Die Vertragsstaaten dieses Ãœbereinkommens anerkennen das
gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten
wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und
geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses
Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Inklusion in der Gemeinschaft und Teilhabe Partizipation an der
Gemeinschaft zu erleichtern ermöglichen, indem sie unter anderem gewährleisten, dass
a) Menschen mit
Behinderungen gleichberechtigt mit
anderen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu
entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in
besonderen Wohnformen zu leben;
b) Menschen mit
Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen kommunalen Unterstützungsdiensten zu
Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen kommunalen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die
zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in dieInklusion in der Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung Segregation von der
Gemeinschaft notwendig ist;
c) gemeindenahe Diensteleistungen und Einrichtungen in der Gemeinde für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der
Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Bedarfen Rechnung tragen.