Der Ehemann einer an Muskeldystrophie leidenden Assistenznehmerin
bat die Sachbearbeiterin der Sozialbehörde,
einen Hinweis auf die (vermeintlich) billigere Unterbringung in einer
vollstationären Einrichtung im Bescheid der Behörde doch bitte zu
unterlassen. Hierzu verwies er auf das Gesetz zur UN-Konvention über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen, Artikel 19. Die Reaktion der
Sachbearbeiterin: „Was ist das die UN-Konvention? Davon habe
ich noch nie gehört."
Das freundliche Angebot, ihr die Schattenübersetzung der Konvention zu
ihrer Information überlassen, lehnte sie mit der Bemerkung ab, sie
würde sie doch nur wegwerfen.
Die Ehefrau versuchte daraufhin vergeblich, bei
der nächsten Polizeiwache Strafanzeige wegen Nötigung im Amt zu
erstatten. Der Polizeibeamte weigerte sich, die Anzeige aufzunehmen.
Dürfen eigentlich Menschen mit Behinderungen in Deutschland
keine Strafanzeige erstatten?
Zuvor wurde der Assistenznehmerin vorgeworfen,
eine vor einem Jahr stattgefundene Heirat nicht gemeldet zu haben. Daher
hat die Behörde die Leistung sofort eingestellt. Da dies nicht stimmte,
wurde die Behörde veranlasst, in der Akte zu suchen. Dort ist die
rechtzeitige Mitteilung dann auch aufgefunden worden. Gleichwohl wurden
die Leistungen zunächst weiter vollständig verweigert.
"Man müsse ja nun schließlich erst einmal neu rechnen.", bekam
die
Assistenznehmerin mitgeteilt.