(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten stellen sicher, dass Menschen
mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz zum Recht haben, unter anderem durch
verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare
und mittelbare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen
Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen
Vorverfahrensphasen, zu erleichtern ermöglichen.
(2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen
mit Behinderungen zur Justiz zum Recht beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete
Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des
Personals von Polizei und Strafvollzug.