Wir nutzen Cookies und andere Technologien.
Diese Website nutzt Cookies und vergleichbare Funktionen wie Session IDs zur
Verarbeitung von Endgeräteinformationen und personenbezogenen Daten.
Die Verarbeitung dient der Einbindung von Inhalten, externen Diensten und Elementen Dritter, der statistischen Analyse/Messung,
der personalisierten Werbung sowie der Einbindung sozialer Medien. Je nach Funktion werden dabei Daten an Dritte weitergegeben und an
Dritte in Ländern in denen kein angemessenes Datenschutzniveau vorliegt z.B. die USA und von diesen verarbeitet. Ihre Einwilligung
ist stets freiwillig, für die Nutzung unserer Website nicht erforderlich und kann jederzeit abgelehnt oder widerrufen werden. So ist die hier
verwendete Session ID zur Nutzung des Warenkorbes und funktioneller Seiteninhalte notwendig während andere uns helfen unser Onlineangebot
zu verbessern und wirtschaftlich zu betreiben. Weitere Infos finden Sie unter dem Link Datenschutz rechts unten.
Es gibt Menschen mit Assistenzbedarf, der sich entweder nicht über 24 Stunden am Tag erstreckt oder dieser Bedarf wird in Teilen ehrenamtlich gedeckt. Dies funktioniert im gewohnten Umfeld, nicht aber beispielsweise auf Reisen. Dort wird dann tatsächlich eine 24-Stunden-Assistenz benötigt. Gegen die Vorstellung des Sozialhilfeträgers, die Assistenten sollten außerhalb des genehmigten Bedarfes den Dienst unbezahlt weiterleisten, setzte sich ein behinderter Arbeitgeber gerichtlich zur Wehr. Das Gericht bestand darauf, diese Reisetage auf eine niedrige Zahl zu limitieren.