Bundesverband
Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.


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Urteil 046

Az.: 4 A 170/02

VERWALTUNGSGERICHT DESSAU

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Klägerin,

Proz.-Bev.:
Rechtsanwalt Schütze, Friedrichstraße 1, 06406 Bernburg, - 116/02 -

gegen

den Landkreis Bernburg,

vertreten durch den Landrat, Karlsplatz 37, 06406 Bernburg,

Beklagten, Proz.-Bev.:
Rechtsanwälte Dr. Hother & Quast, Funkplatz 12, 06844 Dessau, - 09462Q03 -

wegen

Sozialhilferechts, (Hier: Übernahme der Kosten häuslicher Pflege)

hat das Verwaltungsgericht Dessau - 4. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2003 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Braun als Vorsitzende, den Richter am Verwaltungsgericht Schneider und die Richterin am Verwaltungsgericht Kopatsch sowie die ehrenamtliche Richterin Schmidt und dem ehrenamtlichen Richter Kryslak für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, die angemessenen Kosten für die besonderen Pflegekräfte zu übernehmen, deren Heranziehung für die häusliche Pflege der Klägerin erforderlich ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d:

Die schwerstbehinderte Klägerin begehrt Hilfe zur ambulanten Pflege anstelle der bisher gewährten stationären Hilfe.

Die am 20. Oktober 1960 geborene Klägerin leidet an einer angeborenen spastischen Lähmung aller Extremitäten. Sie ist auf Grund ihrer Behinderung nicht steh- und gehfähig und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Es besteht eine weitgehende Gebrauchsunfähigkeit beider Hände, so dass keine selbständigen Handlungen möglich sind und alles griffbereit zurecht gelegt und gestellt werden muss. Die Klägerin benötigt Hilfe für die gesamte Körperpflege, das An- und Auskleiden sowie für die mundgerechte Nahrungsvorbereitung und –verabreichung, das Aufstehen und Zu-Bett-Bringen. Sie muss mehrfach in der Nacht und tagsüber umgelagert werden. Selbständigkeit besteht nur bei der Benutzung eines elektronischen Rollstuhls.

Die Klägerin wird seit dem Tode ihrer Mutter im Jahr 1997 in dem Alten- und Pflegeheim ”Zepziger Weg” in Bernburg stationär betreut. Die Klägerin lebt allein in einem Zimmer; sie benutzt - mit Hilfe - die Gemeinschaftssanitäreinrichtungen.

Mit Schreiben vom 14. August 2001 beantragte die Klägerin beim Beklagten, sie bei ihrer Wohnungssuche in Bernburg zu unterstützen und die notwendigen Schritte zum Auszug aus dem Pflegeheim einzuleiten. In einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 9. Oktober 2001 heißt es, die Klägerin lebe auf Grund ihrer schweren Behinderung in einem Seniorenzentrum, wo sie vom Alter her fraglos nicht richtig integriert sei. Wegen der hochgradigen Behinderung mit vollständiger Pflegebedürftigkeit bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens - rund um die Uhr - sei dies aber auf Grund der technischen Voraussetzungen die einzig mögliche Lösung gewesen. Bei einer Eingliederung in eine eigene behindertengerechte Wohnung wären die baulichen Voraussetzungen und die pflegerische Betreuung rund um die Uhr zu gewährleisten. Der dazu notwendige Aufwand ginge weit über das normale Maß für die häusliche Pflege hinaus und werde - wenn überhaupt – nur sehr schwer zu realisieren sein.

Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Umzug in eine eigene Wohnung mit Bescheid vom 11. Juli 2002 wegen unverhältnismäßiger Mehrkosten gem. §§ 3, 3a BSHG ab.

Am 16. August 2002 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie sei geistig klar und gesellschaftlich aktiv tätig. Die ständige Konfrontation mit dem Sterben und geistig kranken Personen sei für sie seelisch absolut unzumutbar. Auf ihrer Station befänden sich 28 Personen, von denen Iediglich 2 geistig klar seien. Es komme häufig vor, dass sich Personen ihr mit dem Rollstuhl in den Weg stellten; sowohl tagsüber als auch nachts gebe es viel Lärm, z. B. durch Schreie der geistig verwirrten Insassen. Wenn sie sich in die Gemeinschaftstoilette begebe, komme es oft vor, dass das Bad rund um die Toilette und das Waschbecken voll gekotet seien. Geistig verwirrte Insassen entfernten ihre Windeln. Öfters habe sie im Fahrstuhl einen Sarg ohne begleitendes Personal oder aber einen Notarzt mit Wiederbelebungsmaßnahmen erblicken müssen. Es werde ihr lediglich höchstens einmal in der Woche ermöglicht zu baden und dies auch nur, wenn genügend Personal vorhanden sei. In der Spätschicht (15.00 - 21.00 Uhr) stünden nur 2 Personen, nachts für vier Etagen nur 2 Pflegepersonen zur Verfügung.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2002 - zugestellt am 6. Dezember 2002 – zurück. Die Aufnahme in das Altenpflegeheim sei auf Grund der familiären Situation als Not- und Übergangslösung erfolgt. In der Einrichtung bewohne die Klägerin aber ein Einzelzimmer, das sie sich individuell einrichten könne. Die Zimmertür sei mit einem Knauf versehen, der nur mit einem Schlüssel von den Schwestern geöffnet werden könne. Sie könne ihren Tagesablauf eigenständig planen und gestalten. Die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sei auf Grund ihrer Mobilität uneingeschränkt möglich. Sie könne Aktivitäten nachgehen, ohne an feste Zeiten der Einrichtung gebunden zu sein. Ihre Mahlzeiten müsse sie nicht im gemeinsamen Speisesaal der Einrichtung einnehmen. Der Empfang von Besuch mit kostenloser Übernachtungsmöglichkeit in ihrem Zimmer sei ihrem Freund durch die Heimleitung ermöglicht. Sie genieße damit gewisse ”Privilegien” im Heim. Ein Altenpflegeheim sei von der Altersstruktur nicht unbedingt als optimale Lösung anzusehen. Jedoch seien der tägliche Umgang mit älteren Menschen und Konflikte mit einer der Schwestern keine anzuerkennenden Gründe dafür, dass die angebotene Hilfe nicht zumutbar sei. Bei jeder Unterbringungsform würden Probleme und Berührungspunkte zu anderen Bewohnern auftreten.

Ein Wechsel in eine spezielle Behinderteneinrichtung, die nicht nur von der Altersstruktur, sondern auch durch die Vielfalt von Möglichkeiten zur Förderung Behinderter geeigneter und zumutbarer sei, lehne die Klägerin ab. Die angebotene Einrichtung befinde sich in Darlingerode, ca. 80 km entfernt und damit im zumutbaren Bereich.

Für die bisherige stationäre Betreuung würden Leistungen in Höhe von 885,48 € erbracht. Unter Berücksichtigung der Hilfe zum Lebensunterhalt und unter Abzug der zu erbringenden Sachleistungen der Pflegekasse entstünden ihm für die ambulante Hilfe nach Auswertung verschiedener Angebote von Pflegediensten monatliche Aufwendungen in Höhe von ca. 5.000,- € für den mobilen Pflegedienst oder in Höhe von ca. 7.000,- € für eine ständig anwesende Pflegeperson in der Wohnung.

Die Klägerin hat am 27. Dezember 2002 Klage vor dem Verwaltungsgericht Dessau erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren zu der bisherigen Unterbringung. Bei einer Unterbringung in Darlingerode müsse sie sämtliche privaten Kontakte aufgeben, insbesondere die zu ihrem Vater. Sie werde mit ihrem Rollstuhl nicht von der Bahn befördert. Schließlich betrage ihr Anteil an den Heimkosten 1.119,33 € im Monat, so dass die Kosten der stationären Pflege höher seien, als vom Beklagten angenommen.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, die angemessenen Kosten für die besonderen Pflegekräfte zu übernehmen, deren Heranziehung für ihre häusliche Pflege erforderlich ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, § 3a BSHG sehe zwar den Vorrang der Hilfe außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen vor. Die Klägerin benötige aber faktisch auf Grund ihrer Erkrankung eine stationäre Betreuung, so dass es einer Abwägung nach § 3a Satz 2 BSHG nicht mehr bedürfe. Diese Norm greife nur ein, wenn eine ambulante Versorgung möglich sei.

Weiterhin sei die bisherige Unterbringung nicht unzumutbar für die Klägerin. Die Einrichtung komme einer für die Klägerin nutzbaren privaten häuslichen Ambulantpflege in einer Privatwohnung nahezu gleich. Allein im Sanitärbereich auf Grund der gemeinsamen Nutzung durch mehrere Bewohner und im Bereich der Zuwegung zu ihrem abgeschlossenen Raum unterscheide sich die derzeitige Wohnsituation von einer privaten Wohnsituation. Es werde bestritten, dass die hygienischen Verhältnisse der Schilderung der Klägerin entsprächen. Die Toilette der Klägerin werde nicht in den Gemeinschaftstoiletten, sondern im Bad durchgeführt. Etwaige Verunreinigungen könnten vorher beseitigt werden. Zuzugeben sei, dass die Altersstruktur in einem Alten- und Pflegeheim eine andere sei als in einer privat gewählten Umgebung. Allerdings sei der Klägerin alternativ eine Einraumwohnung im Erdgeschoss angeboten worden, räumlich separat von der Station. Wenn die Klägerin es für unzumutbar erachte, dass sie nicht über eine eigene Toilette verfüge und die derzeitige Toilette auch durch andere Heimbewohner genutzt werden könne, müsse man sich vor Augen führen, dass sie ohnehin nicht in der Lage sei, selbständig die Toilettenräumlichkeiten zu nutzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässige Feststellungsklage (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Urt. v. 28. August 1996 - 4 L 1845/96 -) ist begründet. Der Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, die Kosten für die besonderen Pflegekräfte zu übernehmen, deren Heranziehung für die häusliche Pflege der Klägerin erforderlich ist.

Rechtsgrundlage für den Anspruch sind die §§ 69, 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG. Nach § 69b Abs. 1 BSHG sind Pflegebedürftigen im Sinne des § 68 Abs. 1 die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen gewährt sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist (Satz 1). Ist neben oder an Stelle der Pflege nach § 69 Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, so sind die angemessenen Kosten zu übernehmen (Satz 2).

Die Klägerin ist unstreitig pflegebedürftig im Sinne des § 68 Abs. 1 BSHG. Da sie keine Familienangehörigen hat, die ihre häusliche Pflege sicherstellen können, ist die Heranziehung besonderer Pflegekräfte erforderlich, so dass der Beklagte nach § 69b Abs.1 Satz 2 BSHG zur Übernahme der angemessenen Kosten verpflichtet ist.

Dem Anspruch auf Leistungen nach § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG steht nicht entgegen, dass eine häusliche Pflege der Klägerin im Hinblick auf das Maß ihrer Pflegebedürftigkeit oder aus sonstigen Gründen nicht möglich wäre. Es gibt insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine häusliche Pflege aus medizinischen Gründe nicht möglich sein sollte. Aus der amtsärztlichen Stellungnahme ergeben sich keine medizinischen Hinderungsgründe. Soweit der Beklagte in der Klageerwiderung darauf abstellt, die Klägerin benötige faktisch auf Grund ihrer Erkrankung eine stationäre Betreuung, scheint er geltend machen zu wollen, die Klägerin mache keinen Anspruch auf eine ambulante Betreuung geltend, sondern einen Anspruch auf stationäre Betreuung in einer Privatwohnung. Unterscheidungskriterium ist aber allein, ob die Hilfe innerhalb oder außerhalb einer Einrichtung gewährt wird (vgl. § 3a Satz 1 BSHG). § 69b Abs. 1 BSHG gibt grundsätzlich auch dann einen Anspruch auf häusliche Pflege durch Pflegepersonen, wenn dies in ihrem Umfang der einer stationären Betreuung gleichkommt.

Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der häuslichen Pflegekosten ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie auf eine stationäre Hilfe verwiesen werden kann. Nach § 3a BSHG ist die erforderliche Hilfe soweit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen zu gewähren (Satz 1). Dies gilt nicht, wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (Satz 2). Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen (Satz 3).

Für die Frage der Zumutbarkeit kommt es auch nicht allein auf die subjektive Sicht des Betroffenen an. Vielmehr muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftig urteilender Mensch anstelle des Betroffenen billigerweise das Leben in der vom Sozialhilfeträger benannten Einrichtung ablehnen und eine ambulante Hilfe vorziehen würde (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 14. Dezember 1998 - W 3 E 98.1458 -).

Der Klägerin ist aber weder die bisherige Unterbringung in dem Alten- und Pflegeheim noch die vom Beklagten angebotene Unterbringung in der Körperbehinderteneinrichtung in Darlingerode zuzumuten. Soweit der Beklagte im Klageverfahren auf eine mögliche Unterbringung in dem Pflegeheim ”Krumbholzblick” in Bernburg verwiesen hat, hat seine Vertreterin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, es handele sich dabei nicht um eine stationäre Unterbringung i.S.d. § 3a Satz 2 BSHG. Diese Möglichkeit scheidet daher für einen Vergleich von vornherein aus.

Die weitere stationäre Unterbringung in dem Alten- und Pflegeheim kann der Klägerin nicht zugemutet werden. Es handelt sich um ein Altenheim, in dem die Klägerin keine altersentsprechenden Kontakte hat, sondern mit Ausnahme des Pflegepersonals nur mit alten Menschen konfrontiert wird, die nach ihren unwidersprochenen Angaben außerdem zum weitaus größten Teil nicht geistig klar sind. Die Klägerin hat anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, mit welchen psychischen und körperlichen Belastungen das Leben in einem solchen Heim für sie verbunden ist. Schon angesichts ihres gegenwärtigen Alters von 43 Jahren ist es der Klägerin nicht zuzumuten, entgegen ihrem Wunsch dauerhaft in einer Alteneinrichtung zu verbleiben. Eine örtlich andere Unterbringung innerhalb der Einrichtung würde daran nichts ändern. Auch der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid eingeräumt, dass es sich bei der Unterbringung in dem Alten- und Pflegeheim nur um eine Not- und Übergangslösung gehandelt habe.

Die angebotene Unterbringung in dem von Bernburg ca. 80 km entfernten Darlingerode ist der Klägerin ebenfalls nicht zuzumuten, weil nach ihren persönlichen Umständen (vgl. § 3a Satz 3 BSHG) ein Umzug nach Darlingerode nicht verlangt werden kann. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie in Bernburg verwurzelt sei, vor allem auf Grund der familiären Beziehungen zu ihrem Vater, ihrem Bruder und seiner Frau sowie zu ihrem Neffen und ihrer Nichte. Diese würden sie mehrfach in der Woche besuchen. Von Darlingerode aus könne sie nicht mit der Bahn nach Bernburg fahren, weil die Bahn sie wegen ihres zu langen Rollstuhls nicht transportiere. Weiterhin sei sie ehrenamtlich stark in der Behindertenarbeit in Bernburg engagiert. Der Beklagte ist dem nicht entgegen getreten und hat auch nicht deutlich gemacht, warum er einen Umzug der Klägerin als zumutbar betrachtet. Vielmehr wurde auch in der Klageerwiderung die insoweit erfolgte Abwägung der Klägerin als ”nachvollziehbar” bezeichnet. Die Klägerin ist danach so sehr in ihrem sozialen Umfeld in Bernburg eingebunden, dass sie nicht auf einen Umzug nach Darlingerode verwiesen werden kann.

Auf die Frage, ob die häusliche Pflege der Klägerin unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht, kommt es hiernach nicht mehr an. Denn ist eine stationäre Pflege nicht zumutbar, bleibt es bei der Verpflichtung zur Gewährung der ambulanten Hilfe, auch wenn sie mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Satzes 2 des § 3a BSHG, nach dem beide Voraussetzungen den Ausschluss der Rechtsfolge des Satzes 1 nebeneinander („und") erfüllt sein müssen. Bestätigt wird dies auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die ursprünglich vorgesehene Fassung, die die beiden Voraussetzungen alternativ aufzählte, ist gerade nicht Gesetz geworden. Hieraus folgt, dass die Rechtsfolge des Satzes 1 nur dann nicht gilt, wenn beide in Satz 2 genannten Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind (vgl. VG Dessau, Urt. v. 26. September 2002 – 2 A 387/01 DE -; OVG Lüneburg, Urt. V. 28. August 1996 – 4 L 1845/96 –; VG Göttingen, Beschl. v. 13. Juni 1997 - 2 B 2216/97 -, zit. nach JURIS; VG Würzburg, Beschl. v. 14. Dezember 1998 – W 3 E 98.1458 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 22. Mai 2000 – 7 S 2920/99 –, FEVS 52, 116ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 188 VwGO gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zugelassen wird.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt werden; er kann auch durch Mitglieder oder Angestellte eines Verbandes im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes oder einer Gewerkschaft gestellt werden, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Dessau, Postfach 1533, 06814 Dessau oder Mariannenstraße 35, 06844 Dessau zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Dessau einzureichen.

Braun                                                                  Schneider                                                   Kopatsch

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