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Übernahme der Kosten für einen Steuerberater |
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In Hannover hat ein Sozialhilfeträger in der ersten Instanz einen Rechtsstreit (Az.: S 53 SO 57/05) verloren. Er wurde verurteilt, einem behinderten Arbeitgeber die Kosten für einen Steuerberater zu bezahlen, der die Lohnabrechnungen für die Assistenzpersonen macht. Der Leistungsträger ist jedoch nach wie vor der Ansicht, dass diese Kosten für die Abwicklung des Arbeitgebermodells nicht erforderlich sind. Deshalb hat er Rechtsmittel eingelegt. Es drängt sich der Verdacht auf, dass es hier gar nicht um die Beträge geht. Vielmehr sollen auch hier hohe Hürden aufgebaut werden, um künftige Arbeitgeber abzuschrecken.
Ob er wohl davon ausgeht, dass alle behinderten Arbeitgeber zum Lohnbuchhalter geboren sind? Dem ist sicherlich nicht so!
Steuerberaterkosten haben sehr wohl unmittelbar mit dem Betrieb (im eigenen Haushalt als Basis für das Arbeitgebermodell) zu tun. Wenn die Hilfen (Assistenz) statt im Arbeitgebermodell von einem professionellen Anbieter wie einem ambulanten Dienst oder einer teil- oder vollstationären Einrichtung bezogen würden, würden solche Kosten als so genannte Overhead- bzw. Verwaltungskosten im Pflegestundensatz enthalten sein, vom jeweiligen Kostenträger akzeptiert und anstandslos bezahlt werden.
Schließlich hat kein professioneller Anbieter seine Kunden "so lieb", dass er Kosten für den Lohnbuchhalter selbst tragen würde und könnte. Er wäre sonst auch schnell pleite.
Die Leistungsträger sollten vielmehr froh und dankbar über jeden behinderten Menschen sein, der es sich angesichts des höchstkomplizierten deutschen Steuerrechts und einer sich ständig ändernder Gesetzgebung zutraut, tatsächlich die Lohnabrechnungen für seine Assistenzpersonen selbst zu machen.
Übrigens, was würden wohl die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sagen, wenn sie ihre und/oder die Gehaltsabrechnungen ihrer Kollegen und Kolleginnen selbst machen müssten? |
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