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Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.


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Urteil 013

Az.: 12 L 702/98
1 A 1822/96

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil in der Verwaltungsrechtssache

des . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Klägers und Berufungsklägers,

Prozeßbevollmächtige: . . . . . . . . . . . . .

gegen den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Beklagten und Berufungsbeklagten,

Streitgegenstand:
Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege nach Art. 51 PflegeVG)

Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 27. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Atzler, die Richter am Oberverwaltungsgericht Radke und Dr. Berlit sowie die ehrenamtliche Richterin Schulte und den ehrenamtlichen Richter Scheliga für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 26. November 1997 geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Stadt … vom 6. März 1996 und des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 13. September 1996 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 13. September 1996 Pflegegeld nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG in Höhe von 283,05 DM monatlich zu gewähren.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger über den 31. März 1996 hinaus Hilfe zur Pflege nach Art. 51 Abs. 1 des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) zu gewähren ist.

Der Kläger ist im Mai 1968 geboren. Seit dem 24. Mai 1976 erhielt er Leistungen der Hilfe zur Pflege (Pflegegeld), weil er wegen einer geistigen Retardierung, erheblicher motorischer Unruhe und einem Anfallsleiden pflegebedürftig sei. Dieser Befund ist festgehalten in einem Bescheid des Versorgungsamtes Verden vom 16. Januar 1976, durch welchen für den Kläger eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 80 v.H. festgestellt wurde, sowie in der Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt C. zu dem Erstantrag vom 24. Mai 1976. Im Rahmen einer Nachuntersuchung, ob der Kläger weiterhin pflegebedürftig sei, bescheinigte der Amtsarzt des Gesundheitsamtes des Beklagten unter dem 15. August 1985, dass der Kläger unverändert weiterhin pflegebedürftig und die Pflege dauernd erforderlich sei; eine Einordnung in die auf dem Vordruck für die amtsärztliche Bescheinigung vorgesehenen Pflegestufen erfolgte nicht.

Der Kläger arbeitet seit September 1987 in einer Werkstatt für Behinderte. Er wohnte bis Ende des Jahres 1991 bei seinen Eltern und bezog zum 1. Januar 1992 eine eigene Wohnung; mit Bescheid vom 12. Juni 1992 verpflichtete sich die namens und im Auftrage des Beklagten handelnde Stadt C. gegenüber der Lebenshilfe C., die Kosten der ambulanten Betreuung des Klägers in Belangen der Haushaltsführung, bei Behördengängen, der Ausgabenplanung und der Freizeitgestaltung bis zu sechs Stunden wöchentlich zuzüglich Fahrtkosten zu übernehmen, und zwar im Rahmen der Eingliederungshilfe. Seit dem Auszug aus dem Elternhause bezog der Kläger neben der ihm gewährten Hilfe zur Pflege (Pflegegeld) in Höhe von zuletzt (31.3.1995) 283,50 DM monatlich Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt.

Mit Blick auf das Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes zum 1. April 1995 beantragte der Kläger Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDK) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 25. Januar 1995 gelangte zu dem Ergebnis, dass keine Pflegebedürftigkeit vorliege, und verwies zur Begründung darauf, daß der Kläger selbständig lebe und seinen Haushalt führen könne. In diesem Gutachten ist u.a. festgehalten als pflegebegründende Vorgeschichte „cerebrales Anfallsleiden seit 2. Lebensjahr"; der Allgemeinbefund wird als gut bezeichnet. In dem Abschnitt „funktionelle Einschränkungen” (Nr. 4.2) sind keine Einschränkungen festgehalten, lediglich ist unter der Rubrik „funktionale Einschränkungen des ZNS und der Psyche" vermerkt: „Herr B. leidet seit seinem 2. Lebensjahr unter einem cerebralen Anfallsleiden, das unter Orferil gut eingestellt ist. Seit Jahren keine Anfälle mehr. Er ist intellektuell geringgradig eingeschränkt und im Werkhof der Lebenshilfe tätig". In dem Abschnitt „Fähigkeiten in Bezug auf die Aktivitäten des täglichen Lebens" ist durchweg vermerkt, dass der Kläger insoweit selbständig sei, in der Rubrik „Bestimmung der Pflegebedürftigkeit" findet sich allein die Bemerkung: „Die Mutter kocht für ihn und wäscht seine Kleidung". Aufgrund dieses Gutachtens wurden dem Kläger Leistungen nach der Pflegeversicherung nicht gewährt.

Mit Bescheid vom 2. März 1995 stellte die im Auftrage des Beklagten handelnde Stadt C. die bisher bewilligte Hilfe zur Pflege mit Ablauf des 31. März 1995 ein (tatsächlich wurde das Pflegegeld für die Monate April und Mai 1995 zunächst weitergezahlt). Der Kläger legte gegen die Einstellung der Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz Widerspruch ein, welchem die für den Beklagten handelnde Stadt C. mit Bescheid vom 17. Januar 1996 unter Hinweis auf Art 51 Abs. 1 PflegeVG mit der Begründung abhalf, dem Kläger sei im Rahmen der sog. Besitzstandswahrung das am 31. März 1995 gewährte Pflegegeld in Höhe von 283,50 DM/monatlich rückwirkend ab dem 1. April 1995 weiterzuzahlen; hierüber werde der Kläger einen gesonderten Bescheid erhalten. Mit Bescheid vom 2. Februar 1996 nahm die für den Beklagten handelnde Stadt … ihren Einstellungsbescheid vom 2. März 1995 zurück und gewährte dem Kläger unter Hinweis auf Art. 51 PflegeVG für die Zeit ab dem 1. Juni 1995 bis auf weiteres ein pauschaliertes Pflegegeld in Höhe von 283,50 DM/monatlich.

Am 26. Februar 1996 wurde der Kläger durch den amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes des Beklagten untersucht (bei dieser Untersuchung lag auch eine Kopie des Gutachtens des MDK vom 25. Januar 1995 vor); nach dem Ergebnis dieser Untersuchung (Gutachten vom 28. Februar 1996) sei bei dem Kläger Pflegebedürftigkeit nach den Bestimmungen des BSHG a.F. nicht mehr gegeben, es würden lediglich geringfügige Hilfen im hauswirtschaftlichen Bereich benötigt.

Mit Bescheid vom 6. März 1996 stellte die für den Beklagten handelnde Stadt … die dem Kläger gewährten Leistungen nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG mit Wirkung zum 1. April 1996 ein und verwies zur Begründung darauf, dass die Untersuchung bei ihrem Gesundheitsamt ergeben habe, dass bei dem Kläger die Leistungsvoraussetzungen des § 69 BSHG (a.F.) nicht mehr vorlägen, so dass auch die bisher im Rahmen der Besitzstandswahrung erbrachten Leistungen einzustellen seien. Den hiergegen unter dem 2. April 1996 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 1996 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass der Anspruch auf Weiterzahlung des Pflegegeldes nach der sogenannten Besitzstandsregelung entfalle, wenn die Leistungsvoraussetzungen des § 69 BSHG in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung nicht mehr vorlägen; dies sei nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung der Fall.

Der Kläger hat am 11. Oktober 1996 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Kern geltend gemacht hat: Ihm stehe weiterhin ein Anspruch auf Gewährung des zum 31. März 1995 gewährten Pflegegeldes nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG zu. Sinn dieser Regelung sei, sicherzustellen, dass durch das Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes kein Pflegegeldempfänger schlechter gestellt werde, und zwar unabhängig davon, ob er pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sei. Da er - der Kläger - zum 31. März 1995 Pflegegeld halten habe, seien die Voraussetzungen für die Fortgewährung des Pflegegeldes bei ihm erfüllt. Dieser Anspruch sei auch nicht nachträglich entfallen; sein Gesundheitszustand habe sich nach dem 31. März 1995 nicht verändert bzw. so verbessert, dass er nunmehr nicht mehr der Pflege bedürfe.

Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm Hilfe zur Pflege in Höhe von 283,50 DM monatlich über den 31. März 1996 hinaus zu bewilligen und den Bescheid vom 6. März 1996 sowie den Widerspruchsbescheid vom 13. September 1996 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er hat im wesentlichen geltend gemacht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Fortgewährung der Besitzstandsleistungen nach Art. 51 PflegeVG habe, weil er nach den Feststellungen seines Gesundheitsamtes auch nicht (mehr) die Leistungsvoraussetzungen des § 69 BSHG a.F. erfülle. Nach der Feststellung seines amtsärztlichen Dienstes sei davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Klägers sich nach dem 31. März 1995 gebessert habe. Dem stehe das Gutachten des MDK zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegeversicherungsgesetz deswegen nicht entgegen, weil sich dieses Gutachten zu anderen Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit verhalte mit der Folge, dass die Feststellungen des Medizinischen Dienstes zum Gesundheitszustand des Klägers nichts zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit bzw. deren Nichtvorliegen i.S.d. § 69 BSHG a.F. herangezogen werden könnten.

Mit Blick auf die Beschlüsse des Senats vom 14. April 1997 (- 12 O 1493/97 und 12 O 2010/97 -), durch welche der Senat - nach deren Zulassung - der Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfeversagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts stattgegeben und dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, führte der Beklagte aus, dass in Fällen wie dem vorliegenden Voraussetzung für eine Einstellung der Besitzstandsleistungen nicht sein könne, dass die Bescheide, welche der Gewährung von Pflegegeld zum 31. März 1995 zugrundelägen, zuvor aufgehoben worden seien. Da für ihn - den Beklagten - erst mit dem Inkrafttreten einer geänderten Fassung des Art. 51 PflegeVG an Veranlassung bestanden habe, die Pflegebedürftigkeit des Klägers zu überprüfen, könne ihm der Verzicht auf eine frühere Untersuchung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes nicht entgegengehalten werden. Da jedenfalls nunmehr feststehe, dass der Kläger (auch) die Voraussetzungen des § 69 BSHG a.F. nicht erfülle, sei er - der Beklagte - auch nach der Neufassung des Art. 51 PflegeVG zur Einstellung der Fortgewährung der Besitzstandsleistungen berechtigt.

Das Verwaltungsgericht hat durch das angegriffene Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld für den zeitbefangenen Zeitraum nicht nach § 69 a BSHG n.F. zu, weil nach den von dem Kläger nicht bestrittenen Feststellungen des Gesundheitsamtes des Beklagten bei ihm erhebliche Pflegebedürftigkeit nicht vorläge. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Leistungen nach der Besitzstandsregelung des Art. 51 PflegeVG, weil dieser Anspruch nach Abs. 5 dieser Regelung entfalle, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach § 69 BSHG in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung nicht mehr vorlägen. Dies sei hier nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes des Beklagen jedenfalls seit dem 26. Februar 1996 der Fall. Es sei davon auszugehen, daß der in Art 51 Abs. 5 PflegeVG vorausgesetzte Wegfall der Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung des Pflegegeldes voraussetze, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Regelung des Pflegegeldes vor dem 1. April 1995 vorgelegen hätten und danach weggefallen seien. Die Kammer vermöge zwar nicht festzustellen, wann diese Voraussetzungen weggefallen seien. Dies könne nach der Anmietung der Wohnung zu Beginn des Jahres 1992 der Fall gewesen sein, aber auch später; auch ein Wegfall nach dem 31. März 1995 sei nicht von vornherein auszuschließen. Es bedürfe nach der Zielrichtung der Besitzstandsregelung aber auch nicht der Feststellung, wann genau die Voraussetzungen für eine Pflegegeldgewährung nach § 69 BSHG in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung weggefallen seien. Aus der Zielrichtung der Besitzstandsregelung, diejenigen Personen, die vor Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten hätten, durch die gesetzliche Neuregelung nicht schlechter zu stellen, folge nicht die Absicht des Gesetzgebers, auch Personen, deren Gesundheitszustand sich so weit gebessert habe, dass von Pflegebedürftigkeit nicht mehr die Rede sein könne, weiterhin ein Pflegegeld zuzugestehen. Ein Hilfeempfänger, der bis zum Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes Leistungen bezogen habe, obwohl er bereits vor dem 1. April 1995 tatsächlich die Voraussetzungen der §§ 68 ff. BSHG a.F. nicht mehr erfüllt habe, könne im Ergebnis nicht besser gestellt werden als ein Hilfeempfänger, dessen Gesundheitszustand sich erst nach dem 31. März 1995 gebessert habe. Dies gelte unabhängig davon, ob rechtlich noch die Möglichkeit bestehe, bewilligende Bescheide aus der Zeit vor dem 1. April 1995 wegen ihrer erst nachträglich erkannten Rechtswidrigkeit zurückzunehmen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Senat mit Beschluss vom 2. Februar 1998 - 12 L 194/98 - zugelassene Berufung, zu deren Begründung der Kläger im wesentlichen geltend macht: Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Neufassung der Besitzstandsregelung des Art. 51 PflegeVG entfalle ein einmal gegebener Anspruch auf Weitergewährung des Pflegegesetzes nur und erst dann, wenn sich die von dem Träger der Sozialhilfe bei der Bewilligung des Pflegegeldes zum 31. März 1995 angenommenen Leistungsvoraussetzungen änderten, also der Zustand des Pflegebedürftigen sich bessere und er wegen einer Besserung seines Gesundheitszustandes nach dem 1. April 1995 der Pflege nicht mehr in erheblichem Umfange bedürfe. Für die Fortgewährung der "Besitzstandsleistungen" sei nicht Voraussetzung, dass ein zum 31. März 1995 tatsächlich gewährtes Pflegegeld auch rechtmäßig gewährt worden sei. Die Besitzstandsregelung schütze auch solche Empfänger von Pflegegeld nach § 69 BSHG a.F., bei denen der Träger der Sozialhilfe irrtümlich das Bestehen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld nach § 69 BSHG a.F. angenommen habe. Der Träger der Sozialhilfe sei darauf verwiesen, wolle er die Besitzstandsleistungen einstellen, den Pflegegeld zum 31. März 1995 gewährenden Sozialhilfebescheid aufzuheben. Dies sei hier nicht geschehen. Sein - des Klägers - Gesundheitszustand habe sich aber nach dem 31. März 1995 nicht geändert oder verbessert. Dies folge eindeutig aus den tatsächlichen Feststellungen in dem Gutachten des MDK vom 25. Januar 1995. Die hierin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen ließen ungeachtet dessen, dass sich die rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit zum 1. April 1995 verändert hätten, Rückschlüsse auf seinen - des Klägers - tatsächlichen Gesundheitszustand auch schon vor dem 31. März 1995 zu. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich sein - des Klägers - Gesundheitszustand nach dem 1. April 1995 verbessert habe, seien von dem Beklagten nicht bezeichnet und ergäben sich auch nicht aus der Stellungnahme des Gesundheitsamtes.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 26. November 1997 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Stadt C. vom 6. März 1996 und des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 13. September 1996 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - für die Zeit ab dem 1. April 1996 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides Hilfe zur Pflege - Pflegegeld nach Art. 51 PflegeVG - in Höhe von 283,50 DM/monatlich zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das - aus seiner Sicht zutreffende - Urteil des Verwaltungsgerichts und hebt hervor: Es sei nicht davon auszugehen, dass die Pflegebedürftigkeit des Klägers nach § 69 BSHG a.F. bereits vor dem 31. März 1995 weggefallen sei; jedenfalls hätten sich vor den durch sein Gesundheitsamt getroffenen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 69 BSHG a.F. bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgelegen hätten. Gegenteiliges folge auch nicht aus dem Gutachten des MDK vom 25. Januar 1995, da dieses Gutachten nach anderen Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstellt worden sei, als bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 69 BSHG a.F. heranzuziehen seien. Insoweit entfalte dieses Gutachten auch keine Bindungswirkung.

Unabhängig davon gelte, dass nach Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung Personen, welche zum 31. März 1995 tatsächlich Leistungen zur Pflege (Pflegegeld) erhalten hätten, Besitzstandsleistungen jedenfalls dann nicht erhalten sollten, wenn sie nach dem 1. April 1995 tatsächlich nicht (mehr) pflegebedürftig i.S.d. § 69 BSHG a.F. seien. Dabei sei der Zeitpunkt, zu dem sich der Gesundheitszustand so verbessert habe, dass auch die Pflegebedürftigkeit nach § 69 BSHG a.F. entfallen sei, unerheblich. Bei einer anderen Auslegung würde - dem Gesetzeszweck zuwider - ein Hilfeempfänger, dessen Gesundheitszustand sich erst nach dem 31. März 1995 gebessert habe, schlechter gestellt werden, als ein Hilfeempfänger, der bis zum Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes ohne Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit Leistungen nach §§ 68 ff. BSHG a.F. bezogen habe.

Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Besitzstandswahrungsregelung des Art. 51 PflegeVG um eine Durchbrechung des Strukturprinzips der Sozialhilfe, dass diese keine rentenähnliche Dauerleistung sei, handele und daher auch § 45 Abs. 3 SGB X zu berücksichtigen sei. Nach dieser Regelung könne bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zurückgenommen werden, wenn sich ein Leistungsempfänger deswegen nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt habe. Diese Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen bei dem Kläger mit Blick darauf vor, dass er selbst (nunmehr) vortrage, bis zum 31. März 1995 deswegen rechtswidrig Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten zu haben, weil sich sein Gesundheitszustand nicht geändert habe. Es sei daher Sache des Klägers, aus seiner Sicht den Zeitpunkt zu benennen, ab dem die Pflegebedürftigkeit entfallen bzw. sich sein Zustand sich soweit verbessert habe, dass von einer Pflegebedürftigkeit nicht mehr ausgegangen werden könne.

Wegen der weiteren, Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen; er ist in seinen wesentlichen Teilen Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht und hinreichend begründete Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist auch in der Sache begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrten Leistungen der Hilfe zur Pflege (Besitzstandsleistungen) nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG (i.d.F. des rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 15. Dezember 1995, BGBl S. 1724) zu, weil er zum 31. März 1995 Leistungen zur Hilfe zur Pflege - Pflegegeld - erhalten hat und der Anspruch auf Fortgewährung der Besitzstandsleistungen hier nicht nach Art. 51 Abs. 5 PflegeVG entfallen ist; denn der Gesundheitszustand des Klägers hat sich nicht nach dem 1. April 1995 so verbessert, dass er nicht (mehr) pflegebedürftig i.S.d. § 69 BSHG a.F. ist. Das angefochtene Urteil ist entsprechend zu ändern und der Beklagte zur Gewährung der begehrten Leistungen zu verpflichten.

1. Nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG erhalten Personen, die am 31. März 1995 Pflegegeld nach § 69 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung bezogen haben, dieses Pflegegeld nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze 3 bis 5 weiter (nachfolgend auch: Besitzstandsleistungen).

1.1. Der Kläger hat - dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit - am 31. März 1995 ein Pflegegeld nach § 69 BSHG a.F. erhalten und erfüllt insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 PflegeVG. Der Beklagte hat den Bescheid, auf dem die Gewährung von Pflegegeld zum 31. März 1995 gründete, bislang auch nicht nach Maßgabe des § 45 SGB X rückwirkend (vollziehbar) zurückgenommen oder von der - aus seiner Sicht - eröffneten Möglichkeit der Rücknahme eines Dauerverwaltungsaktes nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X Gebrauch gemacht. Der Senat hat daher zur Entscheidung dieses Rechtsstreites nicht zu beurteilen, ob eine Aufhebung des dem Kläger zum 31. März 1995 Pflegegeld gewährenden Bescheides, welcher hier konkludent durch die Fortzahlung des jedenfalls in dem Sozialhilfe bewilligenden Bescheid vom 23. Juli 1993 nicht nur nachrichtlich aufgenommenen Pflegegeldes ergangen ist, durch den Beklagten rechtmäßig (noch) möglich wäre.

1.2. Von den Maßgaben des Art. 51 Abs. 1 PflegeVG, unter denen die Fortgewährung der "Besitzstandsleistungen" steht, kommt angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner Eltern hier allein Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG in Betracht, nach dem der Anspruch nach Abs. 1 entfällt, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach § 69 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung nicht mehr vorliegen. Zwischen den Beteiligten steht der Sache nach nicht im Streit, dass - jedenfalls - für den hier am 1. April 1996 beginnenden streitbefangenen Zeitraum der Kläger nicht (mehr) pflegebedürftig i.S.d. § 69 BSHG in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung war. Der Kläger jedenfalls ist dieser zusammenfassenden Bewertung des Gesundheitsamtes des Beklagten, in welcher allerdings die den Befund tragenden Einzelheiten nicht mitgeteilt sind, nicht entgegengetreten. Dass der Kläger weiterhin von seiner Mutter in der Weise "betreut" wird, dass diese seine Wäsche wäscht und ihn bekocht, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1.3. Die zwischen den Beteiligten im Streit stehende Frage, ob sich der Gesundheitszustand des … Teil des Textes fehlt… Februar 1996 durch das Gesundheitsamt des Beklagten so verbessert habe, dass die Leistungsvoraussetzungen nach § 69 BSHG a.F. entfallen sind, oder dies nicht der Fall ist, namentlich der Kläger (objektiv) bereits zum 31. März 1995 nicht (mehr) pflegebedürftig gewesen ist, ist dahin zu beantworten, dass greifbare Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers nach dem 1. April 1995 nicht ersichtlich sind. Hierzu hat der Senat in dem Zulassungsbeschluss vom 2. Februar 1998 (- 12 L 194/98 -) ausgeführt:

"3.2. Soweit der Beklagte in der Antragserwiderung davon ausgeht, dass die Pflegebedürftigkeit erst nach dem 1. April 1995 entfallen ist, ändert diese Bewertung an der vorliegenden Divergenz nichts und ist erheblich zunächst nur für das Verfahren nach zugelassener Berufung. Für das Berufungszulassungsverfahren wären diese Erwägungen nur dann erheblich, wenn sich nach den vorliegenden tatsächlichen Erkenntnissen, die von dem Verwaltungsgericht als nicht entscheidungserheblich offengelassene Frage, ob die Pflegebedürftigkeit des Klägers vor oder nach dem 1. April 1995 weggefallen ist, eindeutig und frei von Zweifeln dahin zu entscheiden wäre, dass dies erst nach dem 1. April 1995 der Fall gewesen ist. Dies ist indes nicht der Fall.

a) Der Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, dass aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 25. Januar 1995 nicht für ihn - den Beklagten - bindend folge, dass die Pflegebedürftigkeit des Klägers bereits vor dem 31. März 1995 entfallen sei, weil die Bindungswirkung an die Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen erst mit Wirkung ab dem 1. April 1995 eingeführt worden sei und dieses Gutachten zudem die Pflegebedürftigkeit nach den zum 1. April 1995 in Kraft tretenden Vorschriften (und den hierzu von den Kranken- bzw. Pflegekassen herausgegebenen Richtlinien), nicht aber nach § 69 BSHG a.F. (und den hierzu von ihm - dem Beklagten - herangezogenen Richtlinien) zu beurteilen hatte. Der Senat hat hierzu indes bereits in seinem Beschluss vom 14. April 1997 (- 12 O 1493/97 -) darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers in der Zeit nach dem 31. März 1995 fehlten und der Umstand, dass das Gutachten des Medizinischen Dienstes sich nicht zu den Voraussetzungen des § 69 BSHG a.F. verhalte und den Beklagten insoweit auch nicht binde, nichts daran ändere, dass die in diesem Gutachten getroffenen tatsächlichen Feststellungen (nicht: dessen Ergebnis) für die Beurteilung herangezogen werden können, ob bereits zum 31. März 1995 die Voraussetzungen des § 69 BSHG a.F. nicht (mehr) vorgelegen haben. Hierzu verhalten sich auch die weiteren Erwägungen des Beklagten nicht.

b) Soweit der Beklagte darauf verweist, dass sich vor dem Gutachten seines Gesundheitsamtes vom 28. Februar 1996 keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass eine Pflegebedürftigkeit nach §§ 68 ff BSHG a.F. nicht mehr vorläge, erlaubt dies ebenfalls nicht den sicheren Schluss, dass sich hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit der Gesundheitszustand des Klägers erst nach dem 31. März 1995 verbessert habe. Denn die Frage, ob der Beklagte um eine solche Veränderung wusste (oder hätte wissen können/müssen [das Gutachten des Medizinischen Dienstes vom 25. Januar 1995 ist dem Beklagten erst am 8. Juni 1995 zugegangen]), ist von der Frage zu trennen, wann diese tatsächlich erfolgt ist.

c) Die tatsächlichen Feststellungen in dem Gutachten vom 25. Januar 1995 weisen auch nicht - jedenfalls nicht eindeutig - darauf, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung noch die Voraussetzungen des § 69 BSHG a.F. vorgelegen hätten. Zum "Umfang der pflegerischen Versorgung" ist lediglich eine "fallweise" Pflege durch Angehörige/Bekannte vermerkt (Zeitumfang: unter 14 Std. pro Woche) (Nr. 1.4.); bei den "Fähigkeiten in Bezug auf die Aktivitäten des täglichen Lebens" (Nr. 4.3.) ist durchweg vermerkt „selbständig", im Abschnitt "Bestimmung der Pflegebedürftigkeit" findet sich allein als Bemerkung "Die Mutter kocht für ihn und wäscht seine Kleidung", ohne dass für die Körperpflege, die Ernährung, die Mobilität oder bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ein Hilfebedarf bejaht worden ist (Nr. 5); eine Pflegebedürftigkeit wird mit der Begründung verneint "Herr B. lebt selbständig und kann einen Haushalt führen". Diesen tatsächlichen Feststellungen entgegenstehende Feststellungen zu Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit des Klägers, welche Aufschluss über die Pflegebedürftigkeit nach dem Zeitpunkt geben, zu dem der Kläger eine eigene Wohnung bezogen hatte, hat der Beklagte nicht bezeichnet. Sie ergeben sich auch nicht aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, nach denen ein gewisser Betreuungsbedarf des Klägers im Rahmen der Bewilligung von Leistungen für die ambulante Betreuung durch die „Lebenshilfe Cuxhaven" (Bescheid vom 12. Juni 1992) bejaht worden ist. Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Beklagten vom 28. Februar 1996, welche neben einer Untersuchung des Klägers am 26. Februar 1996 auch Bezug nimmt auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes, gelangt zwar zu der Beurteilung, dass bei dem Kläger, der lediglich noch geringfügige Hilfen im hauswirtschaftlichen Bereich benötige, "Pflegebedürftigkeit nach den Bestimmungen des BSHG a.F. nicht mehr gegeben" sei, verhält sich aber nicht zu der Frage, seit wann dies nicht mehr der Fall sei. Da die tatsächlichen Grundlagen dieser Bewertung (namentlich die Einzelergebnisse der Untersuchung vom 26. Februar 1996) nicht mitgeteilt sind, weist diese Stellungnahme auch nicht darauf, dass es gegenüber dem Zustand des Klägers, so wie er sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens vom 25. Januar 1995 erschließt, zu einer (weiteren) Verbesserung gekommen sei; insbesondere lässt die Formulierung, es lägen die Voraussetzungen nach § 69 a.F. nicht "mehr" vor, nicht den Rückschluss zu, dass dies jedenfalls bis zum 31. März 1995 der Fall gewesen sei, weil der zeitliche Anknüpfungspunkt nicht benannt ist."

Dieser Bewertung ist der Beklagte mit weiteren tatsächlichen Angaben zu dem Gesundheitszustand des Klägers nicht entgegentreten. Bei dieser Sachlage ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger bereits am 31. März 1995 nicht mehr pflegebedürftig i.S.d. § 69 BSHG a.F. gewesen ist, er mithin das am 31. März 1995 bezogene Pflegegeld mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung objektiv rechtswidrig erhalten hat. Anhaltspunkte bzw. Möglichkeiten für eine von den Beteiligten auch nicht beantragte oder angeregte weitere Sachaufklärung in diesem Punkt sieht der Senat nicht. Auf der anderen Seite ist angesichts des fortbestehenden Leidens des am 31. März 1995 volljährigen Klägers und der fortdauernden „hauswirtschaftlichen" Betreuung durch seine Mutter auch nicht davon auszugehen, dass die Fortgewährung des Pflegegeldes auch über den Zeitpunkt des Auszuges des Klägers aus dem elterlichen Haushalte hinaus i.S.d. § 40 Abs. 1 SGB X deswegen nichtig (gewesen) ist, weil sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler gelitten und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig gewesen wäre. Hierauf hat sich auch der Beklagte nicht berufen.

2. Die hiernach für die Entscheidung des Rechtsstreites entscheidungserhebliche Frage ist, ob nach Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG die „Bestandsschutzleistungen" stets dann entfallen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes nach § 69 BSHG a.F. nicht mehr vorliegen (und zwar unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem diese Voraussetzungen entfallen sind), oder dies nur dann der Fall ist, wenn sich nach dem 1. April 1995 der Gesundheitszustand einer Person, die zum 31. März 1995 tatsächlich Pflegegeld nach § 69 BSHG a.F. erhalten hat, so nachhaltig verbessert (hat), dass nachträglich - also nach dem 1. April 1995 - die Voraussetzungen der Pflegegeldgewährung nach § 69 BSHG a.F. entfallen sind. Sie ist nach dem Wortlaut des Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG und - nicht zuletzt - der Entstehungsgeschichte dieser Regelung auch in Ansehung der von dem Beklagten zutreffend beschriebenen Abweichungen vom Bedarfsdeckungsprinzip, Gleichbehandlungsprobleme und sozialpolitischen Bedenken dahin zu beantworten, dass nur Veränderungen nach dem 31. März 1995 zum Leistungswegfall führen.

2.1. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. April 1997 (- 12 O 1493/97 -), in dem lediglich über die Frage zu befinden war, ob die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorlagen und eine abschließende Klärung nicht zu erfolgen hatte, diese Frage als (zumindest) schwierige, grundsätzlicher Klärung bedürftige Frage bezeichnet und hierzu u.a. ausgeführt:
2.2 Die Frage, ob die „Bestandschutzleistungen" nach Art. 51 Abs.1 PflegeVG gemäß Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG stets dann entfallen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes nach § 69 BSHG (in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung; nachfolgend: BSHG a.F.) nicht mehr vorliegen (so mit dem Verwaltungsgericht der Beklagte), oder dies nur dann der Fall ist, wenn sich nach dem 1. April 1995 der Gesundheitszustand einer Person, die zum 31. März 1995 tatsächlich Pflegegeld nach § 69 BSHG a.F. erhalten hat, so nachhaltig verbessert, dass nachträglich die Voraussetzungen der Pflegegeldgewährung nach § 69 BSHG a.F. entfallen (so der Kläger), ist eine schwierige Rechtsfrage, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet und grundsätzlicher Klärung bedarf.

Der Gesetzgeber des Änderungsgesetzes hat durch die Neufassung des Art. 51 PflegeVG umfassend sicherstellen wollen, dass niemand, der zum 31. März 1995 ein Pflegegeld nach § 69 BSHG a.F. erhalten hatte, durch die Einführung der Pflegeversicherung schlechtergestelle werden solle (BT-Drs. 13/2940), und zwar auch für solche Personen, bei denen Pflegebedürftigkeit oder mindestens erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht vorliegt (Art 51 Abs. 2 Nr. 1 PflegeVG). Die nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG zu gewährenden „Besitzstandsleistungen" „entfallen" nach Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG allerdings dann, wenn „die Leistungsvoraussetzungen nach § 69 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung nicht mehr vorliegen." Es ist keineswegs eindeutig und bedarf grundsätzlicher Klärung, ob es hierbei allein darauf ankommt dass - im Ergebnis - die Voraussetzungen nach § 69 BSHG a.F. nach dem 1. April 1995 nicht mehr vorliegen oder ob dies auf einer Veränderung der tatsächlichen Situation beruhen muss (soweit nicht der Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe des § 45 SGB X die Gewährung von Pflegegeld für die Zeit vor dem 1. April 1995, an die Art. 51 Abs. 1 PflegeVG anknüpft, vollziehbar zurückgenommen hat). Der 4. Senat des erkennenden Gerichts hat in seinem - den Beteiligten bekannten - Beschluss vom 26. Februar 1996 (4 M 5543/95) aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck dieser Regelung geschlossen, dass der (einmal entstandene) Anspruch auf Weitergewährung des Pflegegeldes dann „entfallen" (wegfallen, erlöschen) soll, wenn sich die (vom Träger der Sozialhilfe bei der Bewilligung des Pflegegeldes angenommenen) Leistungsvoraussetzungen ändern, also zum Beispiel der Zustand des Pflegebedürftigen sich bessert und nicht mehr Pflege in erheblichem Umfange fordert, und dies nicht voraussetzt, dass das am 31. März 1995 tatsächlich gewährte Pflegegeld, an dessen Gewährung die „Besitzstandsleistungen" anknüpfen, rechtmäßig gewährt worden ist; nach dieser Entscheidung genießt Vertrauens- und Bestandsschutz grundsätzlich auch der Pflegegeldempfänger, bei dem der Träger der Sozialhilfe die Leistungsvoraussetzungen nach § 69 BSHG a.F. am 31. März 1995 irrtümlich als erfüllt angesehen hat. Auch nach Zeitler (NDV 1996, 6) geht der Gesetzestext („nicht mehr vorliegen") davon aus, dass die Voraussetzungen vor dem 1. April 1995 vorgelegen haben und danach wegfielen; er hält indes (im Gegensatz zum 4. Senat des anerkennenden Gerichts, ebd.) dafür, dass„ es dem Träger der Sozialhilfe aber auch in den Fällen, in welchen vor dem 1. April 1995 zu Unrecht BSHG­-Pflegegeld gezahlt wurde (die sachlichen Voraussetzungen haben tatsächlich nicht vorgelegen), [wird] möglich sein müssen, seinen begünstigenden Verwaltungsakt unter Beachtung des § 45 SGB X für die Zukunft zurückzunehmen". Auch nach Zeitler „entfällt" in diesen Fällen der Anspruch bei tatsächlich nicht vorliegender Pflegebedürftigkeit nicht nach § 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG kraft Gesetzes, sondern setzt eine - hier nicht erfolgte - Aufhebung des Pflegegeld für die Zeit bis zum 31. März 1995 gewährenden Verwaltungsaktes voraus (die Einstellung der Pflegegeldleistungen nach § 69 BSHG a.F. zum 31. März 1995 ändert nichts daran, dass der Kläger diese Leistungen i.S.d. § 51 Abs. 1 PflegeVG am 31. März 1995 noch erhalten hat). Horn (ZfF 1996, 58, 60) führt zu dieser Frage aus: „Nach wie vor ungeklärt ist die schon unter Geltung der a.F. aufgeworfene Frage des Bestandsschutzes bei nachträglich erkannter Rechtswidrigkeit der Pflegegeldleistung vor dem 1.4.1995, insbesondere, ob man wie Schellhorn davon ausgehen kann, dass der Träger der Sozialhilfe über die Regelung in Art. 51 PflegeVG grundsätzlich auch dann an eine frühere Leistungsgewährung gebunden bleibt, wenn sie sich nach dem 31.3.1995 als Fehlentscheidung darstellt; die entsprechenden Verwaltungsakte erhielten damit nämlich - abweichend von der Regel - Bestandskraft auch für die Zukunft. Hier scheint es näher zu liegen, als unberechtigt erkannte Leistungen einzusteIlen; es ist auch nicht recht ersichtlich, worauf der andernfalls eingeräumte Bestandsschutz auf eine fortdauernde rechtswidrige Begünstigung beruhen sollte".

Hiernach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Frage, ob bei (unerkannt) rechtswidriger Gewährung von Pflegegeld zum 31. März 1995 nach § 69 BSHG a.F. der Anspruch auf "Besitzstandsleistungen" nach Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG entfäIlt, wird die Rechtswidrigkeit der Gewährung erkannt oder festgestellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Gewährung nach § 69 BSHG a.F. nicht (mehr) vorliegen/vorgelegen haben, keine schwierigen Rechtsfragen aufwirft und sich unmittelbar (zu Lasten des Klägers) aus dem Gesetz beantwortet. Diese Frage erweist sich für das Verfahren auch als entscheidungserheblich, weil Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers in der Zeit nach dem 31. März 1995 fehlen (das Verwaltungsgericht hat seine Beurteilung, die Leistungsvoraussetzungen nach § 69 BSHG a.F. lägen nicht vor, sowohl auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes vom 25. Januar 1995 als auch die amtsärztliche Stellungnahme vom 26. Februar 1996 gestützt); dass - hierauf weist der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 2. April 1997 zutreffend hin - das Gutachten des Medizinischen Dienstes sich nicht zu den Voraussetzungen des § 69 BSHG a.F. verhält und den Beklagten insoweit auch nicht bindet, ändert nichts daran, dass die in diesem Gutachten getroffenen tatsächlichen Feststellungen (nicht: dessen Ergebnis) für die Beurteilung herangezogen werden können, ob bereits zum 31. März 1995 die Voraussetzungen des § 69 BSHG a.F. nicht (mehr) vorgelegen haben.

Sind mithin grundsätzlich klärungbedürftige, schwierige Rechtsfragen zu entscheiden, reicht dies für die Annahme i.S.d. § 114 ZPO hinreichender Erfolgsaussichten aus, ohne dass der Senat im vorliegenden Verfahren zu entscheiden hätte, ob der Auslegung das 4. Senats zu folgen (das zur Änderung des Art. 51 PflegeVG ergangene Urteil des Senats vom 12. August 1996 - 12 L 2460/96 - verhält sich nicht zu den hier aufgeworfenen Fragen) oder die hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten durchgreifen oder ob sich dieses Ergebnis auf sozialpolitisch „vernünftigen" Erwägungen gründete."

2.2. Die vom Senat in jenem Beschluss nicht abschließend beantwortete Frage ist nach dem Wortlaut („nicht mehr vorliegen") und dem auf einen umfassenden, von den Strukturprinzipien der Sozialhilfe und dem Bedarfsdeckungsprinzip abweichenden „Bestandsschutz" gerichteten Sinn und Zwecke der Regelung, der sich nicht allein aus der Entstehungsgeschichte ergibt, sondern in den differenzierten ­Bestimmung des Art. 51 PflegeVG niedergeschlagen hat, dahin zu beantworten, dass der Anspruch auf "Besitzstandsleistungen" nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG nach Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG nur und erst dann entfällt, wenn sich nach dem 1. April 1995 die gesundheitliche Lage einer Person, die zum 31. März 1995 (tatsächlich und formell rechtmäßig) Pflegegeld erhalten hat, so verbessert dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes nach § 69 BSHG a.F. entfallen sind.

Der 4. Senat des erkennenden Gerichts hat zu dieser Frage in seinem Beschluss vom 26. Februar 1996 (4 M 5543/95 -) dahin erkannt, dass Pflegegeld nach § 69 BSHG a.F. auch dann, wenn der Träger der Sozialhilfe bei der Bewilligung der Hilfe für die Zeit vor dem 1. April 1995 irrtümlich angenommen hat, der Zustand des Pflegebedürftigen habe Pflege mindestens in erheblichem Umfange erfordert, so lange nach Art. 51 PflegeVG n.F. über den 31. März 1995 hinaus weitern zu gewähren ist, als der Träger der Sozialhilfe die Bewilligung der Hilfe für die Zeit vor dem 1. April 1995 nicht nach Maßgabe des § 45 SGB X rückwirkend vollziehbar zurückgenommen und nach § 50 SGB X vollziehbar die Erstattung der Leistung gefordert hat. Zur Begründung hat der 4. Senat u.a. ausgeführt:

"Spricht somit eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin das Pflegegeld am (für den) 31. März 1995 irrtümlich rechtswidrig gewährt hat, ist dadurch der Anspruch nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG auf Weitergewährung des Pflegegeldes ab 1. April 1995 gleichwohl nicht ausgeschlossen. Denn diese Vorschrift setzt nur voraus, dass die Personen am 31. März 1995 Pflegegeld „bezogen haben"; sie fordert dagegen nicht, dass die Personen das Pflegegeld rechtmäßig bezogen haben (ebenso Jürgens, ZfSH/SGB 1996, 74, 78). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG n.F.. Danach "entfällt" der Anspruch nach Abs. 1, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach § 69 BSHG a.F. "nicht mehr vorliegen". Wortlaut sowie Sinn und Zweck dieser Regelung ergeben, dass der (einmal entstandene) Anspruch auf Weitergewährung des Pflegegeldes dann "entfallen" (wegfallen, erlöschen) soll, wenn sich die (vom Träger der Sozialhilfe bei der Bewilligung des Pflegegeldes angenommenen) Leistungsvoraussetzungen ändern, also zum Beispiel der Zustand des Pflegegeldbedürftigen sich bessert und nicht mehr Pflege in erheblichem Umfang fordert. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Anspruch auf Weitergewährung des Pflegegeldes über den 31. März 1995 hinaus müsse erst recht dann "entfallen" (dürfe gar nicht erst entstehen), wenn die Leistungsvoraussetzungen schon vor dem 1. April 1995 nicht vorgelegen hätten und vom Träger der Sozialhilfe irrtümlich als erfüllt angesehen worden seien, ist schon vom Gesetzeswortlaut, der die Grenze zulässiger Auslegung bildet, nicht gedeckt: "Entfallen" kann nur ein Anspruch, der zuvor bestanden hat. Gemeint ist mit ihm der am 1. April 1995 entstandene Anspruch aus Art. 5 1 Abs. 1 PflegeVG, weil dessen Abs. 5 Satz 2 ("Er entfällt …") an Satz 1 ("Der Anspruch nach Abs. 1 ...") anknüpft. Dieser Auslegung des Wortes "entfällt" steht der übrige Wortlaut der Vorschrift nicht entgegen: Aus den Worten "nicht mehr vorliegen" kann entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht gefolgert werden, die Leistungsvoraussetzungen nach § 69 BSHG a.F. müssten vorher - objektiv - vorgelegen haben, weil sie nur dann aufgrund einer Änderung der Verhältnisse "nicht mehr" vorliegen könnten. Vielmehr können auch die Leistungsvoraussetzungen, die der Träger der Sozialhilfe irrtümlich angenommen und der Leistung zugrunde gelegt hat, nach einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse „nicht mehr" vorliegen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Entstehung des Anspruchs am 1. April 1995 von der Rechtmäßigkeit der Leistung am 31. März 1995 abhängt, hätte er entweder schon in Art. 51 Abs. 1 PflegeVG gefordert, dass das Pflegegeld am 31. März 1995 „rechtmäßig bezogen" worden sein müsse, oder in Art. 51 Abs. 5 PflegeVG geregelt, dass der Anspruch nach Abs. 1 nicht entstehe oder entfalle, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach § 69 BSHG in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung nicht vorgelegen hätten oder nicht mehr vorlägen. Da er von beiden Möglichkeiten nicht Gebrauch gemacht hat, muss aus den Regelungen in Art. 51 Abs. 1 und. Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG geschlossen werden, dass Vertrauens- und Bestandsschutz grundsätzlich auch der Pflegegeldempfänger genießt, bei dem Träger der Sozialhilfe die Leistungsvoraussetzungen am 31. März 1995 irrtümlich als erfüllt angesehen hat.

Allerdings meint der Senat, dass Art. 51 PflegeVG grundsätzlich die Regelungen der §§ 45, 50 SGB X über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts und die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen unberührt lässt, da er diese Vorschriften erwähnt, ihre Anwendung insbesondere nicht ausschließt oder beschränkt. Es wäre auch kaum verständlich, wenn der Gesetzgeber in allen Fällen, in denen sich ein Begünstigter nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 SGB X auf Vertrauen nicht berufen kann, gleichwohl Vertrauens- und Bestandsschutz nach Art. 51 PflegeVG hätte einräumen wollen, also insbesondere auch in dem in der Praxis „schlimmsten" Fall, dass der Begünstigte oder sein gesetzlicher Vertreter den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung (d.h. durch Betrug im Sinne des § 262 StGB) erwirkt hat. Da die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, auch wenn die Voraussetzungen für seine Rücknahme vorliegen, im Ermessen des Sozialleistungsträgers steht („darf … zurückgenommen werden"), ist der Anspruch auf Weitergewährung des Pflegegeldes nach Art. 51 PflegeVG nur dann ausgeschlossen, wenn der Träger der Sozialhilfe die Bewilligung der Hilfe (mindestens) für den 31. März 1995 nach Maßgabe des § 45 SGB X rückwirkend vollziehbar zurückgenommen und vom Pflegegeldempfänger vollziehbar Erstattung der Leistung nach § 50 SGB X gefordert hat. Denn nur dann hat der Empfänger das Pflegegeld nicht im Sinne des Art. 51 Abs. 1 PflegeVG "bezogen". Hier ist unstreitig, dass nicht einmal die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 27. Februar 1995 nach § 45 SGB X erfüllt sind: Die Eltern des Antragsteller haben weder Angaben unrichtig oder unvollständig gemacht noch die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt.

Der Senat folgt aus den oben genannten Gründen nicht der Auffassung von Zeitler (NDV 1996, 6), dem Träger der Sozialhilfe müsse auch in einem solchen Fall möglich sein, den rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt unter Beachtung des § 45 SGB X "für die Zukunft" zurückzunehmen. Ein Bescheid über die Bewilligung von Pflegegeld für die Zeit ab 1. April 1995 liegt hier noch nicht vor. Die Antragsgegnerin muss erst nach Art. 51 Abs. 6 PflegeVG die ablehnenden Bescheide vom 12. Mai 1995 zurücknehmen und durch neue Verwaltungsakte mit Wirkung vom 1. April 1995 ersetzen. Diese neuen Bescheide darf sie schon deshalb nicht nach § 45 SGB X "für die Zukunft" (ab Erlass des Rücknahmebescheides) zurücknehmen, weil sie nicht rechtswidrig, sondern nach Art. 51 PflegeVG rechtmäßig sind.

Diese vom Senat für richtig gehaltene Auslegung des Art. 51 PflegeVG führt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht zu einer Art. 3 Abs. 1 GG widersprechenden Ungleichbehandlung der Pflegegeldempfänger, die Pflegegeld am 31. März 1995 rechtmäßig erhalten haben und deren Anspruch nach Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG nach einer Besserung ihres Zustandes entfällt, einerseits und der Pflegegeldempfänger andererseits, die Pflegegeld am 31. März 1995 rechtswidrig bezogen haben, weil ihr Zustand schon damals Pflege mindestens in erheblichem Umfang nicht erfordert hat. Entscheidend ist, dass auch Pflegegeldempfänger der zweiten Gruppe am 31. März 1995 darauf vertraut haben und haben vertrauen dürfen, dass Pflegegeld rechtmäßig zu beziehen und weiter zu erhalten, solange sich ihr Zustand nicht bessert. Auch deren Vertrauen will Art. 51 PflegeVG durch Wahrung des Besitzstandes bis zu einer Änderung (Besserung) ihres Zustandes schützen. Die Ungleichbehandlung, die darin liegen kann, dass ihnen das Pflegegeld noch bei einem Zustand weitergewährt wird, der bei Angehörigen der ersten Gruppe schon zu einem Wegfall des Anspruchs führen kann, ist dadurch sachlich gerechtfertigt, dass den Angehörigen beider Gruppen gleichermaßen Vertrauensschutz eingeräumt wird. In der Besitzstandswahrung durch Art. 51 PflegeVG liegt zwar eine Durchbrechung des Strukturprinzips der Sozialhilfe, dass laufende Hilfe nicht rentenähnliche Dauerleistung, sondern Hilfe in einer gegenwärtigen Notlage ist und dass der Träger der Sozialhilfe sie deshalb von dem Zeitpunkt an versagen kann oder muss, zu dem er erkennt, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht erfüllt (gewesen) sind. Die Durchbrechung dieses Strukturprinzips durch die Besitzstandsregelung des Art. 51 PflegeVG hat der Gesetzgeber aber im Zusammenhang mit der Einführung der Pflegeversicherung gewollt oder zumindest in Kauf genommen (s. BT-Drucks. 13/1845: "Sinn des Art. 51 PflegeVG ist, dass kein Pflegegeldempfänger durch die Einführung der Pflegeversicherung schlechter gestellt werden soll.")."

Dieser Auslegung der von dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber in Wahrnehmung des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes bei der Ausgestaltung der Leistungsvoraussetzungen von Sozialleistungen und in Kenntnis der mit der Abweichung vom Bedarfsdeckungsprinzip und dem Prinzip der zeitabschnittsweisen Gewährung verbundenen Probleme geschaffenen Besitzstandsregelung und den Voraussetzungen eines Wegfalles der Besitzstandleistungen folgt der erkennende Senat auch für die hier anstehende Hauptsachenentscheidung. Eine sozialpolitische Bewertung dieser aus Sicht des Senats zwingenden und nicht gegen höherrangiges Recht verstoßenden Auslegung des Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG hat der Senat dabei nicht vorzunehmen.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 und § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Hinreichende Gründe, nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision - etwa wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der zu Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG entschiedenen Rechtsfrage, die sich unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet - sieht der Senat nicht.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht,

Uelzener Straße 40,

21335 Lüneburg,

oder

Postfach 2371,

21313 Lüneburg,

durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.in der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer muss sich durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

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