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In einer Zielvereinbarung ist zu lesen: Die gewählten Leistungserbringer sind selbständig beruflich tätig. Die Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Steuer-, Unfall- und Sozialversicherungsrechts sowie die Organisations und Anleitungskompetenz obliegt Ihnen als Auftraggeber.
Erstens widersprechen sich die beiden Sätze. Zweitens wird die Antragstellerin auf eine Assistenzpersonengruppe festgelegt, von der man nicht weiß, ob sie überhaupt im erforderlichen Umfang zur Verfügung steht. Drittens stehen viele Honorarkräfte bei näherer Betrachtung unter dem Verdacht der Scheinselbständigkeit. Das Risiko der Nachzahlung von Steuern und Abgaben trägt alleine der Arbeitgeber. Und viertens neigen viele Honorarkräfte zur Selbstausbeutung, wenn sie beispielsweise auf Urlaub verzichten oder sich krank zur Arbeit schleppen. Hierzu müssen wir nicht Beihilfe leisten. Aber es gibt natürlich auch Honorarkräfte, bei denen es gesetzlich zugeht und die auf sich achten. Nur: Dort ist der finanzielle Vorteil des Kostenträgers dahin und sein Begehren sinnfrei.