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Handhabung des § 87 SGB XII im Saarland

Das saarländische Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz rechnete einer Antragstellerin zunächst die Kosten der Unterkunft "wegen der Angemessenheit um ca. die Hälfte runter. Als nach Berechnung der Absetzungsbeträge noch Einkommen übrigblieb, behauptete die Behörde, dass damit der Anspruch auf Übernahme der Assistenzkosten erloschen sei. Auch hier stellt sich die Frage, ob derartige Falschauskünfte nicht endlich mal strafrechtlich verfolgt werden sollte. Die Machtposition des Landesamts wird benutzt, um Bürgern gesetzlich zugesagte Rechte zu verweigern. Dass die Rechte der Antragstellerin und Pflichten der Behörde nach den §§ 13 und 14 SGB I verletzt werden, unterstreicht die Strafwürdigkeit.

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