Bekanntermaßen ist das Persönliche Budget seit dem 1. Januar
2008 eine Soll- oder Regelleistung. Mit dem falschen Hinweis darauf,
dass es bis dahin nur eine Kann-Leistung war, haben viele Kostenträger
bis zum 31. Dezember 2007 die Bewilligung von Persönlichen Budgets
herausgezögert. Die Praxis zeigt, dass durch diese Verweigerungshaltung
die Chance vertan wurde, während der Modellphase den Umgang mit
Persönlichen Budgets zu üben und zu erlernen.
Jetzt erreichen uns immer mehr Kuriositäten, die Antragstellerinnen und Antragsteller erleben. Nachfolgend eine davon:
Die Schwester eines aus dem Wachkoma wiedererwachten Mannes
hat stellvertretend für ihn ein Persönliches Budget beantragt, um seine
künftige Pflege und Assistenz flexibel und bedarfsdeckend zu sichern.
Ihm wurde vom Leistungsträger ein Gutachter geschickt, der alleine die
Regiefähigkeit des Antragstellers und dessen Finanzkompetenz einer
Überprüfung unterziehen sollte.
Dabei sieht der Gesetzgeber dies ganz anders: Die in der
ersten Fassung des § 17 SGB IX geforderte Regiefähigkeit bezog sich
ausschließlich auf die Leistung und keineswegs auf den Antragsteller.
Um diese Missverständnisse ein für alle mal zu tilgen, wurde die
Regiefähigkeit wieder aus dem Gesetz entfernt, und zwar ersatzlos.
Wenn dennoch eine Behörde mit diesem Begriff argumentiert,
beweist dies lediglich, dass hier entweder Unkenntnis über die geltende
Gesetzeslage besteht oder bewusst eine veraltete Gesetzesausgabe
falsch interpretiert und als Abwehrinstrument gegen einen Antragsteller
eingesetzt wird.
Diskriminierend ist ebenso die Überprüfung der
Finanzkompetenz. Keiner Behörde würde es einfallen, diese Kompetenz bei
einer Ich-AG zu prüfen. Aber hier ist ja auch die Interessenslage der
Behörden eine andere.