M 15 E 98.1224
Bayerisches Verwaltungsgericht München
In der Verwaltungsstreitsache
.....
-Antragstellerin -
bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Dr. Rolf Marschner, Bräuhausstr. 2, 80331 München,
gegen
Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Orleansplatz 11, 81667 München, vertreten durch den Oberbürgermeister,
Antragsgegnerin
wegen
Sozialhilfe;
hier: Antrag gemäß § 123 VwGO
- Antragsgegnerin -
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 15. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht
Trautmann, den Richter am Verwaltungsgericht von Fumetti, die Richterin am Verwaltungsgericht Krieger,
ohne mündliche Verhandlung am 11. Mai 1998
folgenden Beschluss:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, vorläufig ab 19.März 1998 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zusätzlich zu der bisher gewährten Hilfe täglich weitere 8 Stunden Hilfe zur Pflege zu gewähren.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe gewährt
und Rechtsanwalt Dr. Marschner beigeordnet.
Gründe:
1.
Die 1952 geborene Antragstellerin ist schwerbehindert mit
einem Grad der Behinderung. von 100 v.H. Bei ihr liegt ein Zustand nach
frühkindlichem Hirnschaden mit Tetraparese vor. Sie bezieht von der Antragsgegnerin
seit ihrem Zuzug 1987 Sozialhilfe.
Die Antragsgegnerin gewährte ihr vor Einführung der
Pflegeversicherung die Übernahme der Kosten für Fremdpflege durch Laienhelfer bis
zu 16 Stunden täglich zuzüglich Fahrtkosten. Die Antragstellerin
beantragte mit Schreiben ·vom 21. Juni 1995 die Erhöhung der Pflege auf 24 Stunden
täglich. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK)
kommt zum Ergebnis, dass Pflegebedürftigkeit in Pflegestufe III
vorliege. Ein außergewöhnlich hoher Pflegeraufwand liege nicht vor (BI. 640
f.). Die AOK Bayern - Pflegekasse - gewährte ihr ab 1. April 1995 Pflegegeld in
der Pflegestufe III und ab 1. Dezember 1995 Pflegekosten bis zu einem
Gesamtaufwand von monatlich 2.800,-- DM, die direkt mit der Vereinigung
Integrationsförderung e.V. abgerechnet wurden (BI. 631 f.).
Auf Bitte der Antragsgegnerin stellte der MDK mit Schreiben
vom 9. Mai 1996 (BI. 665) fest, dass die pflegerelevanten Zeiten für die
grundpflegerischen Verrichtungen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) mit
insgesamt 261 Minuten im Tagesdurchschnitt errechnet worden seien. Dazu komme ein
durchschnittlicher zeitlicher Aufwand für die hauswirtschaftliche Versorgung
von etwa 60 Minuten täglich. Ein nächtlicher Hilfebedarf beim Toilettengang sei
regelmäßig und häufig gegeben. Wegen der Schwere der Erkrankung und dem Ausmaß
der Behinderung bestehe ein Hilfe- und Pflegebedarf rund um die Uhr, d.h. dass
jederzeit eine Pflegeperson unmittelbar erreichbar sein müsse, weil der
konkrete Hilfebedarf jederzeit gegeben sei und Tag und Nacht anfalle. Das
Gesundheitsamt bestätigte mit Schreiben vom 4. Juni 1996 (BI. 681), dass der
konkrete Hilfebedarf jederzeit bei Tag und bei Nacht gegeben sein könne. Mit
Schreiben vom 11. Juni 1996 (BI. 683) genehmigte die Antragsgegnerin die
Fremdpflege in Höhe von 24 Stunden täglich à 16,90 DM zuzüglich Fahrtkosten, abzüglich 2.800,-- DM Sachleistung
der Krankenkasse vom 1. Juni 1990 bis vorerst 30. November 1997.
Anlässlich des Weitergewährungsantrags der Antragstellerin
vom 12. November 1997 (BI. 788) wurde ein Ergänzungsgutachten beim
Gesundheitsreferat München in Auftrag gegeben. Das Gesundheitsreferat kam in
seiner Stellungnahme vom 15. Januar 1998 (BI. 791) zum Ergebnis, dass die
Antragstellerin aus medizinischer Sicht zeitweise allein gelassen werden
könne. Wegen der Schwere der Erkrankung und dem Ausmaß der Behinderung
bestehe ein Hilfe- und Pflegebedarf rund um die Uhr, d.h. dass jederzeit
eine Pflegeperson unmittelbar erreichbar sein müsse, was bedeute, dass die
Pflegeperson innerhalb von fünf bis zehn Minuten anwesend sein müsse. Die
Antragstellerin sei in der Lage, mit einem Hilfsmittel (Hausnotruf) eine
Pflegeperson herbeizurufen.
Die ständige Anwesenheit einer Pflegeperson in der Wohnung
sei deshalb aus ärztlicher Sicht nicht begründet.
Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheid vom 10. Februar
1998 (BI. 803) für die Zeit ab 1. März 1998 bis vorerst 28. Februar 1999
Hilfe zur Pflege im Umfang bis zu täglich 4,5 Stunden Grundpflege und bis zu
täglich eine Stunde für hauswirtschaftliche Versorgung sowie Eingliederungshilfe
bis zu täglich 10,5 Stunden. Die weitere Übernahme von Fremdpflegeaufwendungen
bis zu 24 Stunden täglich lehnte sie ab (BI. 803 - 806). Gegen
diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. Februar 1998
(BI 818) Widerspruch ein. Sie sei nicht in der Lage, den Knopf einer Notrufanlage
zu betätigen. Regelmäßig mehrmals in jeder Nacht benötigte Hilfen könnten nicht durch einen solchen Notrufdienst erbracht werden. Es
sei für sie unzumutbar, für intime Verrichtungen wie z.B. den Toilettengang fremde
ständig wechselnde und sicherlich auch des öfteren männliche
Personen als Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Mehrfache nächtliche Umlagerungen
könnten sinnvoll nur durch eine Nachtbereitschaft vor Ort
vorgenommen werden.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin legte mit Schreiben
vom 2. März 1998 ein privatärztliches Attest von Dr. Eidam vom 26. Februar
1998 vor, wonach es aus ärztlicher Sicht unverantwortlich sei, dass die
Antragstellerin während der Nachtstunden ohne Betreuung sich selbst überlassen
bleibe. Sie könne sich aufgrund ihrer spastischen Lähmung nicht selbständig im
Bett lagern, ohne Betreuung und unregelmäßige Lagerungen seien
ausgedehnte Druckulcera (Wundliegen) zu befürchten. Die spastische
Tetraparese habe zu einem schmerzhaften Wirbelsäulensyndrom mit rezidivierender
Ischialgie geführt, welche ihrerseits eine regelmäßige, sorgfältige
Lagerung erforderlich mache. Sie müsse mehrmals nachts Harn lassen und bedürfe
dabei der Hilfe ihrer Pflegerin, weil diese Verrichtung selbständig nicht
möglich sei. Aufgrund des bekannten cerebralen Anfallsleidens sei es aus
ärztlicher Sicht unverantwortlich, eine schwerstgradig behinderte Frau, die sich nicht einmal
bei den geringsten körperlichen Verrichtungen selbst helfen könne, ohne
Betreuung acht Stunden sich selbst zu überlassen.
Am 19. März 1998 beantragte die Antragstellerin durch ihre
Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München den Erlass einer
einstweiligen Anordnung mit dem Antrag die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig Hilfe für besondere Pflegekräfte für 24 Stunden täglich abzüglich der Leistungen der gesetzlichen
Pflegeversicherung zu gewähren.
Weiter beantragte sie
der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. Marschner beizuordnen.
Der Hilfebedarf der Antragstellerin von 24 Stunden täglich
lasse sich auch durch ein Hausnotrufsystem nicht vermindern. Zum einen verfüge
die Antragstellerin nicht über eine derartige Anlage. Selbst wenn dies der Fall
wäre, stünde in dem Wohnhaus der Antragstellerin keine Person und kein Bereitschaftsdienst
zur Verfügung, der innerhalb von fünf bis zehn Minuten, innerhalb derer nach
Auffassung des Gesundheitsreferates eine Hilfeperson anwesend sein müsse, ihre
Wohnung erreichen könnte. Sämtliche Hilfs- und Pflegepersonen der
Antragstellerin hätten ihre Wohnung nicht im Hause der Antragstellerin, sondern
in verschiedenen Stadtteilen der Antragsgegnerin. Keine Person könne innerhalb von fünf bis zehn Minuten die
Wohnung der Antragstellerin erreichen. Der nächtliche Hilfebedarf der
Antragstellerin bestehe zum einen darin, dass sie sich wegen ihrer schweren
Behinderung nicht selbst im Bett umdrehen könne und somit auch ein Telefon oder
einen Hausnotruf nur dann bedienen könne, wenn sie sich zu der jeweiligen
Anlage hindrehen könne. Dies sei aber nur möglich, wenn sie richtig liege.
Andererseits sei es erforderlich, dass die Lagerung mehrmals in der Nacht
geändert werde, um Druckstellen zu vermeiden. Daher bedürfe die Antragstellerin
der ständigen Anwesenheit einer Pflegeperson.
Die Antragsgegnerin nahm mit Schreiben vom 15. April 1998
Stellung undbeantragte,
den Antrag abzulehnen.
Mit der genehmigten 16-Stunden-Pflege sei die
Antragstellerin in der Lage, ihren Tagesablauf so zu organisieren, dass ihr die
notwendige Hilfe auch in der Nacht zu teil werde. Ein Hilfebedarf rund um die Uhr
bedeute noch nicht die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Hilfe. Die Anwesenheit
der Pflegekräfte an 16 Stunden pro Tag könne so aufgeteilt werden, dass die
Antragstellerin auch in den Nachtstunden die notwendige Hilfe bekomme. So
wäre es beispielsweise denkbar, dass ein Pfleger bis 24.00 Uhr arbeite und als
letzte Handlung der Antragstellerin beim Gang zur Toilette und der
Bettlagerung behilflich sei, und die nächste Pflegekraft ihren Dienst um
3.00 Uhr in der Früh aufnehme und mit diesen Tätigkeiten beginne. Um eine
größere Flexibilität zu erreichen, wäre dabei auch möglich, dass die Pflegekraft
nicht für die Dauer von acht Stunden tätig werde, sondern nur vier
Stunden. Für Notfälle könne ein von der Pflegekasse finanziertes Hausnotrufsystem
installiert werden, das auf die Möglichkeiten der Antragstellerin zugeschnitten
sei.
Mit Schreiben vom 23. April 1998 legten die Bevollmächtigten
der Antragstellerin eine Bestätigung der Fa. SOS-Service-GmbH vom 17. April 1998
vor, wonach das Hausnotrufgerät der Firma für eine Betreuung oder
einen Einsatz von bis zu zehnmal in der Nacht nicht geeignet sei, da bei
einem Alarm immer der Rettungsdienst informiert werde und dieser auch bis zu
200, -- DM kosten könne. Für die Betreuung der Antragstellerin wäre eine
Einrichtung wie "Betreutes Wohnen" eine sinnvollere Lösung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf
die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin Bezug
genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur
ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen
Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer
vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen
eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft
zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die
rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des
Gerichts.
1. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft
gemacht. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass sie infolge der Kürzung der
Hilfe zur Pflege ihren Pflegebedarf nicht decken kann. Kann die
erforderliche Pflege nicht· sichergestellt werden, ist dies ein wesentlicher
Nachteil im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch
glaubhaft gemacht. Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen
summarischen Prüfung davon aus, dass die Antragstellerin grundsätzlich
Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Heranziehung von besonderen
Pflegekräften im Umfang vom 24 Stunden täglich im Rahmen der Hilfe zur Pflege (§ 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG) hat.
Die Antragstellerin ist schwerstpflegebedürftig und erfüllt
die Voraussetzungen der Pflegestufe III (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI, §§ 68, 69 a
Abs. 3 BSHG).
Soweit es einem Pflegebedürftigen nicht möglich ist, seinen
Bedarf an häuslicher Pflege durch Personen, die ihm nahestehen (§ 69
Satz 1 BSHG), zu decken, ist der Sozialhilfeträger grundsätzlich
dazu verpflichtet, den verbleibenden Bedarf - unter Anrechnung ·der von der
Pflegeversicherung gewährten Leistungen (§ 69 c BSHG) - im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem BSHG zu gewähren. Da Leistungen nach dem
BSHG den Bedarfsdeckungsgrundsatz der Sozialhilfe zu berücksichtigen
haben, gehen Pflegeleistungen nach dem BSHG. über den Leistungsrahmen des SGB XI hinaus. Leistungen nach dem SGB XI stellen lediglich
die Grundversorgung des Pflegebedürftigen sicher. Der Leistungskatalog der §§ 68
ff. BSHG umfasst aber darüber hinaus die Sicherstellung der gesamten Versorgung
im häuslichen Bereich. Dazu gehören Betreuungsleistungen und
Wartungsleistungen, die nicht der Leistungspflicht der Pflegekasse unterfallen.
Dem steht nicht die in § 68 a BSHG normierte Bindungswirkung
entgegen. Die Bindungswirkung erstreckt sich nur auf das Ausmaß der
Pflegebedürftigkeit - jedenfalls soweit die Entscheidung. der Pflegekasse
bestandskräftig ist -, nicht aber auf den Leistungsumfang, insbesondere also
auch die Frage, wie viele Stunden täglich Pflegeleistungen
benötigt werden (vgl. Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 68 a, Anm. 1; vgl.
VG München v. 7.4.1998, M 15 E 97.8046).
Im vorliegenden Fall ist die Antragsgegnerin bei ihrer
Entscheidung zwar an die im Gutachten des MDK vom 19. September 1995
festgestellte Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe III gebunden. Erst in seiner
auf Bitte der Antragsgegnerin ergangenen Stellungnahme vom 9. Mai 1996 hat der MDK
die pflegerelevanten Zeiten für die grundpflegerischen Verrichtungen mit
insgesamt 261 Minuten im Tagesdurchschnitt sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung
mit etwa 60 Minuten täglich errechnet. Darüber hinaus hat der MDK ausdrücklich
festgestellt, dass wegen der Schwere der Erkrankung und dem Ausmaß der Behinderung ein Hilfe- und
Pflegebedarf rund um die Uhr besteht, d.h. dass jederzeit eine Pflegeperson
unmittelbar erreichbar sein muss, weil der konkrete Hilfebedarf jederzeit
gegeben ist und Tag und Nacht anfällt. Diese Aussage hat das Gesundheitsamt in
seinem Schreiben vom 4. Juni 1996 ausdrücklich bestätigt. Aufgrund dieser
Stellungnahme hat die Antragsgegnerin völlig zu Recht mit ihrem Schreiben vom
11. Juni 1996 Fremdpflege in Höhe von 24 Stunden täglich a 16,90 DM zuzüglich
Fahrtkosten genehmigt. Die Voraussetzungen für diese Hilfe sind auch nicht nach dem. 30. November 1997
entfallen. Das Ergänzungsgutachten des Gesundheitsreferates vom 15. Januar 1998
rechtfertigt die Ablehnung der weiteren Übernahme von Fremdpflegeaufwendungen für
24 Stunden täglich im Bescheid vom 10. Februar 1998 nicht. In dem
Ergänzungsgutachten wird ausdrücklich festgestellt, dass unmittelbare
Erreichbarkeit bedeutet, dass die Pflegeperson innerhalb von fünf bis zehn
Minuten anwesend sein muss. Die weitere Feststellung in dem Gutachten, dass die
ständige Anwesenheit einer Pflegeperson deshalb aus ärztlicher Sicht nicht
begründet ist, versteht die Kammer dahin, dass die Pflegeperson zwar nicht
ununterbrochen anwesend sein muss, eine längere Abwesenheit als fünf bis zehn
Minuten, wie von der Antragsgegnerin beispielhaft vorgeschlagen, aber aus
ärztlicher Sicht nicht für vertretbar gehalten wird.
Die Antragstellerin hat dagegen glaubhaft gemacht, dass sie
nicht in der Lage ist, eine entsprechende Pflegebereitschaft zu organisieren.
Die von ihr beschäftigten Pflegekräfte wohnen in verschiedenen Stadtvierteln
und damit zu weit entfernt, um bei einem Alarm innerhalb von fünf bis zehn Minuten
bei der Antragstellerin anwesend sein zu können. Der Kammer erscheint auch
glaubhaft, dass, wie von der Fa. SOS-Service GmbH mit Schreiben vom 17. April
1998 bestätigt, der Einsatz eines von ihr betriebenen Hausnotrufgerätes nicht
sinnvoll ist. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 15.
April 1998 vorgeschlagene Aufteilung der Pflegekräfte würde bedeuten, dass die
Antragstellerin von 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr in der Früh ohne Hilfe ist und nicht, wie vom
Gesundheitsreferat gefordert, eine Pflegeperson innerhalb von fünf bis zehn
Minuten anwesend sein kann. Ferner spricht auch das privatärztliche Gutachten
von Dr. Eidam vom 26. Februar 1998, in dem u.a. festgestellt wird, dass sich
die Antragstellerin nicht einmal bei den geringsten körperlichen Verrichtungen selber
helfen kann, dafür, dass sie nur unter bestimmten Umständen selbst eine
Hausnotrufanlage oder ein Telefon bedienen kann. Nach alledem hält die Kammer
die Notwendigkeit der Hilfe zur Pflege im Umfang von 24 Stunden täglich für
überwiegend wahrscheinlich. Will die Antragsgegnerin unverhältnismäßig hohe
Kosten für die Pflege einsparen, wäre daran zu denken, der Antragstellerin die Unterbringung in
einer Einrichtung wie "Betreutes Wohnen" anzubieten.
Nach alledem war dem Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154
Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO stattzugeben.
3. Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Marschner zu gewähren, da nach dem oben Ausgeführten der Antrag nach § 123 VwGO hinreichende Aussicht auf Erfolg
hatte(§ 167 VwGO i.V.m. § 11.4 ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 146 Abs. 4 und 5 VwGO können die Beteiligten die
Zulassung der Beschwerde gegen Nrn. 1 und II dieses Beschlusses innerhalb von
zwei Wochen nach Bekanntgabe beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene
Beschluss zu bezeichnen.
Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Ãœber die Zulassung der Beschwerde entscheidet der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof muss sich
jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten
lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie
Diplom-Juristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Angelegenheiten der
Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang
stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und
Angestellte von Vereinigungen der Kriegsopfer und Behinderten zugelassen,
sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. In Abgabenangelegenheiten
sind vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. In Angelegenheiten der Beamten
und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialangelegenheiten sowie in
Personalvertretungsangelegenheiten sind vor dem Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und
Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder
Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Beschwerde
zuzulassen ist, darzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nur
zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
Beschlusses bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn der Beschluss von einer Entscheidung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts
unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über
Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes DM 400,-
nicht übersteigt.
Gegen Nr. III dieses Beschlusses steht der Staatskasse die
Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu.Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 OS 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die
Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu
leisten habe.
Die Beschwerde kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten seit
der Verkündung der Entscheidung eingelegt werden. Wird die Entscheidung nicht
verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die
unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts übergeben wurde.
Im übrigen ist dieser Beschluss unanfechtbar.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften
für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Trautmann von
Fumetti Krieger