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Unwissenheit, gepaart mit Ignoranz und Schlamperei

Der Ehemann einer an Muskeldystrophie leidenden Assistenznehmerin bat die Sachbearbeiterin der Sozialbehörde, einen Hinweis auf die (vermeintlich) billigere Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung im Bescheid der Behörde doch bitte zu unterlassen. Hierzu verwies er auf das Gesetz zur UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Artikel 19. Die Reaktion der Sachbearbeiterin: „Was ist das die UN-Konvention? Davon habe ich noch nie gehört." Das freundliche Angebot, ihr die Schattenübersetzung der Konvention zu ihrer Information überlassen, lehnte sie mit der Bemerkung ab, sie würde sie doch nur wegwerfen.

Die Ehefrau versuchte daraufhin vergeblich, bei der nächsten Polizeiwache Strafanzeige wegen Nötigung im Amt zu erstatten. Der Polizeibeamte weigerte sich, die Anzeige aufzunehmen. Dürfen eigentlich Menschen mit Behinderungen in Deutschland keine Strafanzeige erstatten?

Zuvor wurde der Assistenznehmerin vorgeworfen, eine vor einem Jahr stattgefundene Heirat nicht gemeldet zu haben. Daher hat die Behörde die Leistung sofort eingestellt. Da dies nicht stimmte, wurde die Behörde veranlasst, in der Akte zu suchen. Dort ist die rechtzeitige Mitteilung dann auch aufgefunden worden. Gleichwohl wurden die Leistungen zunächst weiter vollständig verweigert. "Man müsse ja nun schließlich erst einmal neu rechnen.", bekam die Assistenznehmerin mitgeteilt.

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