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Urteil 093

14.10.2008 – Az: 16 A 1409/07

Oberverwaltungsgericht für das

Land Nordrhein-Westfalen (16. Senat) vom

 LEITSÄTZE

1.
Zum Begriff der Härte nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (SGB 12) im Pflegewohngeldrecht.

2.
Ein Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB gehört zum Schonvermögen, wenn seine Verwertung für den Heimbewohner eine Härte im pflegewohngeldrechtlichen Sinne (§ 12 Abs. 3 PflegeG NRW 2003 (PflegeG NW 2003) i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII [SGB 12]) wäre.

3.
Von einer Härte ist auszugehen, soweit der Heimbewohner schlüssig vorträgt, der Beschenkte sei nicht bereit und/oder in der Lage, den Rückforderungsanspruch unverzüglich zu erfüllen und dieser Vortrag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände nachvollziehbar ist. Darüber hinaus muss der Beschenkte dem Heimbewohner so nahe stehen, dass es diesem nicht zuzumuten ist, den Beschenkten auf Erfüllung zu verklagen.

SACHVERHALT

I.
Die im Jahr 1914 geborene, seit 1997 verwitwete Klägerin zog im März 2001 in das Seniorenpflegeheim "Haus S. " in … . Das von der … Seniorendienstleistungen GmbH, …, betriebene Pflegeheim hat mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung nach dem Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - geschlossen.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheiden vom 6.Juni 2001, 1. Oktober 2002 und 1. Januar 2003 zuletzt bis zum 31. Dezember 2003 antragsgemäßes Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz NRW. Unter dem 26. Mai 2003 nahm der Beklagte den letzten Bewilligungsbescheid gegenüber der … GmbH mit Wirkung zum 1. Juni 2003 zurück. Ohne bereits nähere Anhaltspunkte zu haben, begründete er die Rücknahme damit, die Klägerin verfüge über Vermögen, das die sozialhilferechtliche Schonvermögensgrenze von 2.301,- EUR übersteige. Hiergegen legten die … GmbH und die Klägerin Widerspruch ein. Die Klägerin beantragte zudem die Weitergewährung von Pflegewohngeld. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2005 ab. Dagegen erhob die Klägerin erneut Widerspruch. Der Beklagte wies alle Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 28. April 2005 zurück. Zur Begründung führte er vorwiegend aus, die Klägerin habe gegen ihre Tochter … einen Schenkungsrückgewähranspruch, weil sie - die Klägerin - im Jahr 2002 ohne Gegenleistung auf das ihr 1993 eingeräumte lebenslange Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) am Gebäude …straße 82a in … verzichtet habe. Dieses Recht habe einen Wert von 27.916,48 EUR gehabt.

Die Klägerin hat am 30. Mai 2005, einem Montag, Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht: Da der Rücknahmebescheid auch in ihren Rechtskreis eingreife, sei sie klagebefugt, obwohl der Bescheid nur an die … GmbH gerichtet sei. Ein Schenkungsrückgewähranspruch stehe ihr nicht zu. Selbst wenn ein solcher Anspruch bestehe, scheide eine Kapitalisierung aus, weil der Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB von vornherein auf eine wiederkehrende Zahlung in Höhe des monatlichen Bedarfs des verarmten Schenkers begrenzt sei. Die Kapitalisierung sei im Übrigen unzulässig, weil der Anspruch in dieser Höhe nicht durchsetzbar sei, sondern allenfalls in Höhe des monatlichen Fehlbedarfs. Für die umfangreichen Instandsetzungsarbeiten, die Frau … an dem Gebäude vorgenommen habe, stehe ihr gegen die Klägerin zudem ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Um diesen zu erfüllen, habe die Klägerin auf das Wohnungsrecht verzichtet. Das Wohnungsrecht habe keinen Wert mehr gehabt, da die Klägerin es angesichts ihres Gesundheitszustandes nicht mehr habe selbst nutzen können und ein Recht zur Fremdvermietung nicht eingeräumt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 26. Mai 2003 und vom 14. Februar 2005 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Trägerin des Seniorenpflegeheims "Haus S." für den Aufenthalt der Klägerin vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2003 Pflegewohngeld in Höhe von 330,36 EUR pro Monat und für den Aufenthalt der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Mai 2004 Pflegewohngeld in Höhe von 530,22 EUR pro Monat zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

 die Klage abzuweisen.

Er hat seine im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung bekräftigt und darüber hinaus vor allem vorgetragen, der Anspruch sei auf die Wiedereinräumung des lebenslangen Wohnungsrechts gerichtet, welches eine einmalige Leistung sei, die insgesamt in Geld bewertet werden könne.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2007 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Es hat unter anderem ausgeführt, der Klägerin habe kein einsetzbares Vermögen in Form eines Schenkungsrückgewähranspruchs zur Verfügung gestanden. Selbst wenn ein solcher Anspruch unterstellt werde, übersteige der hieraus monatlich zu beanspruchende Betrag von weniger als 350,- EUR zusammen mit den übrigen Barmitteln der Klägerin nicht einmal die Freigrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG von 2.301,- EUR. Selbst wenn ein Schenkungsrückgewähranspruch in rechnerisch ausreichender Höhe bestanden habe, sei dieser kein bereites Mittel im sozialhilferechtlichen Sinne gewesen. Denn die Klägerin hätte diesen Anspruch gegen ihre nicht zahlungswillige Tochter erstreiten müssen. Es sei ihr nicht zuzumuten, einen solchen Prozess gegen ihre eigene Tochter zu führen. Für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2003 liege selbst der kumulierte Schenkungsrückgewähranspruch unter der seit dem 1. August 2003 geltenden Freigrenze von 10.000,- EUR.

Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 17. März 2008 - dem Beklagten zugestellt am 25. März 2008 - zugelassen. Mit seiner am 24. April 2008 eingegangenen Berufungsbegründung wiederholt und vertieft der Beklagte sein bisheriges Vorbringen. Er trägt zusätzlich im Wesentlichen Folgendes vor: Die im Vergleich zum Sozialhilferecht fehlende Möglichkeit zur Überleitung von Ansprüchen gegen Dritte müsse im Pflegewohngeldrecht dazu führen, dass der Heimbewohner gehalten sei, diese Ansprüche selbst geltend zu machen. Andernfalls seien missbräuchliche Vermögensverlagerungen zulasten des Trägers des Pflegewohngelds zu befürchten. Es sei überdies nicht erkennbar, dass die Tochter der Klägerin sich weigere, den Rückgewähranspruch zu erfüllen. Dass sie Betreuerin ihrer Mutter sei, stehe einer Anspruchsdurchsetzung nicht im Wege, weil entweder eine Ergänzungsbetreuung angeordnet oder sie als Betreuerin entlassen werden könne.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil und macht darüber hinaus hauptsächlich geltend, selbst wenn die Klägerin ihr Wohnungsrecht zurückerhielte und das Gebäude vermieten könne, erhalte sie lediglich monatliche Mietzinseinkünfte. Die monatlichen Zahlungen ließen sich aber mangels eines Anspruchs auf Vorauszahlung nicht kapitalisieren. Dies schlage auf die wirtschaftliche Bewertung des ausgesprochenen Verzichts durch. Im Übrigen habe die beschenkte Tochter erhebliche Aufwendungen gemacht, um das erhaltene Hausgrundstück wieder instand zu setzen. Sie sei nicht bereit, den behaupteten Schenkungsrückgewähranspruch ohne weiteres zu erfüllen. Die der Klägerin vom Beklagten angesonnene gerichtliche Durchsetzung des um einen möglichen Aufwendungsersatzanspruch geminderten Schenkungsrückgewähranspruchs würde daher zu einer gewissen Entfremdung zwischen der Klägerin und ihrer Tochter führen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen verweist der Senat auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

ENTSCHEIDUNGSGRÃœNDE II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Soweit der Beklagte die Pflegewohngeldbewilligung für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2003 zurückgenommen hat, sind der Rücknahmebescheid vom 26. Mai 2003 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. April 2005 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Beklagte die Gewährung von Pflegewohngeld für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Mai 2004 abgelehnt hat, sind der Versagungsbescheid vom 14. Februar 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 rechtswidrig, weil der Klägerin auch für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Pflegewohngeld zustand, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

1.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, die Klägerin sei klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). § 14 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege- Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) in der Fassung der Jahre 1996 und 2000 und § 12 PfG NRW in der Fassung des Jahres 2003, die den Anspruch auf Pflegewohngeld normieren, verleihen auch dem Heimbewohner ein subjektiv-öffentliches Recht. Die öffentliche Förderung der Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Vorhaltung einer leistungsfähigen Versorgungsstruktur, sondern auch den Interessen des Heimbewohners, der finanziell entlastet werden soll.

 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, www.nrwe.de Rdnr. 34 ff. (Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW) (= NWVBl 2003, 440).

Auch wenn der Beklagte die Rücknahme des für das Jahr 2003 bewilligten Pflegewohngelds ausschließlich gegenüber der Trägerin des Pflegeheims ausgesprochen hat, ist es demzufolge möglich, dass die Klägerin durch sie in eigenen Rechten verletzt wird. Dasselbe gilt für die unmittelbar an die Klägerin gerichtete Versagung des für das Jahr 2004 beantragten Pflegewohngelds. 

2.
Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die gegen die Rücknahme der Pflegewohngeldbewilligung gerichtete Klage begründet ist.

Die Voraussetzungen des als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 45 SGB X i. V. m. § 18 PfG NRW 1996/2000 (für Juni und Juli 2003) beziehungsweise § 16 PfG NRW 2003 (seit 1. August 2003) sind nicht erfüllt. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach näherer Maßgabe der Absätze 2 bis 4 aufgehoben werden, soweit er rechtswidrig ist. Die Bewilligung von Pflegewohngeld für den von der Klägerin innegehaltenen Pflegeplatz im Pflegeheim "Haus S. " in … ist jedoch weder für die Monate Juni und Juli 2003 noch für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2003 rechtswidrig.

Dem Anspruch der Klägerin auf Pflegewohngeld stand für die Zeit ab August 2003 kein Vermögen entgegen, das die Schonvermögensgrenze des § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW 2003 überstieg. Dabei kann offen bleiben, ob der Wert des Schenkungsrückforderungsanspruchs sich auf den Betrag beschränkt, der monatlich geschuldet ist, um den Unterhalt des verarmten Schenkers sicherzustellen, oder ob die Ansprüche auf wiederkehrende Zahlung zusammengerechnet (kumuliert) werden können. Selbst wenn die Klägerin von ihrer Tochter das ihr zugewandte Geschenk in Form des Verzichts auf das Wohnungsrecht zurückverlangen konnte, ist dieser Schenkungsrückgewähranspruch kein einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 PfG NRW 2003.

Die Klägerin auf die Durchsetzung des möglichen Schenkungsrückforderungsspruchs zu verweisen, würde für sie eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (vgl. auch § 25f Abs. 1 BVG) bedeuten. Sie hat schlüssig und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nachvollziehbar vorgetragen, die Beschenkte sei wegen entgegengehaltener Aufwendungsersatzansprüche nicht bereit, den Anspruch unverzüglich zu erfüllen. Zudem steht die Beschenkte - ihre sie betreuende Tochter - ihr so nahe, dass es der Klägerin angesichts ihrer persönlichen Lebensumstände als pflegebedürftiger Heimbewohnerin nicht zumutbar ist, ihre Tochter auf Erfüllung des Schenkungsrückgewähranspruchs zu verklagen. Unter solchen Umständen kann auch ein Schenkungsrückforderungsanspruch zum Schonvermögen im pflegewohngeldrechtlichen Sinne gehören (Erweiterung der Rechtsprechung).

Die Frage, ob die Verwertung des Schenkungsrückgewähranspruchs eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bzw. § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darstellen kann, war nicht Gegenstand des Senatsurteils vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, www.nrwe.de Rdnr. 49 ff. (= NWVBl 2008, 232). Der Senat hatte lediglich erkannt, dass ein Schenkungsrückforderungsanspruch nicht zum Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (seit dem 1. August 2003 nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) oder § 25f BVG gehört (vgl. schon den zweiten Leitsatz des Urteils). Der Senat war allerdings nach Beweisaufnahme bereits davon ausgegangen, der konkrete Anspruch sei nicht verwertbar gewesen. Daher ist er nicht mehr der weiteren Frage nachgegangen, ob die Verwertung für den Heimbewohner eine Härte im spezifisch pflegewohngeldrechtlichen Sinne gewesen wäre.

3.
Nach heute geltender Fassung von § 12 Abs. 3 PfG NRW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerinnen oder seiner Lebenspartner zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50,- EUR monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,- EUR. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung.

Die zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltende Fassung von § 12 Abs. 3 PfG NRW entspricht hinsichtlich der Pflicht zum Vermögenseinsatz inhaltlich der derzeit geltenden Vorschrift.

Das Landespflegegesetz NRW bestimmt nicht eigens, was unter Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW zu verstehen ist. Hierzu verweist § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW lediglich auf den Dritten Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII (§§ 90, 91 SGB XII) und die §§ 25 ff. BVG. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII und §§ 25d Abs. 6, 25f Abs. 1 BVG ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, sofern es nicht nach § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII bzw. § 25f Abs. 2 bis 5 BVG von der Verwertungspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich gehört zum Vermögen jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann. Hierzu zählen auch Forderungen gegen Dritte wie ein Schenkungsforderungsanspruch.

Bestimmte einzeln aufgezählte Vermögenswerte - zu denen der Schenkungsrückgewähranspruch nicht gehört - nimmt § 90 Abs. 2 SGB XII von der Pflicht zum Vermögenseinsatz aus. Darüber hinaus zählt nach dem allgemeiner gefassten § 90 Abs. 3 SGB XII ein Vermögensgegenstand zum sogenannten "Schonvermögen", soweit dessen Verwertung für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Nach dem für das Sozialhilferecht entwickelten Verständnis setzt Härte grundsätzlich eine Fallgestaltung voraus, die nach den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII vom Vermögenseinsatz frei bleiben soll, aber wegen ihrer Atypik nicht von der dortigen Aufzählung erfasst werden konnte.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 (= BVerwGE 23, 149, 158) zur Vorgängervorschrift des § 88 BSHG.

Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass dem Hilfebedürftigen ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit erhalten bleibt. Ein wirtschaftlicher Ausverkauf und eine daraus folgende nachhaltige soziale Herabstufung soll vermieden werden. Entsprechend hat auch die Härtevorschrift des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII die Funktion, über die in den einzelnen Nummern des § 90 Abs. 2 SGB XII typisierten Fälle hinaus auch atypischen Fallgestaltungen gerecht zu werden, die sich in ihrer Vielgestaltigkeit einer vorwegnehmenden gesetzlichen Erfassung entziehen. Daher kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die - bloße - Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII nicht entsprechenden Ergebnis führen würde.

Vgl. zu § 88 Abs. 2 BSHG, der § 90 Abs. 3 SGB XII vorausgehenden inhaltsgleichen Norm: OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2000 - 16 B 630/00 -, www.nrwe.de Rdnr. 10 m. w. N. der Recht-sprechung des BVerwG.

Diese Leitvorstellungen beschränken sich nicht auf den Schutz wirtschaftlicher Interessen. § 90 Abs. 2 SGB XII erfasst vielmehr auch Vermögensgegenstände, die in erster Linie aus ideellen Gründen von der Einsatzpflicht ausgenommen sind. So zählen Familien- und Erbstücke (§ 90 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII) sowie Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist (§ 90 Abs. 2 Nr. 7 SGB XII), ausdrücklich zum Schonvermögen. Hieraus folgert die Rechtsprechung seit langem, dass auch ein immaterieller Verlust, zu dem die erzwungene Vermögensverwertung führen würde, eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darstellen kann.

Vgl. zu § 88 Abs. 3 BSHG, der § 90 Abs. 3 SGB XII vorausgehenden inhaltsgleichen Norm: BVerwG, Urteile vom 11. September 1968 - V C 144.67 -, juris Rdnr. 14 f. (= FEVS 16, 81) zum Verlust der selbstverständlichen Hilfe und Unterstützung durch die eigenen Kinder, und vom 4. September 1997 - 5 C 8.97 -, juris Rdnr. 13, 17 (= BVerwGE 105, 199) zur Vereitelung des familienpolitischen Zwecks des Erziehungsgelds; OVG Niedersachen, Urteil vom 23. Juli 2003 - 4 LB 178/03 -, juris Rdnr. 28 f. (= FEVS 55, 351) zum Wunsch, neben dem verstorbenen Ehegatten begraben zu werden; OVG Berlin, Urteil vom 28. Mai 1998 - 6 B 20.95 -, FEVS 49, 218, 222 f. zum Wunsch einer Ordensfrau, neben ihren verstorbenen Mitschwestern begraben zu werden.

Der Begriff der Härte ist über dieses sozialhilferechtliche Grundverständnis hinaus in seinem spezifisch pflegewohngeldrechtlichen Regelungszusammenhang zu bestimmen. Über den Verweis in § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW wird die sozialhilferechtliche Rechtslage nicht unverändert in das Pflegewohngeldrecht übernommen. Die Verweisung hat vielmehr vorwiegend die gesetzestechnische Auf-gabe, die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Pflegewohngeld möglichst kurz gefasst und ohne überflüssige Wiederholungen zu regeln. Der Begriff der Härte im Pflegewohngeldrecht ist daher unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs, in den die Verweisung eingebettet ist, der Ziele, die mit dem Landespflegegesetz NRW erreicht werden sollen, und des Willens des historischen Gesetzgebers auszulegen.

a)
Zunächst kommt der Härteklausel im pflegewohngeldrechtlichen Zusammenhang eine besondere Korrekturfunktion zu. Sie muss den offensichtlich zu weit ausgreifenden Vermögensbegriff dergestalt bereinigen, dass diejenigen Vermögensgegenstände von der Einsatzpflicht ausgenommen werden, die nach dem Landespflegegesetz NRW freigestellt bleiben sollen.

Zu den vermögenswerten Ansprüchen gegen Dritte gehören auch Unterhaltsansprüche des Heimbewohners gegen seine nächsten Angehörigen wie Ehegatten (§§ 1360, 1361 BGB), Kinder und Enkel (§ 1601 BGB). Als Vermögensbestandteile wären diese Unterhaltsansprüche grundsätzlich geeignet, die Gewährung von Pflegewohngeld auszuschließen. Ein solches nur am Sozialhilferecht orientiertes Verständnis würde allerdings den mehrfach und eindeutig geäußerten Willen der gesetzgebenden 12. und 13. Landtage von Nordrhein-Westfalen missachten. Sowohl dem Landespflegegesetz aus dem Jahr 1996 als auch der Neufassung im Jahr 2003 lag die gesetzgeberische Absicht zugrunde, Pflegewohngeld selbst dann schon zu gewähren, wenn dem Heimbewohner noch Unterhaltsansprüche gegen seine Angehörigen zustehen.

Vgl. LT-Drs. 12/194, S. 43; LT-Drs. 13/3498, S. 36; LT-Prot. 12/10, S. 554 (Abg. Gregull); LT-Prot. 13/82, S. 8320 (Ministerin Fischer); LT-Prot. 13/96, S. 9638 (Abg. Scheffler).

b)
Eine erweiterte Auslegung des Begriffs der Härte im Pflegewohngeldrecht NRW ist zudem wegen des Gesetzeszwecks geboten. Das Landespflegegesetz verfolgt mit dem Pflegewohngeld unter anderem das Anliegen, die Zahl derjenigen zu verringern, die im Pflegefall auf Sozialhilfe oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge angewiesen sind.

Vgl. LT-Drs. 12/194, S. 4, 30; LT-Drs. 13/3498, S. 36.

Ein Heimbewohner kann trotz der Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung hilfebedürftig werden, weil die Leistungen der Pflegekassen die Investitionsaufwendungen der Pflegeeinrichtungen nicht vollständig decken. Den verbleibenden Investitionskostenanteil muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Wenn Einkommen und Vermögen des Heimbewohners hierzu nicht ausreichen, wird er sozialhilfe- bzw. kriegsopferfürsorgebedürftig.

Vgl. LT-Drs. 12/194, S. 30: "nahezu 80 Prozent der Heimbewohner"; ebenso LT-Prot. 12/10, S. 556 (Abg. Kreutz).

An dieser Stelle setzt das Pflegewohngeld an. Es kommt der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge zuvor, indem die öffentliche Hand die nicht gedeckten Investitionskosten für den Pflegeplatz übernimmt.

Zwar erfüllt das Land mit dem Pflegewohngeld auch die ihm von § 9 SGB XI übertragene Aufgabe, Pflegeeinrichtungen zu fördern. Die Förderung erfolgt jedoch nur innerhalb der gleichzeitig verfolgten sozialpolitischen Zielsetzung des Landespflegegesetzes NRW: Gefördert wird nur der Investitionsaufwand, der für einen andernfalls hilfe- bzw. kriegsopferfürsorgebedürftig werdenden Heimbewohner entstanden ist.

Vgl. LT-Drs. 12/194, S. 42 f.; LT-Drs. 13/3498, S. 36.

Die Koppelung des Pflegewohngelds an die Voraussetzungen, unter denen Sozialhilfe bzw. Kriegsopferfürsorge gewährt wird, dient demnach in erster Linie dazu, die Investitionsförderung aus öffentlichen Mitteln so zu begrenzen, dass sie innerhalb des zugleich gesteckten sozialpolitischen Rahmens bleibt.

Im Ausgangspunkt soll Pflegewohngeld demzufolge immer dann gewährt werden, wenn sonst die Sozialhilfe oder die Kriegsopferfürsorge eingreifen müsste, um den Heimbewohner in den Stand zu setzen, die nicht gedeckten Investitionskosten für das Pflegeheim zu begleichen. Daraus folgt, dass der sozialpolitische Gesetzeszweck nur erreicht wird, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld und von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge im Grundsatz übereinstimmen.

c)
Das Landespflegegesetz NRW verharrt hier jedoch nicht. Es will nicht lediglich die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit vermeiden, sondern entwickelt diesen Ausgangspunkt zugunsten des Heimbewohners weiter. Es privilegiert den Heimbewohner, indem es das Pflegewohngeld bereits bei einer Einkommens- und Vermögenslage gewährt, die den Bezug von Sozialhilfe- bzw. Kriegsopferfürsorgeleistungen noch ausschließt. In den Genuss des Pflegewohngelds kommt nämlich grundsätzlich auch derjenige Heimbewohner, dessen Einkommen und/oder Vermögen über den sozialhilfe- und kriegsop-ferfürsorgerechtlichen Höchstbeträgen liegt. Für das Einkommen folgt dies aus § 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW. Danach ist ein Einkommensbetrag von 50,- EUR monatlich von der Einsatzpflicht ausgenommen. Für das Vermögen beruht die Besserstellung auf § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW, der einen Vermögensschonbetrag von 10.000,- EUR bestimmt. Dieser liegt deutlich oberhalb des sozialhilferechtlichen Schonvermögens, das für einen pflegebedürftigen Heimbewohner heute im Regelfall auf 2.600,- EUR begrenzt ist (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der zugehörigen Durchführungsverordnung). Der pflegewohngeldrechtliche Schonbetrag übersteigt auch den typischen Vermögensschonbetrag bei Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 25f BVG, der derzeit bei 5.268,- EUR liegt. Lediglich bei schwerstpflegebedürftigen Beschädigten und deren Hinterbliebenen im Sinne von § 26c Abs. 8 Satz 3 BVG bleibt das pflegewohngeldrechtliche Schonvermögen gegenwärtig um 536,- EUR hinter dem des Bundesversorgungsgesetzes zurück. Letzteres ändert an der grundsätzlichen Besserstellung der Heimbewohner hinsichtlich des Einsatzes eigenen Vermögens aber nichts, weil der glatte Betrag von 10.000,- EUR "aus Gründen der Praktikabilität" (LT-Drs. 13/3498, S. 36) gewählt worden ist.

d)
Soweit § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NRW die Anwendung des Fünften Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und der §§ 28g und 27h BVG für das Pflegewohngeldrecht ausschließt, tritt der Charakter des Pflegewohngelds als Investitionsförderung in den Vordergrund. In den Vorschriften, auf die verwiesen wird, ist die Überleitung von Ansprüchen des Leistungsempfängers gegen andere auf den Träger der Sozialhilfe bzw. der Kriegsopferfürsorge (§ 93 SGB XII, § 27g BVG) sowie der gesetzliche Übergang von Unterhaltsansprüchen gegen nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt Verpflichtete (§ 94 SGB XII, § 27h BVG) geregelt.

Ohne diesen Anwendungsausschluss wäre der Träger des Pflegewohngeldes nach dessen Bewilligung gehalten, Ansprüche des Heimbewohners gegen Dritte auf sich überzuleiten bzw. gingen diese von Gesetzes wegen auf ihn über. Er müsste sodann von den zur Leistung verpflichteten Dritten Erfüllung verlangen, um die Kosten des Pflegewohngeldes nicht endgültig aus öffentlichen Kassen aufbringen zu müssen.

Das Landespflegegesetz NRW hat diesen Weg allerdings bewusst nicht eingeschlagen.

Vgl. LT-Prot. 13/82, S. 8319 f., 8322 (Ministerin Fischer); LT-Prot. 13/96, S. 9638 (Abg. Scheffler).

Mit dem vollständigen Ausschluss der Vorschriften über die Anspruchsüberleitung bzw. den Anspruchsübergang hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die auf den pflegewohngeldberechtigten Heimbewohner entfallenden ungedeckten Investitionskosten endgültig beim Land zu belassen. Dieser Ausschluss ist trotz mehrfacher Novellierung der maßgeblichen Vorschrift nicht auf Unterhaltsansprüche begrenzt worden. Da der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende "objektivierte Wille" des Gesetzgebers maßgebend ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 lässt sich der Ausschluss nur so verstehen, dass das Landespflegegesetz NRW den allgemeinen Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe und der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für das Pflegewohngeldrecht in weitem Umfang außer Kraft gesetzt hat, soweit Ansprüche gegen Dritte betroffen sind.

Es entspricht überdies dem Willen des historischen Gesetzgebers, dass die öffentliche Hand die nicht anderweitig gedeckten Investitionskosten endgültig trägt und nicht auf Dritte überwälzt. Mit dem Pflegewohngeld sollte nämlich die frühere direkte Investitionsförderung von Pflegeeinrichtungen lediglich mit einem anderen Instrument fortgeführt werden.

Vgl. LT-Prot. 12/10, S. 545 f., 547 (Minister Müntefering); S. 553, 555 (Abg. Gregull); LT- Prot. 13/96, S. 9640 (Abg. Henke), S. 9646 f. (Ministerin Fischer).

Dieser Zweck kommt auch in der amtlichen Überschrift von § 12 PfG NRW zum Ausdruck: "Bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld)". Der Fördergedanke hat zudem in der vom einzelnen Pflegebedürftigen unabhängigen Bezuschussung von Investitionskosten für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen nach § 11 PfG NRW seinen Niederschlag gefunden.

4.
Nach diesen Maßgaben träfe den Heimbewohner der Verweis auf die vorrangige (gerichtliche) Geltendmachung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs hart im spezifisch pflegewohngeldrechtlichen Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, soweit der Beschenkte nicht bereit und/oder in der Lage ist, den Anspruch unverzüglich zu erfüllen (a) und der Beschenkte dem Heimbewohner so nahe steht, dass es ihm unter Berücksichtigung seiner von der Pflegebedürftigkeit geprägten persönlichen Lebenssituation nicht zuzumuten ist, diesen auf Erfüllung zu verklagen (b). In diesem Fall ist der Schenkungsrückforderungsanspruch Schonvermögen.

a)
Die Verweisung auf die Durchsetzung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs kann für den Heimbewohner nur dann eine Härte darstellen, wenn er ihn nicht umgehend realisieren kann. Von einer Härte ist auszugehen, soweit der Heimbewohner schlüssig vorträgt, der Beschenkte sei nicht bereit und/oder in der Lage, den Rückforderungsanspruch unverzüglich zu erfüllen und dieser Vortrag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände nachvollziehbar ist.

In Rechtsprechung und Literatur besteht zwar weitgehend Einigkeit, dass dem Schenkungsrückgewähranspruch des § 528 BGB im Zuge der gewandelten Verhältnisse zum Sozialstaat heutiger Prägung eine sozialhilferechtliche Bedeutung zugewachsen ist.

Vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2002 - X ZR 140/01, seiner vorherigen Rspr.; Eichenhofer NDV 1999, 82, 83 f.; Brähler-Boyan/Mann NJW 1995, 1866, 1868; Kollhosser/Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage (2004), § 528 Rn. 26; Herrmann/Erman, Bürgerliches Gesetz-buch, 11. Auflage (2004), § 528 Rn. 8; a. A. Koch, JR 1993, 313, 316: Verstoß gegen Art. 14 GG.

Von niemand wird jedoch erwogen, schon der bloße zivilrechtliche Anspruch gegen den Beschenkten könnte den Sozialhilfeanspruch des verarmten Schenkers entfallen lassen.

Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 - L 20 B 51/08 SO ER.

Soweit sich Literaturstimmen zum Schenkungsrückgewähranspruch im Kontext der Sozialhilfe äußern, gehen sie vielmehr ohne Weiteres davon aus, dass Sozialhilfe trotz des bestehenden Schenkungsrückgewähranspruchs geleistet wird. Die Nachrangigkeit der Sozialhilfe verwirklicht sich insofern ausschließlich durch die Überleitung des Schenkungsrückforderungsanspruchs auf den Sozialhilfeträger.

Vgl. Eichenhofer, Brähler-Boyan/Mann, Kollhosser, Herrmann, alle a. a. O.; Koch, a. a. O., S. 313.

Literatur und Rechtsprechung, die sich nur mit der sozialhilferechtlichen Überleitungsfähigkeit des Schenkungsrückgewähranspruchs befassen, liegen demgemäß auch Fallgestaltungen zugrunde, in denen der notwendige Unterhalt dem verarmten Schenker entweder vom Sozialhilfeträger oder einem Verwandten bereits geleistet worden ist. Dieser nimmt später Rückgriff gegen den Beschenkten. Dem Bedürftigen die Sozialleistung von vornherein zu versagen, geht weit darüber hinaus und wird dort nicht gefordert.

Soweit ersichtlich entspricht es zudem der - mutmaßlich auch vom Gesetzgeber zugrunde gelegten - allgemeinen Praxis der Sozialhilfebehörden, Sozialhilfe nicht mit der Begründung zu verweigern, sie sei gegenüber einem zivilrechtlich zwar bestehenden, aber hinsichtlich seiner Durchsetzbarkeit ungewissen Anspruch auf Schenkungsrückgewähr nachrangig. Dasselbe gilt für den Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge.

Wollte man im Pflegewohngeldrecht einen Schenkungsrückforderungsanspruch generell als anspruchshindernd ansehen, führte dies zu widersprüchlichen Ergebnissen. Der Schenkungsrückgewähranspruch ließe den Anspruch des Heimbewohners auf Pflegewohngeld entfallen. Gleichzeitig entstünde ihm jedoch monatlich ungedeckter Unterhaltsbedarf in Höhe der ihm vom Heimträger in Rechnung gestellten, anderweit nicht gedeckten Investitionskosten für seinen Pflegeplatz. Dieser Hilfebedarf würde - die Erfüllung der übrigen sozialhilfe- bzw. kriegsopferfürsorgerechtlichen Voraussetzungen angenommen - durch Sozialhilfe bzw. Leistungen der Kriegsopferfürsorge gedeckt, um den Verbleib des Pflegebedürftigen im Heim zu sichern. Die Bewilligung von Sozialhilfe oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge würde ihrerseits dazu führen, dass gleichzeitig der Anspruch auf Pflegewohngeld ohne weitere Berücksichtigung des Vermögens - auch des Schenkungsrückforderungsanspruchs des Heimbewohners - entstünde.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007: "Tatbestandswirkung" des Bewilligungsbescheids.

Die Entscheidung des Landespflegegesetzes NRW, die Überleitung und den Übergang von Ansprüchen des Heimbewohners gegen Dritte auszuschließen, und auf diese Weise die sonst nicht gedeckten Investitionskosten als von der Allgemeinheit zu tragende Last (Investitionsförderung als verlorener Zuschuss) einzustufen, darf nicht unterlaufen werden. Dazu käme es aber, wenn dem pflegebedürftigen Heimbewohner wegen eines Schenkungsrückforderungsanspruchs, dessen Erfüllung Hindernissen begegnet, von vornherein das Pflegewohngeld verweigert würde. Ein so weitgehendes Verständnis lässt sich mit dem Charakter des Pflegewohngelds als verlorener Investitionskostenzuschuss, dem Schutz des Heimbewohners vor dem Abgleiten in die Sozialhilfe bzw. Kriegsopferfürsorge, der vielgestaltigen Privilegierung des Heimbewohners durch das Landespflegegesetz NRW und dem Schutzanliegen der Ausschlussvorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NRW nicht in Einklang bringen.

Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass der von dem Beklagten angenommene Schenkungsrückgewähranspruch nicht sofort erfüllt werden würde. Ihre Tochter sei nicht bereit, diesen möglicherweise bestehenden Anspruch ohne weiteres zu erfüllen. Dieser Vortrag ist nachvollziehbar, weil die Tochter der Klägerin bereits die Existenz des Anspruchs bestreitet. Weitergehend hält sie ihm Aufwendungsersatzansprüche aus eigener Investitionstätigkeit für das mit dem Wohnungsrecht belastete Hausgrundstück aufrechnungsweise entgegen. Der Einwand des Beklagten, die Tochter werde sich einer Zahlungspflicht nicht verschließen, erweist sich demgegenüber als bloße Mutmaßung.

b)
Die Weigerung, den Rückgewähranspruch zu erfüllen, würde den Heimbewohner zwingen, den Beschenkten auf Zahlung zu verklagen. Die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs ist dem Heimbewohner allerdings nicht zuzumuten, wenn der Beschenkte ihm auch in der vollstationären Pflegesituation nahe steht. Die gerichtliche Durchsetzung wäre für den Heimbewohner in aller Regel eine Härte nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII im Sinne des Landespflegegesetzes NRW, weil sie nach der Lebenserfahrung fast immer mit einem persönlichen Zerwürfnis einhergeht. Der Pflegebedürftige müsste sich gerichtlich gegen die Person wenden, die ihm trotz des mit der Heimunterbringung meist einhergehenden Verlusts des sozialen Umfelds noch verbunden geblieben ist.

Das zu verhindern war ein Anliegen des Gesetzgebers. Die nächsten Angehörigen des Heimbewohners sind nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen von ihren Unterhaltspflichten - bezogen auf die anderweit nicht gedeckten Investitionskosten - freigestellt. Muss sich der Pflegebedürftige vollstationär in ein Pflegeheim begeben, stellen diese nächsten Angehörigen gleichzeitig typischerweise die zuletzt verbliebenen Menschen dar, mit denen der Pflegebedürftige außerhalb des Heims in Verbindung steht. Dadurch, dass das Landespflegegesetz NRW einen Rückgriff auf diese Personen ausschließt, beugt es der Gefahr vor, dass der Heimbewohner und seine nächsten Angehörigen sich über die finanziellen Folgen der Pflegebedürftigkeit entzweien. Hierunter würden vor allem die meist hochbetagten Heimbewohner leiden.

Vgl. LT-Prot. 13/82, S. 8320 (Ministerin Fischer).

Unter welchen Voraussetzungen ein Näheverhältnis anzunehmen ist, das eine Klage unzumutbar werden lässt, kann nicht allgemeingültig bestimmt werden. Maßgeblich ist die Verbundenheit des Beschenkten mit dem Pflegebedürftigen in dessen persönlicher Lebenssituation. Zu berücksichtigten sind das subjektive Empfinden des Heimbewohners sowie seine objektive Nähe zum Beschenkten. Ob ein hinreichendes Näheverhältnis gegeben ist, lässt sich anhand innerer und äußerer Tatsachen nur im Einzelfall feststellen. Das Näheverhältnis wird regelmäßig bereits geraume Zeit bestanden haben müssen. Auch das gemachte Geschenk lässt Rückschlüsse auf den Grad des Näheverhältnisses zu, wenn nicht ausnahmsweise besondere Umstände eine andere Bewertung gebieten. Denn in aller Regel erhält nur derjenige ein (größeres) Geschenk, dem sich der Schenker nahe fühlt.

Die das Näheverhältnis begründenden Umstände sind von dem Heimbewohner vorzutragen und nötigenfalls zu beweisen. An den Vortrag des Heimbewohners sind dabei in der Regel umso geringere Anforderungen zu stellen, je enger das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihm und dem Beschenkten ist. Dasselbe gilt, wenn der Beschenkte sich etwa als Betreuer, als Bevollmächtigter oder rein tatsächlich besonders um den Heimbewohner kümmert.

An diesem Maßstab gemessen steht der Klägerin ihre beschenkte Tochter so nahe, dass es ihr nicht zumutbar ist, sie zu verklagen. Die Klägerin ist mit ihrer Tochter in gerader Linie und damit eng verwandt. Zusätzlich zeigt die Stellung der Tochter der Klägerin als deren Betreuerin, dass die Klägerin sich ihr auch nahe fühlt. Das bereits 1993 bestellte Wohnungsrecht gelangte zudem erst zur Löschung, nachdem im Jahr 2002 feststand, dass es der Klägerin dauerhaft verwehrt bleiben würde, wieder in das von ihr früher bewohnte Haus zurückzukehren. Allein diese zeitlichen Zusammenhänge sprechen dagegen, dass die Klägerin nur deswegen auf ihr Wohnungsrecht verzichtete, um staatliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Ein in diesem Sinne missbräuchliches Verhalten der Klägerin ist auch sonst nicht zu erblicken. Anhaltspunkte dafür, dass es ausnahmsweise an dem besonderen Näheverhältnis zwischen Mutter und Tochter fehlt, legt der Beklagte nicht dar. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Seine entgegenstehende Behauptung, ein Klageverfahren werde das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Tochter nicht belasten, hat der Beklagte nicht belegt.

5.
Soweit der Beklagte die Bewilligung von Pflegewohngeld für die Monate Juni und Juli 2003 zurückgenommen hat, gilt nichts anderes. Auch insoweit wäre es eine Härte im pflegewohngeldrechtlichen Sinne, die Klägerin auf die Durchsetzung eines etwaigen Schenkungsrückforderungsanspruchs gegen ihre Tochter zu verweisen. Das vorstehend Dargelegte ist auf die vor dem 1. August 2003 geltenden Verhältnisse übertragbar. Das vor dem 1. August 2003 geltende Landespflegegesetz NRW wich im hier interessierenden Bereich nur unwesentlich von der heutigen Gesetzeslage ab. Bis zur Novellierung fanden sich die heute in § 12 Abs. 3 PfG NRW 2003 niedergelegten, die Vorschriften des Sozialhilferechts abmildernden Regelungen im Wesentlichen in § 1 der Verordnung über Pflegewohngeld vom 4. Juni 1996 (GV. NRW. 200). Diese Regelungen brachten trotz der Zweifel an der Wirksamkeit der Erweiterung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen durch bloßes Verordnungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02,

das seit seinem erstmaligen Erlass unverändert bestehende Grundanliegen des Landespflegegesetzes NRW hinreichend deutlich zum Ausdruck. Die Zielrichtung des Gesetzes hat sich nicht geändert. Der Gesetzgeber hat nämlich unmittelbar nach der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats die früheren Verordnungsregelungen - lediglich um Verbesserungen zugunsten der Heimbewohner ergänzt - mit Gesetzeskraft ausgestattet. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, den Begriff der Härte anders auszulegen.

6.
Da die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2004 nicht über einzusetzendes Vermögen verfügte, das die Schonvermögensgrenze von 10.000,- EUR überstieg und die Erfüllung der übri-gen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 PfG NRW 2003 auch vom Beklagten nicht bestritten wird, steht ihr der für diesen Zeitraum geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld in Höhe von 530,22 EUR monatlich zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Soweit das Landespflegegesetz NRW 2003 anwendbar ist, ergibt sich die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 VwGO.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 .

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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