(1) Der Ausdruck "Organisation der regionalen
Integration" bezeichnet eine von souveränen Staaten einer bestimmten
Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für
von diesem Übereinkommen erfasste Angelegenheiten übertragen haben. In ihren
Urkunden der förmlichen Bestätigung oder Beitrittsurkunden erklären diese
Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses
Ãœbereinkommen erfassten Angelegenheiten. Danach teilen sie dem Verwahrer jede erhebliche
Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
(2) Bezugnahmen auf "Vertragsstaaten" in diesem
Übereinkommen finden auf solche Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit
Anwendung.
(3) Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 1 und des Artikels
47 Absätze 2 und 3 wird eine von einer Organisation der regionalen Integration
hinterlegte Urkunde nicht mitgezählt.
(4) Organisationen der regionalen Integration können in
Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht in der Konferenz der
Vertragsstaaten mit der Anzahl von Stimmen ausüben, die der Anzahl ihrer
Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Ãœbereinkommens sind.
Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer
Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.