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Irgendwo in Deutschland hat ein behinderter Mensch mit Assistenzbedarf auf einem mehrjährigen Klageweg erreicht, dass seine Grundsicherung von einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit abgelöst wurde. Im Resultat war das eine Einkommensaufbesserung von nahezu 100 Euro im Monat. Von der Hälfte der Nachzahlung soll zunächst das Darlehen, das zur Finanzierung des Rechtsstreites aufgenommen werden musste, zurückgezahlt werden. Auf die andere Hälfte macht nun das Sozialamt Rechte geltend. Schließlich handele es sich um ein Vermögen. Noch ungeklärt ist, ob das Darlehen, das zur Finanzierung des Rechtstreits aufgenommen wurde, von der Nachzahlung abgelöst werden darf oder ob sich die Begehrlichkeit des Sozialamtes auch darauf erstreckt. Dabei lässt das Sozialamt völlig außer Acht, dass diese Rente Einkommen und kein Vermögen darstellt. Da der betroffene Mensch nie auch nur in die Nähe der Freibeträge gekommen ist, wäre das Mehreinkommen nie angerechnet worden. Erst durch die Nachzahlung nach dem jahrelangen Rechtstreit entstand der Wille zum Zugriff. Eine menschlich denkende Behörde hätte die Begriffe Einkommen und Vermögen nicht zielgerichtet verwechselt und dem Menschen die Gelegenheit gegeben, in angemessener Zeit das Geld für Anschaffungen auszugeben. Aber so geht es, wenn der Gesetzgeber den Behörden Ermessensspielräume einräumt und sich dann im Bewusstsein zufrieden zurücklehnt, bestens gehandelt zu haben. In garantiert der weit überwiegenden Zahl der Ermessensentscheidungen werden diese gegen die Interessen der Antragsteller ausgeübt.