(1) Die Vertragsstaaten anerkennen die Bedeutung der
internationalen Zusammenarbeit und deren Förderung zur Unterstützung der
einzelstaatlichen Anstrengungen für die Verwirklichung des Zwecks und der Ziele
dieses Übereinkommens und treffen diesbezüglich geeignete und wirksame
Maßnahmen, zwischenstaatlich sowie, soweit angebracht, in Partnerschaft mit den
einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen und der
Zivilgesellschaft, insbesondere Organisationen von Menschen mit Behinderungen.
Unter anderem können sie Maßnahmen ergreifen, um
a) sicherzustellen,
dass die internationale Zusammenarbeit, einschließlich internationaler
Entwicklungsprogramme, Menschen mit Behinderungen einbezieht inkludiert und für sie barrierefrei zugänglich ist;
b) den Aufbau
von Kapazitäten Capacity-buildung zu erleichtern fördern und zu unterstützen,
unter anderem durch den Austausch und die Weitergabe von Informationen,
Erfahrungen, Ausbildungsprogrammen und vorbildlichen Praktiken;
c) die
Forschungszusammenarbeit und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen
Kenntnissen zu erleichtern ermöglichen;
d) soweit
angebracht, technische und wirtschaftliche Hilfe Unterstützung zu leisten, unter anderem durch Erleichterung Förderung des
Zugangs zu zugänglichen barrierefreien und unterstützenden Technologien und ihres Austauschs sowie durch Weitergabe
von Technologien.
(2) Dieser Die Bestimmungen dieses Artikels berührten nicht die Pflicht jedes Vertragsstaats, seine
Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.