(1) Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere
darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder
wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen
gesetzgeberischen, verwaltungsmäßigen, gerichtlichen oder sonstigen Maßnahmen,
um auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen zu verhindern, dass Menschen mit
Behinderungen der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen werden.