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Urteil 038

Az.:
BVerwG 5 C 22.93
OVG 4 L 2065/92

Verkündet am 18. Mai 1995
Kurowski
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Bundesverwaltungsgericht

Im Namen des Volkes URTEIL

In der Verwaltungsstreitsache

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1995 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Rojahn für Recht erkannt:

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 1993 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 13. Februar 1992 werden, soweit danach der Klage für den Zeitraum vom 17. Juni 1988 bis zum 31. Oktober 1988 stattgegeben worden ist, aufgehoben. Die Klage wird insoweit in vollem Umfang abgewiesen.

Im übrigen, hinsichtlich des Zeitraums vom 01. November 1988 bis zum 16. Mai 1990, wird die Revision des Beklagten gegen das genannte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden unter Änderung der Kostenentscheidung im Urteil des Oberverwaltungsgerichts dem Kläger zu einem Sechstel und dem Beklagten zu fünf Sechsteln auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

G r ü n d e : I.

Der 1962 geborene Kläger erlitt 1982 einen Verkehrsunfall mit schweren körperlichen, geistigen und seelischen Folgen (Hirnverletzung, Verlust des linken Beines u.a.). Seit 17. Juni 1988 war er in einer Werkstatt für Behinderte im Arbeitsbereich beschäftigt; dafür entstanden Kosten in Höhe von monatlich 1 254,10 DM.

Den Antrag des Klägers auf Eingliederungshilfe, in dem er als monatliches Einkommen Versicherungsleistungen in Höhe von 1 050 DM als Unfallrente und in Höhe von 750 DM als Pflegegeld angab, lehnte der Landkreis G. im Namen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe mit Bescheid vom 02. Mai 1988 ab: Das vom Kläger angegebene Vermögen übersteige mit 102 063,45 DM aus einer Schmerzensgeldzahlung und mit 37 500 DM aus Wertpapieren den Vermögensfreibetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG von 4 500 DM. Es lägen auch keine Tatsachen vor, wonach der Einsatz des Vermögens eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG bedeuten würde.

Mit notariellem Vertrag vom 28. Oktober 1988 schenkte der Kläger die Wertpapiere seinem Bruder aus Dank und zum Ausgleich dafür, dass dieser ihn jahrelang aufopfernd gepflegt und dabei eigene berufliche Interessen hintangesetzt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 1990 erklärte der Beklagte, dass es angemessen sei, vom Vermögen des Klägers, dessen angemessene Lebensführung mit den monatlichen Versicherungsleistungen in Höhe von 1 800 DM sichergestellt sei, einen Betrag in Höhe von 30 000 DM freizulassen; im übrigen wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Sozialhilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Förderung in der Werkstatt für Behinderte ohne Berücksichtigung des Vermögens zu gewähren. Der Einsatz des Schmerzensgeldes insgesamt bedeute für den Kläger eine Härte, weil es zum Ausgleich für den immateriellen Schaden und zur Genugtuung für erlittenes Unrecht zur Verfügung stehen müsse. Die Wertpapiere hätten zur Zeit des Widerspruchsbescheides nicht mehr zum Vermögen des Klägers gehört.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 17. Juni 1988 bis zum 16. Mai 1990 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die teilstationäre Betreuung in der Werkstatt für Behinderte zu gewähren, und zwar für die Zeit bis Ende Oktober 1988 als Darlehen nach Maßgabe der Rechtsaufassung des Berufungsgerichts und für die Folgezeit als Zuschuss. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

Ausgehend von der früheren Entscheidung des Berufungsgerichts in FEVS 24, 276 habe das Verwaltungsgericht das Schmerzensgeld zutreffend über die Härteregelung in § 88 Abs. 3 BSHG in vollem Umfang vom Vermögenseinsatz freigelassen. Das Wertpapiervermögen habe dem Kläger zwar in der Zeit bis Ende Oktober 1988 noch gehört und damit auch zur Verwertung zur Verfügung gestanden; gleichwohl könne es zur Vermeidung einer Härte nur dahin berücksichtigt werden, dass dem Kläger die Hilfe in dieser Zeit als zinsloses, ungesichertes und erst beim Tod des Klägers zur Rückzahlung fälliges Darlehen zu gewähren sei.

Mit der Revision gegen dieses Urteil begehrt der Beklagte, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. § 77 Abs. 2 BSHG schließe nur den Einsatz des Schmerzensgeldes als Einkommen aus. Die Frage, ob und inwieweit Schmerzensgeld als Vermögen einzusetzen sei, müsse nach § 88 BSHG beantwortet werden. Schmerzensgeld sei nicht nach § 88 Abs. 2 BSHG vom Vermögenseinsatz freigestellt. Auch könne Schmerzensgeld nicht über die vom Beklagten eingeräumten 30 000 DM hinaus unter Härtegesichtspunkten nach § 88 Abs. 3 BSHG vom Vermögenseinsatz freigelassen werden. Schließlich bedeute, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe (BVerwGE 92, 254), der Einsatz von Vermögen für die Kosten in einer Behindertenwerkstatt nicht ohne weiteres eine Härte.

Der Kläger beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

II.

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet, soweit er seine Verpflichtung, dem Kläger Sozialhilfe für die Zeit vom 01. November 1988 bis zum 16. Mai 1990 zu gewähren, angreift. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass der Kläger sein Schmerzensgeld, auch soweit es 30 000 DM überstieg, nicht für die Kosten seiner Betreuung in der Werkstatt für Behinderte einsetzen musste, weil das für ihn eine Härte bedeutet hätte.

Das dem Kläger nach einer Abfindungsvereinbarung aus dem Jahr 1984 gezahlte Schmerzensgeld war, soweit in der streitgegenständlichen Zeit noch vorhanden, verwertbares Vermögen und gehörte damit zum Vermögen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes (§ 88 Abs. 1 BSHG). Eine dem § 77 Abs. 2 BSHG zur Einsatzfreiheit des Schmerzensgeldes als Einkommen entsprechende ausdrückliche Regelung zur Einsatzfreiheit des Schmerzensgeldes als Vermögen enthält das Bundessozialhilfegesetz nicht. § 88 Abs. 2 BSHG stellt das Schmerzensgeld nicht vom Einsatz und von der Verwertung frei. Da der Einsatz des Einkommens (§§ 76 ff. BSHG) und der Einsatz des Vermögens (§§ 88 f. BSHG) im Bundessozialhilfegesetz getrennt und unterschiedlich geregelt sind ( vgl. BVerwGE 45, 135 <136>), kann § 77 Abs. 2 BSHG, der bestimmt, dass Schmerzensgeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, nicht dahin ausgelegt werden, dass er auch die Einsatzfreiheit des Schmerzensgeldes als Vermögen regele. Das schließt aber nicht aus, den gesetzgeberischen Grund für die Nichtberücksichtigung des Schmerzensgeldes bzw. einer Schmerzensgeldrente als Einkommen auch im Rahmen des Vermögenseinsatzes durchgreifen zu lassen, weil das Schmerzensgeld als Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die Schmerzensgeldrente als Einkommen (vgl. zur nachgezahlten Grundrente BVerwGE 45, 135 <136/137>). Nach § 88 Abs. 3 BSHG darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass es für den Kläger eine Härte wäre, wenn er sein Schmerzensgeld für die Kosten der Werkstatt für Behinderte einsetzen müsste. Denn dann stünde es ihm nicht mehr zu den Zwecken zur Verfügung, für die es bestimmt ist, nämlich zum angemessenen Ausgleich des zugefügten immateriellen Schadens und zur Genugtuung für erlittenes Unrecht.

Zur Rechtslage vor dem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 777) hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge Empfehlungen für den Einsatz des Vermögens in der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe herausgegeben (Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 46, 1971). Nach den Erläuterungen zu den Empfehlungen hat sich der diese ausarbeitende Arbeitskreis eingehend auch mit der Frage befasst, wie Schmerzensgeld zu behandeln sei. Er kam zu dem Ergebnis, dass hier in Anbetracht der besonderen Zweckbestimmung in der Regel eine Freilassung aufgrund der Härteregelung in § 88 Abs. 3 BSHG geboten sei (Kleinere Schriften, Heft 46, S. 79 zu Rn. 64) und deshalb im Rahmen der Empfehlungen für den Einsatz des Vermögens keine Sonderregelungen notwendig seien (Kleinere Schriften, Heft 46, S. 42 zu Rn. 9). Zugleich gab der Arbeitskreis die Anregung, für den Einkommenseinsatz im Rahmen der nächsten Novelle zum Bundessozialhilfegesetz eine gesetzliche Lösung dieses Problems anzustreben (Kleinere Schriften, Heft 46, S. 42 zu Rn. 9).

Mit dem genannten Änderungsgesetz von 1974 ist eine solche Lösung getroffen worden. Nach der Begründung zum Entwurf dieses Gesetzes entspricht die Anfügung des Absatzes 2 an § 77 BSHG Bedürfnissen der Praxis und beruht sie auf der Erwägung, Schmerzensgeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil es wegen eines immateriellen Schadens gezahlt werde, dessen Entschädigung nicht Inhalt der Sozialhilfe sei, und weil daher seine Berücksichtigung als Härte empfunden würde (BTDrucks 7/308 S. 17 zu Nr. 24). Danach hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 77 Abs. 2 BSHG über die Freistellung des Schmerzensgeldes vom Einkommen, für die er in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge allein einen Regelungsbedarf gesehen hat, zugleich zum Ausdruck gebracht, dass es einer entsprechenden Bestimmung für die Freistellung des Schmerzensgeldes vom Vermögenseinsatz nicht bedarf, weil der Einsatz des Schmerzensgeldes als Härte empfunden wird und sein Einsatz als Vermögen insoweit bereits nach § 88 Abs. 3 BSHG nicht verlangt werden kann. Kommt § 77 Abs. 2 BSHG über seine unmittelbare Geltung hinaus somit auch Bedeutung für die Auslegung des Härtebegriffs in § 88 Abs. 3 BSHG zu, so ist dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Freistellung des Schmerzensgeldes vom Vermögenseinsatz nicht im Rahmen des § 88 Abs. 2 BSHG besonders geregelt hat, sondern als durch die Härteregelung des § 88 Abs. 3 BSHG ausreichend gesichert ansieht, zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Schmerzensgeld unabhängig von dessen wachsender Rolle im Rechtsleben als in bezug auf die Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG atypische Fallgestaltung (vgl. dazu BVerwGE 23, 149 <158>; 92, 254 <257>) versteht.

Die den Hilfebedürftigen bei einem Einsatz des Schmerzensgeldes grundsätzlich treffende Härte ist im Revisionsfall nicht deshalb ausgeschlossen oder gemindert, weil das dem Kläger geleistete Schmerzensgeld nicht für die Kosten zum Lebensunterhalt, sondern für die Kosten der Betreuung in einer Werkstatt für Behinderte eingesetzt werden soll. Auch insoweit greift die Erwägung des Gesetzgebers, dass Schmerzensgeld wegen eines immateriellen Schadens gezahlt wird, dessen Entschädigung nicht Inhalt der Sozialhilfe ist (vgl. BTDrucks 7/308 S. 17 zu Nr. 24).

Die Vorinstanzen haben auch zu Recht entschieden, dass das Schmerzensgeld in seiner ganzen noch vorhandenen Höhe geschützt ist und nicht nur mit einem bestimmten festen oder prozentualen Anteil. Dabei sind sie zutreffend davon ausgegangen, das hier die Höhe des Schmerzensgeldes allein von der Schwere der Schädigung und dem Gewicht des erlittenen Unrechts abhing und es deshalb nicht gerechtfertigt wäre, die freie Verfügbarkeit des zu deren Ausgleich und Genugtuung erhaltenen Schmerzensgeldes in Teilen einzuschränken.

Der Frage, ob beim Schmerzensgeld für die Härteprüfung nach § 88 Abs. 3 BSHG noch weitere Gesichtspunkte maßgeblich sein können, etwa bei einem um der Prävention willen erhöhten Schmerzensgeld oder im Falle des Zugriffs auf das Schmerzensgeld durch einen Dritten, z. B. bei absehbarer Pfändung, braucht im vorliegenden Fall mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht nachgegangen zu werden.

Die Revision des Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen die Verpflichtung richtet, dem Kläger für die Zeit vom 17. Juni 1988 bis Ende Oktober 1988 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die teilstationäre Betreuung in der Werkstatt für Behinderte als Darlehen zu gewähren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben dem Kläger bis Ende Oktober 1988 vom Schmerzensgeld unabhängig Wertpapiere im Wert von 37 500 DM zur Verwertung zur Verfügung gestanden. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht in ihrem Einsatz eine Härte gesehen, die durch die Gewährung der Eingliederungshilfe als Darlehen zu vermeiden sei. In Auseinandersetzung mit den vom Berufungsgericht auch im vorliegenden Verfahren für eine Härte angeführten Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 88 Abs. 3 BSHG in dessen Fassung vor der Änderung durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) bereits entschieden (BVerwGE 92, 254), dass der Einsatz des Vermögens für die Kosten des Besuchs einer Werkstatt für Behinderte für den Hilfesuchenden nicht ohne weiteres eine Härte bedeutet. Die durch das vorgenannte Gesetz dem § 88 Abs. 3 BSHG in Satz 3 neu angefügte und nach Art. 48 Abs. 3 ASRG 1995 am 01. September 1994 in Kraft getretene Härteregelung, die die Wertpapiere vom Betrag her umfassen würde, wirkt nicht in die für die Anrechnung der Wertpapiere maßgebliche Zeit vom 17. Juni 1988 bis 31. Oktober 1988 zurück.

Der Einsatz der Wertpapiere zur Finanzierung des Sozialhilfebedarfs in der Zeit vom 17. Juni 1988 bis 31. Oktober 1988 bedeutete für den Kläger auch nicht deshalb eine Härte, weil er sie seinem Bruder aus Dank und zum Ausgleich dafür hat zuwenden wollen, dass dieser ihn jahrelang aufopfernd gepflegt und dabei die eigenen beruflichen Interessen hintangesetzt habe. Zum einem lagen die Kosten für den Besuch der Werkstatt für Behinderte in diesem Zeitraum unter 6 000 DM, so dass dem Kläger nach einem Vermögenseinsatz ein vom Schmerzensgeld unabhängiger Vermögenswert in Höhe von mehr als 31 500 DM verblieben wäre. Auch mit einem Geschenk von 31 500 DM hätte der Kläger seinem Bruder einen gewissen Ausgleich verschaffen und ihm gegenüber seinen Dank angemessen zum Ausdruck bringen können. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger von der Versicherung des Unfallgegners ein Pflegegeld in Höhe von monatlich 750 DM erhielt, das er zugunsten der ihn pflegenden Person verwenden, also auch an seinen Bruder weiterreichen konnte. Schließlich darf nicht außer acht gelassen werden, dass zwar das Schmerzensgeld des Klägers wegen seiner Zweckrichtung vor dem Einsatz als Vermögen geschützt ist, dass diese Zweckrichtung den Kläger aber nicht hindert, über das Schmerzensgeld frei zu verfügen, also auch mit einem Betrag aus dem Schmerzensgeld Pflegepersonen weitergehend zu beschenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Hömig                 Dr. Pietzner                  Schmidt               Dr. Rothkegel                  Dr. Rojahn

B e s c h l u s s

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 15 050 DM festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dr. Hömig                                                      Dr. Pietzner                                       Schmidt

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