(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen
Integration, der beziehungsweise die dieses Ãœbereinkommen nach Hinterlegung der
zwanzigsten entsprechenden Urkunde ratifiziert, förmlich bestätigt oder ihm
beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der
eigenen Urkunde in Kraft.