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In Baden-Württemberg verlor ein behinderter Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage eines ehemaligen Assistenten, den er - ohne es hieb- und stichfest beweisen zu können - des Diebstahls bezichtigte und fristlos entlassen hat. Es ist nachvollziehbar, dass wohl kaum einer noch mit einem Menschen unter einem Dach leben (und schlafen) möchte, dem ein solcher Verdacht anhaftet, dennoch ist eine außerordentliche Kündigung nur bei sicheren Beweisen statthaft.
Der Arbeitgeber beantragte bei seinem Leistungsträger die Übernahme der ihm vom Gericht auferlegten Kosten für den Lohn der Kündigungsfrist und der Kosten des Rechtsstreites. Der Leistungsträger lehnte mit der Begründung ab, es sei schließlich unternehmerisches Risiko, verklagt zu werden.
Anscheinend kennt der Leistungsträger den Unterschied zwischen Betrieb und Unternehmen nicht. Wäre der Arbeitgeber unternehmerisch tätig, könnte er Gewinn erzielen und daraus diese Risiken abdecken.
Wenn die Leistungsträger die Spitzabrechnung solcher Kosten ablehnen, muss das Persönliche Budget noch mit einer Menge weiterer Pauschalen belastet werden. Dies erscheint dessen weiterer Verbreitung wenig zuträglich.