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Inforum 1/2015 Frieder Böhme, Chemnitz PDF Leseprobe
Landschaft, im Vordergrund Wüste, Weg mit tiefen Schlaglöchern und Fahrspuren. Am rechten Wegesrand Meilensteine vorne beginnend mit 2010 und weiterführend bis 2015. Im weiteren Verlauf wird der Weg zur gut ausgebauten Straße, die zu einem Dorf führt. Hinter dem Dorf liegen Berge. Über dem Dorf strahlt eine Sonne, welche die Behindertenrechtskonvention darstellen soll. Im Vordergrund rechts steht ein großer, erster Meilenstein mit dem Auszug aus dem Grundgesetz Artikel 3, Absatz 3, Satz 2: Die Aufschrift lautet: Seit dem 15.11.1994 im GG: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Am linken Wegrand steht ein Wegweiser Vorher - Nachher (in Richtung Dorf zeigend). Darauf hat ein Geier Platz genommen. Genau auf Höhe des Schildes steht eine Werbetafel mit der Aufschrift: Die Anwendung des § 3 GG: "Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erschöpft sich nicht in der Anordnung, Menschen mit und ohne Behinderung rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch vorliegen, wenn die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offenstehen" Das Bundesverfassungsgericht am 10.10.2014