Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit
Behinderungen, auf das
erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von
Behinderung zu genießen.
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten,
dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezifischen gender-sensiblen Gesundheitsdiensten, einschließlich
gesundheitlicher Rehabilitation, haben. Insbesondere
a) stellen die
Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen eine unentgeltliche oder
erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben
Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung wie anderen Menschen,
einschließlich sexual- und fortpflanzungsmedizinischer Gesundheitsleistungen
und der Gesamtbevölkerung zur Verfügung stehender Programme des öffentlichen
Gesundheitswesens;
b) bieten die
Vertragsstaaten die Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit
Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden, soweit
angebracht, einschließlich Früherkennung und Frühintervention, sowie
Leistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen, weitere
Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen;
c) bieten die
Vertragsstaaten diese Gesundheitsleistungen so gemeindenah wie möglich an, auch
in ländlichen Gebieten;
d) erlegen die
Vertragsstaaten den Angehörigen der Gesundheitsberufe die Verpflichtung auf,
Menschen mit Behinderungen eine Versorgung von gleicher Qualität wie anderen
Menschen angedeihen zu lassen, namentlich auf der Grundlage der freien
Einwilligung nach vorheriger Aufklärung, indem sie unter anderem durch
Schulungen und den Erlass ethischer Normen für die staatliche öffentliche und private
Gesundheitsversorgung das Bewusstsein für die Menschenrechte, die Würde, die
Autonomie und die Bedürfnisse Bedarfen von Menschen mit Behinderungen schärfen;
e) verbieten die
Vertragsstaaten die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in der
Krankenversicherung und in der Lebensversicherung, soweit eine solche
Versicherung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist; solche Versicherungen
sind zu fairen und angemessenen Bedingungen anzubieten;
f) verhindern die
Vertragsstaaten die diskriminierende Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung
oder -leistungen oder von Nahrungsmitteln und Flüssigkeiten aufgrund von
Behinderung.