(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor
dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung
Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das
Gesetz haben.
(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung
aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen
und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen
Gründen.
(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung
von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte,
um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.
(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder
Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit
Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne
dieses Ãœbereinkommens.