen, sei ein enormer Aufwand an Geduld, vertrauensbildenden Maßnahmen und Zeit erforderlich; auch sei die erhebliche Persönlichkeitsveränderung durch die Grunderkrankung zu berücksichtigen, mit der ein Mehraufwand verbunden sei, der in den üblichen Zeitmodulen der ambulanten Dienste nicht berücksichtigt sei. Seine Absicht sei es lediglich, diese eine Patientin pflegerisch zu versorgen. Nur durch seine bisher schon erbrachten privaten zusätzlichen Versorgungsleistungen habe ein weiteres Verbleiben der Patientin in ihrer Wohnung erreicht werden können, was dem unbedingten Wunsch der Patientin entspreche.

Die ............. äußerte in einem Schreiben vom 15.08.2003 gewisse Bedenken gegen die Bestellung des Klägers zum Einzelpfleger; die Beklagte lehnte einen Einzelvertragsabschluss mit Schreiben vom 25.08.2003 ab, weil dieser gesetzlich nur möglich sei, soweit und solange eine Versorgung nicht durch einen zugelassenen Pflegedienst gewährleistet werden könne. Bei ............. sei aber die .............. durchaus zur Versorgung in der Lage.

An dieser Entscheidung hielt die Beklagte auch mit Schreiben vom 24.09.2003 fest und verwies den Kläger auf den Klageweg.

Er hat am 13.10.2003 Klage auf Abschluss eines Einzelpflegevertrages erhoben und unter anderem darauf verwiesen, dass in einem früheren MDK-Gutachten vom 22.11.2002 die häusliche Pflege als nicht sichergestellt bezeichnet worden sei, weil damals eine Pflegeperson für A.S. nicht ständig abrufbar war. In der mündlichen Verhandlung hat er dazu weiter vorgetragen, dass dann ab 01.06.2003 die ständige Anwesenheit einer Aufsichtsperson gewährleistet gewesen sei, weil er sich durch seinen privaten Einsatz darum bemüht habe. Jedenfalls zeige das MDK-Gutachten vom 22.11.2002, dass die häusliche Pflege allein durch einen Sozialdienst bei der schwer Parkinson erkrankten Patientin nicht gesichert sei. Er hat eine Darstellung des besonderen individuellen Pflege- und Betreuungsbedarfs bei A.S. vorgelegt, ferner sein Arbeitszeugnis, das ihm die ........ aus Anlass seines von ihm selbst gewünschten Ausscheidens aus der dortigen Tätigkeit ausgestellt hatte.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger zur Pflege ihrer Versicherten, ..........., wohnhaft Offenburger Str. 80 in 79108 Freiburg, einen Einzelvertrag nach § 77 SGB XI üblichen Inhalts abzuschließen und hierin u.a. Inhalt, Umfang und Vergütung der von dem Kläger zu erbringenden Leistungen zu regeln.

Die Beklagte hat die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung vortragen lassen, dass sie die Qualifikation des Klägers als Pflegeperson in keiner Weise bezweifle. Auch sei es durchaus so, dass mit der Pflege der Patientin durch den Kläger selbst möglicherweise das optimale für die Klägerin erreicht werden könne. Daraus folge aber kein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Einzelversorgungsvertrages; bundesweit gebe es nur in wenigen Fällen derartige Einzelverträge, weil im allgemeinen eine flächendeckende Versorgung der pflegebedürftigen Patientin durch die anerkannten Sozialdienste gegeben sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig; insbesondere ist auch der Rechtsweg zu den Sozialgerichten hier gegeben. Der Kläger hat auch zu Recht lediglich einen allgemeinen Leistungsantrag als Klageantrag formuliert, denn im vorliegenden Fall stehen sich der Kläger und die beklagte Pflegekasse in einem Verhältnis der Gleichordnung gegenüber, so dass nach Auffassung der Kammer ein Verwaltungsakt der Beklagten über die Frage, ob ein Einzelversorgungsvertrag abgeschlossen werden solle oder nicht, nicht zu ergehen hatte und von der Beklagten auch nicht erlassen worden ist. Ein Anfechtungsantrag erübrigt sich daher.

Die Klage ist auch begründet, denn bei der Auslegung des § 77 Abs. 1 S. 1 SGB XI ergibt sich, dass die entscheidende Frage, ob eine Versorgung der Patientin durch einen zugelassenen Pflegedienst gewährleistet werden kann, nicht abstrakt, sondern individuell zu beurteilen ist. Nach der genannten Vorschrift kann die zuständige Pflegekasse zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung einen Vertrag mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen (die Eignung des Klägers wird von der Beklagten nicht bestritten und ist für die Kammer offensichtlich), soweit und solange eine Versorgung nicht durch einen zugelassenen Pflegedienst gewährleistet werden kann. Würde man bei der Auslegung des entscheidenden Tatbestandsmerkmals nur darauf abstellen, ob zugelassene Pflegedienste im Versorgungsbereich, in dem die zu pflegende Person wohnt, flächendeckend vorhanden sind und für mehrfache Pflegeeinsätze pro Tag zur Verfügung stehen (abstrakte Auslegung), so müsste man hier zu dem Ergebnis gelangen, dass die Versorgung grundsätzlich gewährleistet ist und der Abschluss eines Einzelpflegevertrags nicht in Betracht kommt.

Eine derartige Auslegung würde jedoch zunächst verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grundrecht des Klägers nach Art. 12 I GG bedenken, denn es würde sich dann bei § 77 Abs. 1 SGB XI um eine Vorschrift handeln, die eine Zulassung von ausgebildeten Pflegepersonen nur nach Bedarfsgesichtspunkten regeln würde; dies würde, wenn nicht gar einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, so doch jedenfalls einen solchen in die Freiheit der Berufsausübung ausgebildeter Pflegekräfte, die selbständig tätig sein wollen, darstellen (vergleiche zu dieser Problematik Neumann in NZS 1995, 397 ff.). Schon dies spricht dafür, die fragliche Tatbestandsvoraussetzung so auszulegen, dass es auf den individuellen Versorgungsbedarf des Pflegepatienten im Einzelfall ankommen muss. Diese Auslegung verdient nach Überzeugung der Kammer auch unter Berücksichtigung der §§ 2 und 3 SGB XI den Vorzug. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 sollen die Leistungen der Pflegeversicherung nämlich den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständige und selbst bestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. § 3 Abs. 1 S. 1 besagt, dass die Pflegeversicherung mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen soll, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Beide Vorschriften sprechen dafür, das Tatbestandsmerkmal in § 77 Abs. 1 SGB XI bezogen auf den individuellen Bedarf des Pfleglings zu verstehen. Im vorliegenden Fall heißt das, dass berücksichtigt werden muss, dass der Selbstbestimmte Wunsch der Klägerin, möglichst lange in häuslicher Umgebung gepflegt zu werden, sich in Zukunft nicht verwirklichen ließe, wenn kein Einzelversorgungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger abgeschlossen wird. Die Pflegebedürftige wäre nämlich dann darauf angewiesen, mehrfach am Tag die Pflegeeinsätze einer Sozialstation in Anspruch zu nehmen, die auf die individuellen Bedürfnisse eines schwer Parkinson kranken Patienten aber nicht genügend Rücksicht nehmen können. Dies klingt schon in der MDK-Beurteilung vom 22.11.2002 an, wo festgestellt wurde, dass die häusliche Pflege trotz der Pflegeeinsätze der Sozialstation als nicht sichergestellt bezeichnet werden müsse.

Dies ergibt sich auch aus dem konkreten Krankheitsbild der A.S., dessen Auswirkungen auf den Pflegebedarf der Kläger in der Anlage zum Schriftsatz vom 26.04.2004 anschaulich geschildert hat. Es reicht bei einem schwer Parkinson kranken Patienten eben nicht aus, dass mehrfach am Tag Pflegemodule durch eine Sozialstation eingesetzt werden, wenn in den Zwischenzeiten der Patient ohne Betreuung bleiben würde. Unter anderem kommt es dann zu einer Fülle von begründeten und unbegründeten Ängsten, die latent in das Alltagsgeschehen eingeflochten sind und die nur durch eine andauernde Beziehungspflege und einen großen Aufwand an Zeit, Geduld und Einfühlungsvermögen relativiert werden können. Das Erscheinen einer Pflegeperson des Sozialdienstes, auch wenn dies 3 oder 4 Mal am Tag geschieht, reicht nicht aus, um den Parkinsonpatienten hier genügende seelische Stützung zukommen zu lassen. Nur durch den persönlichen Einsatz des Klägers wurde insoweit ein größeres Netz von nachbarschaftlichen Hilfen geschaffen, und nur durch seinen weiteren Einsatz wird dieses auch aufrecht erhalten. Ohne seinen persönlichen Pflegeeinsatz würde die Klägerin, davon ist die Kammer überzeugt, über kurz oder lang in stationäre Pflegebehandlung überwiesen werden müssen. Hier schafft § 77 Abs. 1 SGB XI in der auf den individuellen Bedarf abstellenden Auslegung, die die Kammer der Vorschrift gibt, sinnvolle Abhilfe. Angesichts der Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch der guten Qualifikation des Klägers für die Tätigkeit als Einzelpflegeperson, sieht die Kammer hier auch - bei der Beklagten grundsätzlich eingeräumten Ermessen - eine Ermessensreduzierung auf Null, was bedeutet, dass keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die zu einer anderen Ermessensentscheidung der Beklagten als dem Abschluss des vom Kläger begehrten Einzelpflegevertrages zu führen. Deshalb konnte die Beklagte hier durchverurteilt werden und war kein bloßes Bescheidungsurteil zu erlassen.

Nach alledem war der Klage in vollem Umfang statt zu geben.

Die Kostentscheidung war nach § 193 SGG zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart - Postfach 10 29 44, 70025 Stuttgart -, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Freiburg, Postfach 190261, 79061 Freiburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Links

Kontakt

Für Spenden und Beiträge bis zu 300,00 € (bis 31.12.2020 200,00 €) reicht eine vereinfachte Zuwendungsbestätigung.

 

Login

 
Hilfe
Impressum 










All Rights Reserved by ForseA

copyright © Thomas Kappel -> TK CMS & Shopsoftware

Banner und Link www.assistenzjobonline.de

copyright © 2018 mobile & more gmbh. All rights reserved