(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sofortige,
wirksame und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
a) in der gesamten
Gesellschaft, einschließlich auf der Ebene der Familien, das Bewusstsein für
Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer
Würde zu fördern;
b) Klischees,
Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen,
einschließlich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen
Lebensbereichen zu bekämpfen;
c) das Bewusstsein
für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen zu fördern.
(2) Zu den diesbezüglichen Maßnahmen gehören
a) die Einleitung
und dauerhafte Durchführung wirksamer Kampagnen zur Bewusstseinsbildung in der
Öffentlichkeit mit dem Ziel,
i) die Aufgeschlossenheit
gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen,
ii)
eine positive Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen und ein größeres
gesellschaftliches Bewusstsein ihnen gegenüber zu fördern,
iii)
die Anerkennung der Fertigkeiten, Verdienste und Fähigkeiten von Menschen mit
Behinderungen und ihres Beitrags zur Arbeitswelt und zum Arbeitsmarkt zu
fördern;
b) die Förderung
einer respektvollen Einstellung gegenüber den Rechten von Menschen mit
Behinderungen auf allen Ebenen des Bildungssystems, auch bei allen Kindern von
früher Kindheit an;
c) die Aufforderung
an alle Medienorgane, Menschen mit Behinderungen in einer dem Zweck dieses
Ãœbereinkommens entsprechenden Weise darzustellen;
d) die Förderung
von Schulungsprogrammen zur Schärfung des Bewusstseins für in Bezug auf Menschen mit
Behinderungen und für deren Rechte.