(1) Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss über den
Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat einen
umfassenden Bericht über die Maßnahmen, die er zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen hat, und über die dabei
erzielten Fortschritte vor.
(2) Danach legen die Vertragsstaaten mindestens alle vier
Jahre und darüber hinaus jeweils auf Anforderung des Ausschusses Folgeberichte
vor.
(3) Der Ausschuss beschließt gegebenenfallsLeitlinien für den Inhalt der Berichte.
(4) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuss einen ersten
umfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen Folgeberichten die früher
mitgeteilten Angaben nicht zu wiederholen. Die Vertragsstaaten sind gebeten,
ihre Berichte an den Ausschuss in einem offenen und transparenten Verfahren zu
erstellen und dabei Artikel 4 Absatz 3 gebührend zu berücksichtigen.
(5) In den Berichten kann auf Faktoren und Schwierigkeiten
hingewiesen werden, die das Ausmaß der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem
Ãœbereinkommen beeinflussen.