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Urteil 073

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Az.: L 15 B 59/05 SO ER
Az.: S 50 SO 2425/05 ER

SG Berlin

Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren

- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gz.: ........

gegen

Land Berlin, vertreten durch
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin Abt. Soziales
 - Sozialamt Rechtsstelle - Schloßstr. 80, 12154 Berlin Gz.: Soz ....

Antragsgegner und Beschwerdegegner

hat der 15. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg am 22. August 2005 durch die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Schuster sowie die Richter am Landessozialgericht Rentel und Niewald beschlossen:

1. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jan Katzenstein bewilligt, soweit es sich um die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung handelt.

2. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2005 wird geändert. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jan Katzenstein bewilligt. Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpf1ichtet, die dem Antragsteller entstehenden Kosten für eine persönliche Assistenz an seinen Arbeitstagen ( montags bis freitags ) im Umfang von acht Stunden sowie an den Wochenenden und Feiertagen im Umfang von zwölf Stunden zu übemehmen. Diese Verpflichtung besteht für die Dauer von drei Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung, soweit nicht vorher durch den Antragsgegner über das Begehren des Antragsellers für den genannten Zeitraum bestandskräftig durch Verwaltungsakt entschieden worden ist.

3. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten für den gesamten Rechtsstreit mit Ausnahme des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antagsstellers ist begründet.

Da der Antragsteller eine Veränderung des zuvor "leistungslosen" Zustands erstrebt, kommt einstweiliger Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung - ZPO - ; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2003, § 96b Randnummer 3: ff.).

Sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund liegen vor.

Anspruchsgrundlage ist § 65 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 61 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Güterabwägung bei offenem Ausgang der Hauptsache (s. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -) führt hier zu der Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme im geltend gemachten Umfang glaubhaft gemacht sind. Es ist unstreitig, dass der erheblich behinderte Antragsteller täglicher Assistenz bedarf, deren Kosten vom Antragsgegner bisher nur im Umfang von täglich 5 Stunden zuzüglich einer Nachtpauschale übernommen wurden ( vgl. Bescheid vom 4. Mai 2004 für die Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 ). Der Antragsteller hat demgegenüber zur Begründung eines weit darüber hinausgehenden Assistenzbedarfes im vorliegenden Verfahren diverse Unterlagen eingereicht, in denen sein Pflegebedarf konkret aufgeführt ist. Unter anderem die Pflegegutachten des Ambulanten Dienstes der Fürst-D.-Stiftung vom 27. Dezember 2004 sowie des Ambulante Dienste e.V. vom 16. Dezember 2004 geben den Pflegebedarf mit 20 Stunden täglich an. Hierzu hat sich der Antragsgegner während des gesamten, seit dem 28. April 2005 anhängigen Verfahrens nicht substantiiert geäußert.

Die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 1. Oktober 2004, auf die er sich bezogen hat, ist inhaltsleer. Da der Antragsgegner etwaige neue medizinische Erkenntnisse auf Grund einer inzwischen durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung vom 7. Juli 2005 trotz gerichtlicher Aufforderung im vorliegenden Verfahren nicht mitgeteilt hat, war von dem Assistenzbedarf auszugehen, den der Antragsteller plausibel dargelegt hat.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Streit um den Umfang der vom Antragsgegner zu übemehmenden Assistenzleistungen besteht seit nunmehr über eineinhalb Jahren. Dem Antragsteller ist es nicht zuzumuten, eine Entscheidung im Verwaltungs- und ggf. Klageverfahren abzuwarten. Als vorrangige Betreuungsperson neben dem Ambulante Dienste e.V. stand dem Antragsteller nämlich bisher seine Mutter zur Verfügung, deren eigener Gesundheitszustand nach den hier vorgelegten Attesten die körperlich belastende Betreuung des Antragstellers im bisherigen Umfang jedoch nicht mehr erlaubt. Auch hierzu hat sich der Antragsgegner nicht geäußert.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe lagen in der Folge ebenfalls vor, da die Rechtsverfolgung in beiden Instanzen hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und der Antragsteller auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage war, die Kosten der Rechtsverfolgung zu bestreiten (§ 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff Zivilprozessordnung - ZPO).

Die Befristung der einstweiligen Anordnung für längstens drei Monate entspricht dem besonderen Charakter des vorliegenden Verfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.

Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus $ 177 SGG.

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