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Im Alter von nahezu 90 Jahren werden Eltern in Süddeutschland gezwungen, monatlich 27,69 Euro Unterhalt an ihre, zwischenzeitlich auch schon an der Grenze zum Rentenalter lebenden, behinderten und auf finanzielle Hilfe zur Assistenz angewiesenen Kinder zu zahlen. Zweckmäßigerweise wird diese „Forderung" der Kinder gleich an das Sozialamt abgetreten. Im Gegensatz zu grundsicherungsbeziehenden Kindern (hier gibt es für die Eltern einen Freibetrag von 100.000 € (§ 43 SGB XII)) werden die Eltern von „Kindern", die Hilfe zur Pflege beziehen, nur dann verschont, wenn sie dadurch selbst zu Hilfeempfängern werden (§ 94 SGB XII). Dies bedeutet, dass die Eltern genauso wie ihre Kinder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen müssen. Was dies für die innerfamiliären Beziehungen bedeutet, können viele Nichtbetroffene kaum nachvollziehen. Manche Eltern waren jahrzehntelang mit den Folgen der Behinderung ihrer Kinder belastet und werden nunmehr mit 27,69 € monatlich (bei Geschiedenen jeweils die Hälfte dieses Betrages) belastet.
Am Unterschied der Behandlung zwischen Grundsicherung und Pflege wird es wieder mal besonders deutlich: Behinderung ist ein strafenswürdiger Zustand und Eltern werden in Mithaftung genommen.