(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit
Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit
Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und
Handlungsfähigkeit genießen.
(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um
Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie
bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.
(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die
Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang
mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen
vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen
gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und
Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden
Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicherunangemessener Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände
der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und
dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und
unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen
müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und
Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.
(5) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle
geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit
Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu
erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang
zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und
gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum
entzogen wird.