(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete
Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen
auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in allen Fragen, die Ehe,
Familie, Elternschaft und Partnerschaften betreffen, um zu gewährleisten, dass
a) das Recht aller
Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter, auf der Grundlage des
freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegatten eine Ehe zu
schließen und eine Familie zu gründen, anerkannt wird;
b) das Recht von
Menschen mit Behinderungen auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung
über die Anzahl ihrer Kinder und die Geburtenabstände sowie auf Zugang zu
altersgemäßer Information sowie Aufklärung über Fortpflanzung und
Familienplanung anerkannt wird und ihnen die notwendigen Mittel zur Ausübung
dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden;
c) Menschen mit
Behinderungen, einschließlich Kindern, gleichberechtigt mit anderen ihre
Fruchtbarkeit behalten.
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten die Rechte und
Pflichten von Menschen mit Behinderungen in Fragen der Vormundschaft,
Pflegschaft, Personen- und
Vermögenssorge, Adoption von Kindern oder ähnlichen Rechtsinstituten, soweit
das innerstaatliche Recht solche kennt; in allen Fällen ist das Wohl des Kindes
ausschlaggebend. Die Vertragsstaaten unterstützen Menschen mit Behinderungen in
angemessener Weise bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung.
(3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit
Behinderungen gleiche Rechte in Bezug auf das Familienleben haben. Zur
Verwirklichung dieser Rechte und mit dem Ziel, das Verbergen, das Aussetzen,
die Vernachlässigung und die Absonderung Segregation von Kindern mit Behinderungen zu
verhindern, verpflichten sich die Vertragsstaaten, Kindern mit Behinderungen
und ihren Familien frühzeitig umfassende Informationen, Dienste und
Unterstützung zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass ein Kind nicht
gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die
zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den
anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung
zum Wohl des Kindes notwendig ist. In keinem Fall darf das Kind aufgrund einer
Behinderung entweder des Kindes oder eines oder beider Elternteile von den
Eltern getrennt werden.
(5) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, in Fällen, in
denen die nächsten Familienangehörigen nicht in der Lage sind, für ein Kind mit
Behinderungen zu sorgen, alle Anstrengungen zu unternehmen, um andere Formen
der Betreuung innerhalb der weiteren Familie und, falls dies nicht möglich ist,
innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld zu gewährleisten.