(1) Die Vertragsstaaten bestimmen nach Maßgabe ihrer
staatlichen Organisation eine oder mehrere staatliche Anlaufstellen Focal Points für
Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens und
prüfen sorgfältig die Schaffung oder Bestimmung eines staatlichen
Koordinierungsmechanismus, der die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen in
verschiedenen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen erleichtern ermöglichen soll.
(2) Die Vertragsstaaten unterhalten, stärken, bestimmen oder
schaffen nach Maßgabe ihres Rechts- und Verwaltungssystems auf
einzelstaatlicher Ebene für die Förderung, den Schutz und die Überwachung der
Durchführung dieses Übereinkommens eine Struktur, die, je nachdem, was
angebracht ist, einen oder mehrere unabhängige Mechanismen einschließt. Bei der
Bestimmung oder Schaffung eines solchen Mechanismus berücksichtigen die
Vertragsstaaten die Grundsätze betreffend die Rechtsstellung und die
Arbeitsweise der einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung
der Menschenrechte.
(3) Die Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit
Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, wird in den
Ãœberwachungsprozess einbezogen und nimmt hat partizipiert daran in vollem Umfang daran teil.