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Urteil 016

Az.: 12 A 12269/99.
K 3319/98.NW

OBERVERWALTUNGSGERICHT
RHEINLAND-PFALZ

BESCHLUSS

In dem Verwaltungsrechtsstreit

des . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

- Kläger und Antragsgegner -

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Michael Kraß,
Parcusstr. 8, 55116 Mainz,

gegen

Landkreis Kaiserslautern,
vertreten durch den Landrat in 67657 Kaiserslautern,

- Beklagter und Antragsteller -

wegen Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege)
hier: Zulassung der Berufung

hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 21. März 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch,
Richterin am Oberverwaltungsgericht Denk,
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beuscher

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Oktober 1999 - 6 K 3319/98.NW - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Antrag, die Berufung zuzulassen, ist unbegründet. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu.

Soweit eine Grundsatzbedeutung i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO überhaupt hinreichend dargelegt wurde, lässt sich die entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger ein anteiliges Pflegegeld neben der Erstattung seiner Aufwendungen für eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch professionelle Pflegekräfte beanspruchen kann, aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG beantworten, und zwar mit dem Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist. Richtigkeitszweifeln i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO begegnet das Urteil daher ebenso wenig.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass das Pflegegeld nach § 69 a BSHG allenfalls um bis zu 2/3 gekürzt, keinesfalls aber völlig gestrichen werden darf, wenn - wie hier - daneben Leistungen nach § 69 b Abs. 1 BSHG oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt werden. Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem Wortlaut des § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG. Gegen diese Auslegung wendet der Beklagte ohne Erfolg ein, aus gesetzessystematischen Gründen komme im Falle einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch einen professionellen Pflegedienst ein gekürztes pauschaliertes Pflegegeld deshalb nicht in Betracht, weil eine solche Versorgung sowohl die Körperpflege als auch die Ernährung sowie hauswirtschaftliche Verrichtungen und die Mobilität umfasse und somit für den mit dem Pflegegeld verbundenen Zweck, die unentgeltliche Pflegebereitschaft Dritter aufrechtzuerhalten, begrifflich kein Raum sei. Dieser Auffassung ist der Kläger bereits in seiner Klagebegründung entgegengetreten, indem er Aufwendungen bezeichnet hat, die ihm trotz seiner Rund-um-die‑Uhr-Betreuung behinderungsbedingt entstehen und die er mit dem Pflegegeld bis zu dessen Einstellung durch den Beklagten bestritten hat. Die von dem Beklagten befürwortete einschränkende Auslegung des § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG muss darüber hinaus an dem Umstand scheitern, dass die gleichzeitige Gewährung von Leistungen nach § 69 b Abs. 1 BSHG oder gleichartiger Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften sowie eines gekürzten Pflegegeldes vom Gesetzgeber offenbar bewusst normiert wurde.

Im Zusammenhang mit der Einfügung des früheren § 69 Abs. 5 BSHG, der dem derzeit geltenden § 69 c Abs. 2 BSHG vergleichbaren Vorschrift, heißt es in den Gesetzesmaterialien, bei dem einzelnen Pflegebedürftigen könne ein über die Leistungen des SGB XI hinausgehender Bedarf bestehen, der bei Bedürftigkeit durch die Sozialhilfe abgedeckt werden müsse; der Anspruch auf ein gekürztes Pflegegeld werde in den Fällen, in denen Aufwendungen für eine besondere Pflegekraft entstehen, wenn auch in gekürzter Form, beibehalten; er diene der Aufrechterhaltung der ambulanten Pflegebereitschaft in den Fällen, in den Bedürftigkeit nach dem BSHG bestehe (Bundestagsdrucksache 12/5262, Einzelbegründung zu Art. 15 Nr. 3 [§ 69], S. 167 f.). Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 26. Februar 1991, FEVS 42, 69 [72]) zu der Bestimmung des § 69 Abs. 5 a.F. entschieden, dass eine 24-Stunden-Pflege einen weiteren Pflegebedarf nicht ausschließe, der durch das gekürzte Pflegegeld abgedeckt werden könne. Auch in der sozialhilferechtlichen Kommentarliteratur wird einhellig die Ansicht vertreten, dass dem Hilfesuchenden mindestens 1/3 des Pflegegeldes verbleiben muss, auch wenn sein pflegerischer Bedarf durch die Leistungen nach § 69 b Abs. 1 BSHG voll gedeckt ist (Krahmer in LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, § 69 c Rdnr. 7 f.; Mergler/Zink, BSHG, Stand 8/1999, § 69 c Rdnr. 27; Lachwitz in: Fichtner, BSHG, Kommentar, 1999, § 69 c Rdnr. 10 f.; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, Kommentar, 15. Aufl. 1997, § 69 c, Rdnr. 14).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

gez. Wünsch                                        gez. Denk                                              gez. Dr. Beuscher

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