Bundesverband
Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.


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Urteil 039

Geschäftsnummer:
7 G 906/03

Verwaltungsgericht Kassel

Beschluss

In dem Verwaltungsstreitverfahren

des Herrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Antragsteller,

gegen

den Landkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,

vertreten durch den Kreisausschuss,

Antragsgegner,

wegen

Sozialhilferechts

hat das Verwaltungsgericht Kassel - 7. Kammer - durch
Vors. Richter am VG Schäfer
Richter am VG Dr. Schnell
an das VG abgeordnete Richterin am AG Lillteicher

am 25. April 2003 beschlossen:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Kostentragung für die Teilnahme an dem Seminar "Assistenz - Schlüssel zur Selbstbestimmung behinderter Menschen" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens haben Antragsteller und Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

G r ü n d e:

Der am 24.04.2003 gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig und teilweise begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des betreffenden Antragstellers, für das letzterer einstweiligen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell-rechtlichen Anspruch.

Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein.

Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und -grundes glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist.

Wegen der in Verfahren wie der vorliegenden Art gleichsam erfolgenden (vorläufigen) Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch die Gewährung der Hilfen zum Lebensunterhalt nach einem stattgebenden Beschluss sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs besonders hoch anzusetzen (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Auflage, § 123 Rdnr. 14 und 24; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, Rdnr. 241; BverwG, Beschluss vom 16.08.1978, Az.: 1 WB 112.78, E 63, S. 112 ff.).

Die Ablehnung des Antrages auf Kostenübernahme für das im Entscheidungstenor bezeichnete Seminar ist rechtswidrig. Der Antragsteller hat einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Übernahme der Kosten für die Tagung in Mainz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Gestalt der Eingliederungshilfe.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind die §§ 39 Abs.1, 40 Abs. 1 BSHG. Der Antragsteller fällt unter den von § 39 Abs. 1 BSHG erfassten Personenkreis. Beim Antragsteller liegt auch ein zur Gewährung von Eingliederungshilfe nötigender sozialhilferechtlicher Bedarf vor. Welche Bedarfe von der Eingliederungshilfe zu erfüllen sind, ist unter Zugrundelegung der in §§ 1 Abs. 2 und 39 Abs. 3 BSHG geregelten Aufgabe der Sozialhilfe allgemein und der Eingliederungshilfe speziell zu beantworten. Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muss er nach seinen Kräften mitwirken. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhindern oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§§ 39 Abs. 3 BSHG).

Dabei reicht es für das Vorliegen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe nicht aus, dass die jeweils begehrte Maßnahme geeignet ist, die Folgen der Behinderung in irgendeiner Weise zu mildern oder das subjektive Wohlbefinden des Behinderten zu verbessern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.1996, - 6 S 2598/94 -, m.w.N.). Vielmehr muss bei jeder Maßnahme das weitere Erfordernis erfüllt sein, dass die Maßnahme bei dem Behinderten dessen Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft zumindest mildert (§ 39 Abs. 3 BSHG i.V.m. den §§ 1-3 EinglHVO). Mit anderen Worten, es muss eine Hilfe in Betracht kommen, die erforderlich und geeignet ist, die erwähnte Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen oder zu verstärken (vgl. § 39 Abs. 4 BSHG).

Gegenstand der Tagung, an der der Antragsteller teilnehmen möchte, sind Fragen der persönlichen Assistenz für behinderte Menschen. Darunter versteht man eine umfassende Hilfestellung für den Behinderten durch eine von diesem ausgewählte Person seines Vertrauens. Die Abhängigkeit von Assistenz macht es notwendig, bei der Auswahl der Hilfsperson sorgfältig vorzugehen; rechtlich bislang nicht abschließend geklärte Fragen der Finanzierung erschweren es behinderten Menschen, die für sie notwendigen Assistenzleistungen umfassend zu erhalten. Diese noch vielfach ungeklärten Fragen soll die Tagung in Mainz klären und dabei behinderten Menschen Hilfestellung leisten. Wie sich aus dem Tagungsprogramm, das der Kammer vorliegt, ergibt, richtet sich die Tagung auch an Betroffene, die sich über die ihnen zustehenden Rechte informieren wollen und damit an den Antragsteller. Eine bessere Information über Gewährung von Assistenzleistungen befähigt den Antragsteller, mit Hilfe der gewählten Assistenzperson seine Behinderung besser zu meistern und an dem Leben in der Gemeinschaft umfassend teilzunehmen, so dass die Zweckbestimmung des § 39 BSHG vorliegend erfüllt ist.

Eine Unterrichtung des Antragstellers über ihm zustehende Assistenzleistungen ist auch erforderlich. Welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs (§ 3 Abs. 1 S. 1 BSHG). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bereits hinreichend über die Frage der Assistenzleistungen informiert ist, so dass grundsätzlich ein Bedarf an Informationsvermittlung besteht. Soweit der Antragsgegner in dem ablehnenden Bescheid ausführt, die Teilnahme an der Tagung sei zwar "sinnvoll, aber keinesfalls notwendig", so spricht dies nicht gegen die Erforderlichkeit. Im Gegenteil hat der Antragsgegner damit zugestanden, dass eine Bedarfslage besteht, da sonst die Teilnahme des Antragstellers nicht sinnvoll wäre.

Besteht nach alledem beim Antragsteller ein zur Hilfeleistung nötigender Bedarf, so liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingliederungshilfe dem Grunde nach vor. In einem solchen Fall hat der Träger der Sozialhilfe gemäß § 4 Abs. 2 BSHG eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welcher Form und in welchem Maß Eingliederungshilfe zu gewähren ist. Dabei ist das Ermessen durch die aus § 39 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 BSHG folgende Rechtspflicht bestimmt und begrenzt, im Einzelfall solche Maßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf die Person des Hilfesuchenden sowie die Art und Schwere seiner Behinderungen am besten verspricht, dass diese Aufgabe der Eingliederungshilfe in die Gesellschaft zu ermöglichen, und die in § 39 Abs. 3 S. 2 BSHG beschriebenen Einzelziele soweit wie möglich und nachhaltig erfüllt werden können. § 40 BSHG gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Gewährung einer konkreten Maßnahme, es sei denn, dass das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. VGH Bad.-Württ. a.a.O.).

Im vorliegenden Fall ist die Ablehnung der beantragten Eingliederungshilfe bereits deshalb fehlerhaft und damit aufzuheben, weil der Antragsgegner überhaupt keine Ermessensentscheidung nach § 4 Abs. 2 BSHG getroffen, sondern vielmehr eine solche mit der rechtsirrigen Erwägung abgelehnt hat, dass ein Anspruch deshalb nicht bestehe, weil die Teilnahme an Tagungen nicht in der Liste des § 40 BSHG enthalten sei. Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass § 40 BSHG keine abschließende Aufzählung enthält, sondern, wie sich aus dem Wortlaut ("vor allem") ergibt, lediglich beispielhaft einzelne Maßnahmen nennt (vgl. LPK, 5.A., § 40 Rn. 34 m.w.N.).

Damit hat der Antragsgegner die an sich gebotene Ermessensentscheidung nicht getroffen. Er ist zudem bei seiner Entscheidung insofern von falschen Voraussetzungen ausgegangen, als er nicht berücksichtigt hat, dass dem Antragsteller, wie dargelegt, ein Anspruch auf Eingliederungshilfe dem Grunde nach zusteht.

Nach alledem hat der Antragsteller einen Anspruch auf fehlerfreie Neubescheidung seines Antrages. Dabei wird der Antragsgegner insbesondere zu berücksichtigen haben, ob der - wie oben dargelegt existierende - Bedarf auf andere Art und Weise gedeckt werden kann. Sollte beispielweise eine andere, ebenso effektive Art und Weise bestehen, den Antragsteller über die ihm zustehenden Assistenzleistungen aufzuklären, so bedarf es der Teilnahme an der Tagung nicht. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei aber angemerkt, dass eine schlichte Übersendung von Informationsmaterial für diesen Zweck nicht ausreichend sein dürfte, denn die Frage der persönlichen Assistenz ist zu umfangreich und komplex, um mittels Druckschriften vermittelt werden zu können. Ebenso wenig dürfte es ausreichen, den Antragsteller pauschal auf eventuell noch stattfindende Veranstaltungen in Kassel und Umgebung hinzuweisen, sofern nicht konkret in absehbarer Zukunft eine solche Veranstaltung sicher stattfindet. Der Antragsteller hat einen sozialhilferechtlich bestehenden Bedarf dahingehend, jetzt bzw. in absehbarer Zeit über die ihm zustehenden Möglichkeiten persönlicher Assistenz aufgeklärt zu werden. Wenn diese nicht anderweitig gewährleistet werden kann, ist die Teilnahme an der Tagung in Mainz als einzige Maßnahme zu bezuschussen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu.

Die Beschwerde ist bei dem

Verwaltungsgericht Kassel
Tischbeinstr. 32
34121 Kassel

innerhalb von z w e i W o c h e n nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt wird, ist sie beim

Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz 1 - 3
34117 Kassel

einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Schäfer                                                                  Lillteicher                                               Dr. Schnell

Ausgefertigt Kassel, den 25. April 2003 Angestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Kassel

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