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Ein rheinland-pfälzischer Sozialhilfeträger verweigert einem behinderten Arbeitgeber die Übernahme der Kosten für ein Stellenangebot in der Zeitung. Damit hat dieser neue Assistenten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gesucht. Die offizielle Begründung für die Weigerung: Assistenzfindung sei auch über das ZSL und die ARGE möglich. Einwände unseres Mitgliedes, dass dies erfolglos versucht wurde, blieben unberücksichtigt.
Der Leistungsträger verkennt, dass Stellenanzeigen meistens unter Zeitnot aufgegeben werden, da im vorhandenen Assistenzteam in der Regel keine Personalreserven vorhanden sind. Somit fehlt bei der Suche nach neuen AssistentInnen auch die Zeit für Experimente. Unser Mitglied hat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten, um sich im Ablehnungsfall sein berechtigtes Begehren gerichtlich bestätigen zu lassen.
Hier ist es genauso wie bei der Weigerung, Steuerberaterkosten für Lohnabrechnungen zu erstatten: Es handelt sich um nichts anderes als "ganz normale" Verwaltungskosten, die bei Dienstleistern automatisch in den Kostensatz hereingerechnet und von den Kostenträgern erstattet werden.
Übrigens: Immer wenn das Arbeitgebermodell kostengünstiger ist als beispielsweise ein ambulanter Dienst, werden diese Kosten "mit Freuden" von den Leistungsträgern finanziert. Lassen sich jedoch einzelne Kosten wie die für Zeitungsanzeigen und Lohnabrechnungen explizit und centgenau nachweisen, scheint die Freude rapide zu sinken. Da bezahlt man doch lieber die verdeckt, pauschalierten (und vielleicht sogar überhöhten) Verwaltungskosten der Dienstleister, die nicht genau nachgewiesen werden (müssen).