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Enteignung auf bayerisch

In Bayern gibt es einen jungen Mann, der nach Abschluss seines Studiums nun Geld verdienen will. Das Fatale ist jedoch, dass er durch eine Muskelkrankheit schwerbehindert ist und 24 Stunden am Tag in allen Dingen des täglichen Lebens Hilfe durch seine Assistenz benötigt. Weiterhin fatal: Seine Pflegekasse besteht darauf, dass er nur Pflegestufe II hat. Lediglich ein halbes Jahr lang ließ sie die Pflegestufe III zu, dann stufte sie ihn wieder zurück. Was ihn viel Geld kostet. Denn da ist der § 87 des SGB XII. Dieser legt fest, dass nur in der Pflegestufe III und bei blinden Menschen ein zusätzlicher pauschaler Mindest-Freibetrag gilt. Vom Gesamt-Netto-Einkommen wird der doppelte Eckregelsatz, eventuell Familienzuschläge und im Wesentlichen Kosten der Unterkunft abgezogen. Vom verbleibenden Rest sind in der Pflegestufe III mindestens 60% frei, unterhalb dieser Pflegestufe gibt es keine Pauschalen. Allerdings sind nach dem Absatz 1 des § 87 SGB XII folgende Kriterien zu berücksichtigen: Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen. Dies kann ohne weiteres dazu führen, dass statt 60% auch 80 oder 100 % frei bleiben. Aus unserer Beratungspraxis heraus wissen wir, dass diese Kriterien jeweils mit ca. 20% gewichtet werden. Bei dem jungen Mann kann man durchaus auf diese 80 bis 100% kommen. Da es jedoch gängige Praxis ist, dass viele Sozialhilfeträger ihr gesetzwidriges Ermessen dazu missbrauchen, die Leistung am Mindestbetrag festzumachen, gestatten diese ihm einen Freibetrag in Höhe von 10%. Nehmen wir also an, dass das verbleibende Einkommen 1000 Euro beträgt, darf er hiervon 100 Euro behalten, 900 Euro muss er für seinen Nachteilsausgleich selbst aufbringen. Was soll das für ein Nachteilsausgleich sein, der gleich den nächsten Nachteil nach sich zieht? Dass die ungerechtfertigte Rechthaberei der Pflegekasse und des Gutachters als weitere Willkür einen wirtschaftlichen Schaden für einen behinderten Mann darstellt, ist ein weiterer Beweis, dass dieses System insgesamt pflegebedürftig ist.

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