(1) Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt
mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können.
(2) Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen
betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu
berücksichtigen ist.
(3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit
Behinderungen das Recht haben, ihre Meinung in allen sie berührenden
Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Kindern frei zu äußern, wobei ihre
Meinung angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt
wird, und behinderungsgerechte sowie altersgemäße Hilfe Assistenz zu erhalten, damit
sie dieses Recht verwirklichen können.