(1) Der Ausschuss prüft jeden Bericht; er kann ihn mit den
ihm geeignet erscheinenden Vorschlägen und allgemeinen Empfehlungen versehen
und leitet diese dem betreffenden Vertragsstaat zu. Dieser kann dem Ausschuss
hierauf jede Information übermitteln, die er zu geben wünscht. Der Ausschuss
kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung dieses Übereinkommens
ersuchen.
(2) Liegt ein Vertragsstaat mit der Vorlage eines Berichts
in erheblichem Rückstand, so kann der Ausschuss dem betreffenden Vertragsstaat
notifizieren, dass die Durchführung dieses Übereinkommens im betreffenden
Vertragsstaat auf der Grundlage der dem Ausschuss zur Verfügung stehenden
zuverlässigen Informationen geprüft werden muss, falls der Bericht nicht
innerhalb von drei Monaten nach dieser Notifikation vorgelegt wird. Der
Ausschuss fordert den betreffenden Vertragsstaat auf, bei dieser Prüfung
mitzuwirken. Falls der Vertragsstaat daraufhin den Bericht vorlegt, findet
Absatz 1 Anwendung.
(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt die
Berichte allen Vertragsstaaten zur Verfügung.
(4) Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung
ihrer Berichte im eigenen Land und erleichtern ermöglichen den Zugang zu den Vorschlägen und
allgemeinen Empfehlungen zu diesen Berichten.
(5) Der Ausschuss übermittelt, wenn er dies für angebracht
hält, den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen und
anderen zuständigen Stellen Berichte der Vertragsstaaten, damit ein darin
enthaltenes Ersuchen um fachliche Beratung oder Unterstützung oder ein darin
enthaltener Hinweis, dass ein diesbezügliches Bedürfnis besteht, aufgegriffen
werden kann; etwaige Bemerkungen und Empfehlungen des Ausschusses zu diesen
Ersuchen oder Hinweisen werden beigefügt.