Bundesverband
Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.


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Rechtliches » Behindertenrechtskonvention » Schattenübersetzung des Netzwerkes Artikel 3 mit deutlicher Kennzeichnung der Unterschiede » Artikel 13 Zugang zur Justiz

Artikel 13 Zugang [zur Justiz] zum Recht

(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz zum Recht haben, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern ermöglichen.

(2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Justiz zum Recht beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug.

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