Bundesverband
Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.


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Urteil 047

Az: 7 K 59/02

Niedergelegt auf der Geschäftsstelle in abgekürzter Fassung am 11.03.2004
gez. Kaunert als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Hg

Verwaltungsgericht
der Freien Hansestadt Bremen

Im Namen des Volkes!

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn Andreas H o h m a n n, Wurster Straße 57, 27580 Bremerhaven,

Kläger, Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Doris Galda, Fedelhören 6, 28203 Bremen, Gz.: Ga 010529,

gegen

die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße, 27576 Bremerhaven,

Beklagte, Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. jur. Peter Guhl, Schüsselkorb 17 - 18, 28195 Bremen, Gz.: Hohmann ./. Stadt Bremerh. (Klage),

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch Richter Zimmermann, Richterin Ohrmann und Richter Hagedorn sowie die ehrenamtlichen Richter E. Helka-Nimmer und W. Schmonsees aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2004 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheids des Sozialamtes Bremerhaven vom 10.05.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Magistrats der Stadt Bremerhaven vom 13.12.2001 verpflichtet, dem Kläger ambulante Hilfe zur Pflege (Sachleistungen) im Umfang von 7,48 Stunden täglich sowie Eingliederungshilfe im Umfang von vier Stunden täglich zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Kläger und Beklagte können die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

gez. Zimmermann                                     gez. Ohrmann                                          gez. Hagedorn

Für die Ausfertigung Kaunert Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Bremen

T a t b e s t a n d

Der Kläger begehrt von der Beklagten ambulante Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). 

Der 41 Jahre alte Kläger leidet an schwerer spastischer Cerebralparese. Er ist aufgrund einer Gebrauchsunfähigkeit der Extremitäten auf den Rollstuhl angewiesen, erheblich sprachbehindert und seine Lungenfunktion ist eingeschränkt. Er ist zu 100% schwerbehindert und in die Pflegestufe III eingestuft. Ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Niedersachsen vom 13.10.2000 berechnete den Zeitaufwand für Grundpflege und für Hauswirtschaft mit 6,48 Stunden pro Tag.

Am 20.11.2000 beantragte der Kläger, der beabsichtigte, bei seiner im Landkreis Cuxhaven/Niedersachsen lebenden Mutter auszuziehen und erstmals eine eigene Wohnung in Bremerhaven zu beziehen, bei der Beklagten die Gewährung ergänzender Pflegesachleistungen nach den §§ 68, 69 BSHG und Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff. BSHG in Form einer persönlichen Assistenz.

Unter dem 16.02.2001 stellte das Gesundheitsamt Bremerhaven den Pflegebedarf des Klägers auf 7,48 Stunden täglich fest. Der Kläger bedürfe in allen Lebensbereichen ”rund um die Uhr” Betreuung und Hilfe.

Mit Bescheid vom 02.03.2001 gewährte das Sozialamt Bremerhaven dem Kläger, der mittlerweile eine Mietwohnung in Bremerhaven bezogen hatte, für die Zeit vom 16.01. bis 30.06.2001 gem. § 69b BSHG die entstehenden Kosten der häuslichen Pflege durch den ambulanten Pflegedienst Nordsee-Pflege entsprechend dem durch das letztgenannte Gutachten festgestellten Bedarf abzüglich der Leistungen der Pflegekasse und der zu gewährenden Beihilfen. Mit Bescheid vom 07.06.2001 gewährte das Sozialamt dem Kläger für denselben Zeitraum Eingliederungshilfe gem. § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG in Form einer persönlichen Assistenz (mtl. 250 Stunden a DM 32,05 je Stunde) durch die Nordsee-Pflege.

Mit Bescheid vom 10.05.2001 lehnte das Sozialamt die Weitergewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen ab dem 01.07.2001 ab. Die dem Kläger bisher gewährten Leistungen der ambulant erbrachten Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe seien angesichts der hiermit verbundenen Kosten (16.452,33 DM mtl.) im Vergleich zu den Kosten, die eine vergleichbare und dem Kläger zumutbare stationäre Unterbringung und Versorgung in einer Außenwohnung der von den Elbe-Weser-Werkstätten (EWW) betriebenen Wohnstätte Walter-Mülich-Haus (WMH) verursachen würde (5.411,66 DM mtl. bei einem Tagessatz des WMH von 212,86 DM am Tag), unverhältnismäßig hoch und daher auch unter Zugrundelegen des § 3a BSHG nicht mehr tragbar. Die für den Kläger durch das WMH zur Verfügung gestellte Pflege- und Betreuungszeit sei ausreichend.

Die Beklagte wies den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2001 als unbegründet zurück. Dem Kläger sei ein Wechsel der ambulanten zur stationären Hilfe zumutbar. In der stationären Einrichtung des WMH befänden sich mehrere pflegebedürftige und behinderte Personen, die den gleichen Hilfebedarf hätten wie der Kläger. Die Mitarbeiter der Einrichtung hätten mit diesem Personenkreis langjährige Erfahrungen und deckten - auch den pflegerischen - Bedarf mit dem entsprechenden Personalschlüssel ab, ohne dass zusätzliches Personal erforderlich sei. Eine Unterversorgung des Klägers sei nicht abzusehen. Die Mitarbeiter des WMH seien in der Lage, mit der Sprachbehinderung des Klägers umzugehen, da sich auch sprachbehinderte Personen im WMH aufhielten. Der Kläger könne selbst bestimmen, zu welchen Zeiten er persönlich Hilfen abfordere und wann er mit dem Notrufsystem auskomme. Im Gegensatz zu den derzeitigen Assistenten des Klägers handele es sich bei dem Personal des WMH um ausgebildete Fachkräfte. Nach Auffassung des Sozialamtes wäre es dem Kläger zuzumuten, in der Kerneinrichtung des WMH zu wohnen. Es bestehe jedoch nicht darauf und wolle dem Wunsch des Klägers, in seiner Wohnung zu verbleiben, nachkommen. Diese würde dann jedoch nach Eintritt des WMH in den Mietvertrag in eine sog. Außenwohnung, eine dem Heim (stationär) organisatorisch zugeordnete betreute Wohneinrichtung, umgewandelt.

Am 09.01.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung lässt er vortragen, sein hoher Pflegebedarf von acht Stunden täglich sei im Rahmen der stationären Hilfe durch das WMH nicht gedeckt. Den ganzen Tag über sei er auf kleine, nicht planbare Hilfestellungen angewiesen. Neben der Hilfe zur Pflege bedürfe er für alle Lebensbereiche der Eingliederungshilfe. Wegen seiner vielfältigen Aktivitäten auf kulturellem Gebiet, im Freizeitbereich sowie seines sozialpolitischen Engagements, insbesondere im Bereich der Behinderungspolitik, benötige er in hohem zeitlichem Umfang Begleitpersonen. Erforderlich für die Deckung der vom Kläger benötigten Pflegeleistungen und Eingliederungshilfe im Umfang von insgesamt 16 Stunden täglich sei ein Personalschlüssel von 4 : 1. Bei einer stationären Hilfegewährung durch das Personal des WMH und dem dortigen Personalschlüssel von 2 : 1 stünden für den Kläger lediglich zwei Stunden Pflege und Eingliederungshilfe zur Verfügung. Der von der WMH berechnete Tagessatz sei kalkuliert im Hinblick auf die Mehrzahl der in den Außenwohnungen lebenden Behinderten, die weniger beeinträchtigt und tagsüber in den Behindertenwerkstätten beschäftigt seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jederzeit Mitarbeiter zur Stelle wären, wenn der Kläger sie benötigte. Diese Mitarbeiter seien mit der Pflege anderer Bewohner beschäftigt und müssten diese Tätigkeit jedesmal unterbrechen, wenn sie zum Kläger gerufen würden. Er benötige sowohl im Rahmen der Pflege als auch bei seiner Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben nicht nur Rufbereitschaft, sondern Hilfen durch ständig anwesende Assistenten. Zurzeit werde er von zwei festen Assistenten und einer Ersatzkraft unterstützt. Während der Nacht stehe ihm ein Notrufsystem zur Verfügung. Eine stationäre Unterbringung stehe außerdem einem selbstbestimmten Leben entgegen. Der Kläger sei nicht mehr Mieter, sondern Heimbewohner und müsse damit rechnen, jederzeit von der Außenwohnung in den Kernbereich des WMH wechseln zu müssen, wo Heimbewohner lebten, deren Schwere der Behinderung mit der des Klägers vergleichbar seien. Er könnte weder die Wohnung noch den Pflegedienst wechseln. Eine so grundlegende Änderung seiner Lebenssituation verstoße gegen das in § 3 Abs. 1 und 2 BSHG enthaltene Gebot, die persönlichen Verhältnisse des Hilfeempfängers und dessen angemessene Wünsche zu berücksichtigen sowie gegen das Benachteiligungsverbot nach § 1 SGB IX, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10.05.2001 und des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2001 zu verpflichten, dem Kläger ambulante Hilfe zur Pflege in Form von Sachleistungen im Umfang von acht Stunden täglich sowie Eingliederungshilfe von acht Stunden täglich zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das WMH sei speziell für jenen Personenkreis konzipiert, bei dem - wie beim Kläger - nicht nur Pflege, sondern daneben auch Eingliederungshilfe in starkem Umfang zugewandt werden müsse. Da fast alle Betreuten der beiden Kernbereiche und der beiden stationären Außenwohnbereiche von morgens bis nachmittags außerhalb des Heims in den Elbe-Weser-Werkstätten arbeiteten, stünde das Personal, das in dieser Zeit eine relativ geringe Stärke ausweise, dem Kläger und den wenigen Besuchern, die ebenfalls nicht berufstätig sein könnten, zur Verfügung. Abends, wenn die meisten der Bewohner von der Arbeit kämen, sei dann entsprechend mehr Personal vorhanden. Da die Mitaufnahme des Klägers in den Kreis der vom Kernbereich ”Kleiner Blink” zu Betreuenden wegen des für ihn gezahlten Pflegesatzes zu Mehreinnahmen führen würde, könne das Personal in diesem Kernbereich noch aufgestockt werden. Die dem Kläger in einer Wohnstätte des WMH notwendig zu erbringenden Leistungen könnten durch den dortigen Tagessatz gedeckt werden. Lediglich bei außergewöhnlichen zusätzlichen Leistungen durch des WMH wären - nach Prüfung durch das Gesundheitsamt - höhere Tagessätze zu zahlen, wozu die Beklagte auch bereit sei. Dem Kläger stehe Eingliederungshilfe nicht in dem beantragen Umfange zu. Er könne nicht verlangen, für seine behinderungspolitischen Aktivitäten acht Stunden täglich einen Gesellschafter oder einen Fahrer für das ihm seitens der Beklagte beschaffte Fahrzeug zur Verfügung zu haben. Auch Gesunde könnten neben ihrer Berufstätigkeit politische Aktivitäten nur im Rahmen ihrer Freizeit in den späten Nachmittags- und in den Abendstunden, allenfalls zwei- bis dreimal in der Woche nachgehen. Sofern der Kläger als Vorstandsmitglied in dem von ihm geleiteten „Assistentenverein Stadt und Landkreis Cuxhaven" herausgehobene Tätigkeiten ausübe und dies Kosten verursache, müsse er sich seine Aufwendungen von der Vereinskasse vergüten lassen. In dem so verstandenen Rahmen sei die Eingliederungshilfe durch das vorhandene Personal des WMH und seiner Außenwohnstätten gewährleistet. Es sei dem Kläger darüber hinaus zuzumuten, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen.

Die Kammer hat mit Beschlüssen vom 20.09.2001 (7 V 1066/01) und vom 19.03.2002 (7 V 60/02) auf Anträge des Klägers hin einstweilige Anordnungen gegen die Beklagte erlassen und diese verpflichtet, dem Kläger vorläufig ambulante Hilfe zur Pflege wie mit Bescheid vom 02.03.2001 bewilligt, d. h. im Umfang von 7,48 Stunden täglich, sowie Eingliederungshilfe (persönliche Assistenz) im Umfang von fünf Stunden täglich zu gewähren. Das OVG Bremen hat die gegen den letztgenannten Beschluss erhobene Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 09.07.2002 (2 B 140/02) zurückgewiesen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den stellvertretenden Geschäftsführer der EWW, Herrn Engels, zur Frage der Deckung des Hilfebedarfs des Klägers im stationären Wohnen des WMH informatorisch befragt. Insofern wird auf Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die den Kläger betreffenden Behördenakten haben vorgelegen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit das Urteil darauf beruht.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Dem Kläger steht (lediglich) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ein Anspruch auf die Gewährung von Pflegeleistungen gem. §§ 68, 69c BSHG und auf Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40 BSHG zu.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege gem. § 68 ff. BSHG im Umfang von 7,48 Stunden täglich. Gemäß § 68 BSHG erhalten Personen, die infolge Krankheit oder Behinderung so hilflos sind, dass sie nicht ohne Wartung und Pflege bleiben können, Hilfe zur Pflege. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger, der zum Personenkreis der Schwerstpflegebedürftigen gehört, unstreitig vor. Den Pflegebedürftigen sind gem. § 69b Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson bzw. der erforderlichen besonderen Pflegekräfte zu erstatten.

Hinsichtlich des im Falle des Klägers erforderlichen Bedarfs an Hilfe zur Pflege folgt das Gericht den Feststellungen des Gesundheitsamtes in seiner Stellungnahme vom 16.02.2001. Hiernach hat der Kläger in den Leistungskomplexen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung einen Hilfebedarf von 32.820 Punkten, was einem täglichem Hilfebedarf von 7,48 Stunden täglich entspricht. Die Bedarfsfeststellung des Gesundheitsamtes überzeugt sowohl in der Darstellung der besonderen Pflegesituation als auch in der Bewertung der täglich zu erbringenden pflegerischen Leistungen (s. hierzu bereits die Ausführungen im Beschluss vom 20.09.2001 - 7 V 1066/01 -). Der hiernach sehr hohe Hilfebedarf des Klägers hat sich, da sich sein Gesundheitszustand und der Grad der Behinderungen nach der Begutachtung durch das Gesundheitsamt im Jahre 2001 ersichtlich nicht verbessert haben, in der Folgezeit jedenfalls nicht verringert. Soweit die Beklagte versucht hat, den Hilfebedarf des Klägers im Laufe des vorliegenden Gerichtsverfahrens mit Hilfe des sog. Metzler-Verfahrens neu festzustellen (s. Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 14.03.2003), ergibt sich hieraus jedenfalls keine Verminderung des mit der vorherigen o.g. Stellungnahme festgestellten hohen (Zeit-)Bedarfs an Hilfe zur Pflege.

2. Neben der Hilfe zur Pflege im o.g. Umfange steht dem Kläger - aufgrund seiner schweren Behinderungen dem Grunde nach ebenfalls unbestritten - gem. §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX - in Form einer persönlichen Assistenz zu. Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden gem. § 55 Abs. 1 SGB IX Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen. Leistungen in diesem Sinne sind insbesondere auch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX).

Der Bedarf an Eingliederungshilfe ist im vorliegenden Falle jedoch nicht, wie vom Kläger begehrt, im zeitlichem Umfang von acht, sondern lediglich von vier Stunden täglich anzuerkennen. Das Gericht lässt sich hierbei von den auf Gesprächen mit dem Kläger und dessen Pflegedienst ASB beruhenden Stellungnahmen des Gesundheitsamtes Bremerhaven vom 14.03. und 11.04.2003 leiten. Diese legen nachvollziehbar dar, dass sich in der Zusammenschau der Aktivitäten des Kläger über einen längeren Zeitraum, unter besonderer Berücksichtigung der Vereinsarbeiten des Klägers, ein Bedarf an persönlicher Assistenz im Umfang von vier Stunden täglich zur Aufrechterhaltung der Möglichkeit der Kontakterhaltung zum bisherigen Lebenskreis ergebe. Soweit der Kläger sich zur Begründung eines zeitlich höheren Umfangs an Eingliederungshilfe darauf beruft, wegen seiner Mobilitätseinschränkungen und seiner sprachlichen Behinderung könne er ohne Unterstützung nicht am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben teilnehmen, sich anderen nicht mitteilen, nicht telefonieren, keine Briefe schreiben, nicht lesen, weder Radio noch Fernseher bedienen, nicht spazierengehen und keine Freizeitveranstaltungen besuchen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Vielzahl der geschilderten Bedarfe noch nicht das Erfordernis einer nahezu ständigen Anwesenheit eines persönlichen Assistenten als Maßnahme der Eingliederungshilfe indiziert. Wie auch im Rahmen der Ermittlung des Bedarfs an Hilfe zur Pflege sind die einzelnen Bedarfe an Eingliederungshilfe zu einem Gesamtbedarf zusammenzurechnen. Eine über vier Stunden hinausgehende persönliche Assistenz zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft hat der Kläger hiernach nicht darzulegen vermocht und eine solche ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Hinsichtlich der vielfältigen behinderungspolitischen Aktivitäten des Klägers hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht jedes Engagement in der Freizeit auch einen Anspruch auf Bereitstellung eines persönlichen Assistenten zur Begleitung und Unterstützung dieser Aktivitäten zur Folge hat. Ausgehend von den besonderen behinderungsbedingten Hilfebedarfen des Klägers bezüglich der Teilnahme am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben erscheint eine persönliche Assistenz im Umfang von vier Stunden als angemessen und ausreichend.

3. Der Kläger kann von der Beklagten nicht auf die Erbringung der ihm hiernach insgesamt im zeitlichen Umfang von 11,48 Stunden am Tag zustehenden Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe im stationären Wohnverbundsystem der EWW verwiesen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob demgegenüber die derzeitige Hilfeerbringung in ambulanter Form durch den Pflegedienst des ASB mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Die dem Kläger angebotenen Alternativen - ernstlich in Betracht gezogen und geprüft wurden seitens der Beklagten diesbezüglich lediglich der Verbleib des Klägers in seiner derzeitigen Wohnung bei gleichzeitiger Versorgung vom Kernbereich Kleiner Blink aus oder ein Umzug in eine sog. Außenwohnung des WMH in der Fritz-Erler-Straße 1 - sind dem Kläger jedenfalls, da sie den in seinem Falle erforderlichen Hilfebedarf nicht sicherstellen, nicht zumutbar. Das Gericht geht - wie schon in den vorangegangenen Eilverfahren - davon aus, dass der im Falle des Klägers in hohem Maße erforderliche Pflegeaufwand nur durch ständig oder zumindest überwiegend während der Tageszeit in der Wohnung des Klägers sich aufhaltendes und kontinuierlich beibehaltenes Pflegepersonal sichergestellt ist. Die Beklagte hat nach wie vor nicht darzulegen vermocht, dass eine derartige hohe Pflegeintensität durch die stationäre Pflege in einer Außenwohnung des WMH erreicht werden kann. Nicht zu überzeugen vermag hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit eines Wechsels in das stationäre Pflegesystem des WMH die Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 11.04.2003, laut der sich aus dem vom Kläger vorgenommenen Wechsel seiner Wohnung und seines Pflegedienstes ergebe, dass dieser in der Lage sei, sich auf äußere wechselnde Bedingungen einzustellen. Hieraus ergibt sich allenfalls ein gewisses Maß an Flexibilität des Klägers, hingegen nichts Näheres über den im Falle das Klägers erforderlichen Pflegebedarf und dessen Deckung durch das WMH.

Eine bedarfsdeckende Versorgung des Klägers ergibt sich auch nicht aus den seitens der Beklagten eingeholten Konzeptionen und Stellungnahmen der EWW. Zwar deutet nach der dem Gericht vorgelegten Konzeption dieser Einrichtung über das Wohnverbundsystem vom 15.10.2001 (BI. 70 ff. GA) zunächst Einiges darauf hin, dass auch Personen mit Behinderungen, wie sie der Kläger aufweist, im stationären Außenwohnen ausreichend versorgt werden. In dieser Konzeption heißt es, dass auf die sehr unterschiedlichen Bedürfnisse der Bewohner des WMH sowie auf deren Wunsch, trotz intensivem Betreuungsbedarf möglichst eigenständig und individuell zu leben, reagiert werde. Das stationäre Außenwohnen sei auch für Behinderte vorgesehen, deren Betreuung und Begleitung rund um die Uhr sichergestellt werden müsse. Das stationäre Außenwohnen biete „individuelle Wohnmöglichkeiten mit hoher Betreuungsintensität für Menschen mit speziellen Problemlagen, denen im Verbund einer Wohnstätte nicht adäquat begegnet werden könnte” (S. 16 der Konzeption). Betreuung sei rund um die Uhr präsent und könne darüber hinaus punktuell durch das Rufsystem aus der Anlaufstelle abgefordert werden.

Eine Relativierung für den besonderen Falle des Klägers erfährt die o.g. Konzeption allerdings in dem Schreiben des EWW (Stellvertretende Leiterin Stationäres Wohnen Frau Hanke) vom 20.12.2002 zum Betreuungsangebot in der Außenwohngruppe Fritz-Erler-Straße 1. Auch hier heißt es zunächst allgemein, dass sich das stationäre Wohnen am Unterstützungsbedarf der behinderten Menschen orientiere. Die einzelnen Wohnbereiche kooperierten eng miteinander und stellten im Bedarfsfall gemeinsame Unterstützungsangebote bereit. Bewohnerinnen und Bewohner fänden somit auch bei sich verändernden Lebensbedingungen (z.B. Erweiterung der Kompetenzen oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes) eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnform. Bezogen auf den Fall des Klägers wird dann ausgeführt, zurzeit lebten im stationären Wohnen vier Menschen mit erheblichen körperlichen und sprachlichen Einschränkungen, die mit dem Behinderungsbild des Klägers vergleichbar seien. Möglich wäre für den Kläger die Bereitstellung einer behindertengerecht umgebauten Außenwohnung des WMH im Haus Fritz-Erler-Straße 1 oder in den umliegenden Häusern. Der Kläger könne aber auch in seiner bisherigen Wohnung vom nur 500 m entfernten Kernbereich ”Kleiner Blink" aus betreut werden, was allerdings aufgrund der längeren Wege und der fehlenden Synergieeffekte einer entsprechenden personellen Verstärkung und internen Umorganisation der Arbeitsabläufe bedürfe. In einer Außenwohngruppe Fritz-Erler-Straße und einer dort in der Nähe gelegenen Wohnung sei eine dichtere und flexiblere Betreuung als beim Verbleib des Klägers in seiner jetzigen Wohnung und Betreuung durch die Wohngruppe Kleiner Blink möglich. In der Außenwohngruppe Fritz-Erler-Straße würden 16 Bewohner von sieben Vollzeit- und drei Teilzeitkräften mit pädagogisch-pflegerischer Ausbildung betreut. Das Team der Wohnstätte Kleiner Blink bestehe aus sechs Vollzeit- und zwei Teilzeitkräften. Die Mitarbeiter des WMH seien von 6.00 bis 23.00 Uhr vor Ort und von 23.00 bis 6.00 Uhr über eine Notrufanlage zu erreichen. Darüber hinaus würden Zivildienstleistende und Praktikanten eingesetzt. Die Mitarbeiter übernähmen alle Tätigkeiten, die in der Begleitung und Unterstützung der Bewohner anfielen (Anleitung und Unterstützung bei Körperpflege und Hygiene sowie bei der Erarbeitung hauswirtschaftlicher Kompetenzen; Hilfestellung bei Ämtergängen und Schriftverkehr; Unterstützung beim Umgang mit Geld, Beratung und Begleitung bei der Bewältigung von persönlichen Problemen und Konflikten mit Dritten; Planung und Begleitung von individuellen und gemeinsamen Freizeitaktivitäten). Die Ausgestaltung der Unterstützung orientiere sich immer am individuellen Hilfebedarf und reiche bis zur stellvertretenden Ausführung von Verrichtungen des täglichen Lebens. Auch Bewohner mit umfassendem Hilfebedarf würden adäquat unterstützt. Der Kläger könne seinen Alltag weiterhin in Eigenverantwortung und nach seinen Wünschen gestalten.

Die Beklagte hat bereits nicht darzulegen vermocht, in welcher Weise sie in Zusammenarbeit mit den für das stationäre Außenwohnen zuständigen Mitarbeitern der EWW die angesprochene personelle Verstärkung und interne Umorganisation für den Fall des Verbleibs des Klägers in seiner Wohnung bereits vorstrukturiert hat. Auch die weiteren Ausführungen in der o. g. Stellungnahme des EWW wecken Zweifel an der möglichen Deckung des Hilfebedarfs des Klägers im Außenwohnen des WMH, wenn es dort heißt, Voraussetzung für den Betreuungsalltag im WMH sei die Fähigkeit und Bereitschaft der Bewohner, die Dringlichkeit ihrer eigenen Bedarfe und Wünsche abzuwägen, Vorstellungen rechtzeitig anzumelden und sich auf Terminabsprachen und kurzfristige Wartezeiten einstellen zu können. Eine Betreuung durch eine ausschließlich dem Kläger zur Verfügung stehende Person sei mit dem vorhandenen Personal nicht zu leisten. Die Bewohner müssten sich in der Betreuung mit den Mitarbeitern abstimmen, Kompromisse schließen und ggf. spontane Bedürfnisse zurückstellen. Regelmäßige Fahrten und Begleitungen, die bisher im Rahmen des sozialpolitischen Engagements des Klägers tagsüber anfielen, könnten mit den vorhandenen Mitarbeitern nicht realisiert werden. Offen bleibt bei dieser Beschreibung, wie die Betreuung eines Behinderten bewerkstelligt wird, der wie der Kläger nahezu bewegungsunfähig ist und den ganzen Tag über Handreichungen und Hilfe in allen Lebensbereichen benötigt.

Dass die Erbringung der im Falle des Klägers notwendigen Pflege und Betreuung durch das WMH vorliegend (noch) nicht sichergestellt ist, ergibt sich schließlich aus den Ausführungen des stellvertretenden Geschäftsführers der EWW in der mündlichen Verhandlung, Herrn Engels. Nach dessen Erläuterungen könne dem Kläger, bei Verbleib in seiner bisherigen Mietwohnung in der Wurster Straße und Versorgung/ Betreuung vom 500 m entfernten Kernbereich Kleiner Blink aus, bei dem derzeitigen Tagessatz und unter Beibehaltung des derzeitigen personellen Schlüssels von 1:2 ca. fünf Stunden Pflege und persönliche Assistenz erbracht werden. Der dem Kläger gegenwärtig zuteil werdende Pflege- und Betreuungsaufwand sei nicht leistbar. Der Kläger würde ”gewisse Abstriche” hinnehmen müssen.

Diese Einschätzung lässt deutlich werden, dass die Einzelheiten der dem Kläger im stationären Pflegesystem des WMH zuteil werdenden Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe noch keiner konkreten Vorklärung unterzogen wurden. Soweit seitens der Beklagten vorgetragen wird, dass bei Eintritt des Klägers in das Wohnverbundsystem der EWW gewisse Synergieeffekte erzielt würden, die dazu führten, dass Pflegeressourcen, z. B. im Rahmen der hauswirtschaftlichen Verrichtungen, freigesetzt würden, die wiederum zu einer Erhöhung der Pflege und Betreuung des Klägers führten, ist das Ausmaß solcher zusätzlicher Pflege derzeit nicht absehbar. Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung nochmals sein hohes Maß an Pflegebedürftigkeit anschaulich gemacht bat, kann aber nicht darauf verwiesen werden, zunächst in das Pflegesystem des WMH einzutreten und erst einmal abzuwarten, in welcher Form und in welchem Umfang ihm dort die notwendigen Hilfeleistungen erbracht werden, bevor dann ggf. der ihm zu Teil werdende Pflegeaufwand erhöht wird.

Soweit der stellvertretende Geschäftsführer der EWW angegeben hat, dass auch Schwerstbehinderte im Außenwohnbereich des WMH grundsätzlich untergebracht werden können, dies seiner Erinnerung nach derzeit auch der Fall sei, ist für das Gericht nicht erkennbar, in welchem Ausmaße dieser Personenkreis pflege- und betreuungsbedürftig ist und ob die Fälle dem des Kläger tatsächlich nahekommen. Bereits das hohe Maß an Diskrepanz zwischen den dem Kläger laut den o.g. Stellungnahmen des Gesundheitsamtes notwendig zu erbringenden Hilfeleistungen von täglich 11,48 Stunden und dem von Herrn Engels, sei es auch nur in einer ersten Einschätzung genannten Umfang einer ca. fünfstündigen Pflege und Betreuung im stationären Außenwohnen lässt es höchst fraglich erscheinen, ob - bei Einhaltung der derzeitigen Tagessatzes des WMH - eine sicherlich erforderlich werdende Erhöhung der Pflegeleistungen von fünf Stunden täglich erbracht werden kann.

Selbst wenn trotz des laut den Feststellungen des Gesundheitsamtes vom 16.02.2001 aufgestellten Erfordernisses der Pflege „rund um die Uhr” nicht unbedingt davon auszugehen sein sollte, dass die Pflege des Klägers die ständige Anwesenheit eines nur für ihn tätigen Heimmitarbeiters erforderlich macht und selbst wenn es dem Kläger zumutbar sein sollte, in gewissem Maße ”Abstriche” bei seiner Betreuung hinzunehmen, so ist doch die Beklagte gehalten, vor einem eventuellen Eintritt in das stationäre Pflegesystem des WMH, sei es bei Verbleib in seiner bisherigen Wohnung, sei es bei Umzug in eine sog. Außenwohnung der EWW, konkret und in für den Kläger nachvollziehbarer Weise zu prüfen und sicherzustellen, dass der in seinem Falle erforderliche Bedarf an Pflege und Eingliederungshilfe stets gedeckt ist.

Da somit bei einer stationären Hilfe durch das WMH bereits nicht das dem Kläger zu erbringende Maß an Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe sichergestellt ist, kommt es für die Frage der Zumutbarkeit auf die zwischen den Beteiligten ebenfalls strittige Frage, ob bei dieser Art der Hilfe Selbstbestimmungsrechte des Klägers verletzt sein könnten, nicht mehr an.

Nach alledem war der Klage im o.g. Umfange teilweise stattzugeben.

4. Die Entscheidung über die Kosten in dem nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO) nicht vorliegen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag und die Begründung sind beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen,
Altenwall 6, 28195 Bremen,

einzureichen.

Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 1 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt sein.

gez. Zimmermann                                         gez. Ohrmann                                    gez. Hagedorn

Für die Ausfertigung (Kaunert) Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Bremen

B e s c h l u s s

Der Gegenstandswert wird gem. § 13 Abs. 2 GKG auf 59.294,64 Euro (Jahresbetrag der Differenz zwischen den von der Beklagen zugestandener Kosten i.H.v. 2.767,29 Euro und den vom Kläger mit der Klage für ambulante Hilfeleistungen geltend gemachtem Kosten i.H.v. 7.708,51 Euro) festgesetzt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen die Gegenstandswertfestsetzung ist die Beschwerde an das Obererwaltungsgericht der Freien Hansastadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen,
Altenwall 6, 28195 Bremen,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Bremen, den 26.02.2004

Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer -:

gez. Zimmermann                                     gez. Ohrmann                                              gez. Hagedorn

Für die Ausfertigung (Kaunert) Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Bremen

B e s c h l u s s

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Verwaltungsvorverfahren war erforderlich.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen,
Altenwall 6, 28195 Bremen,

einzulegen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 1 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Bremen, 26.02.2004 Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer -:

ez. Zimmermann                                               gez. Ohrmann                                             gez. Hagedorn

Für die Ausfertigung (Kaunert) Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Bremen

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