(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete
Maßnahmen, einschließlich durch die Unterstützung durch andere Menschen mit
Behinderungen peer support,um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigket Selbstbestimmung, iumfassende
körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung
in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens
zu erreichen und zu bewahren. Zu diesem Zweck organisieren, stärken und
erweitern die Vertragsstaaten umfassende Habilitations- und
Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere auf dem Gebiet der
Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste, und zwar so,
dass diese Leistungen und Programme
a) im
frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer multidisziplinären Bewertung
der individuellen Bedürfnisse Bedarfe und Stärken beruhen;
b) die EinbeziehungInklusion in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen ihren Aspekten sowie dieTeilhabe Partizipation daran unterstützen, freiwillig sind und Menschen mit Behinderungen so
gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen, auch in ländlichen Gebieten.
(2) Die Vertragsstaaten fördern die Entwicklung der Aus- und
Fortbildung für Fachkräfte und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Mitarbeiter*innen in
Habilitations- und Rehabilitationsdiensten.
(3) Die Vertragsstaaten fördern die Verfügbarkeit, die Kenntnis
und die Verwendung unterstützender Geräte und Technologien, die für Menschen
mit Behinderungen bestimmt sind, für die Zwecke der Habilitation und
Rehabilitation.