(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige
Lebensführung selbstbestimmtes Leben und die volle Teilhabe Partizipation in allen Lebensbereichen
zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel,
für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten gleichberechtigt mit anderen Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und
Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und
-systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit
in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt
werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und
Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter
anderem für
a) Gebäude,
Straßen, Transportmittel Beförderungssysteme,sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien,
einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und
Arbeitsstätten;
b) Informations-,
Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und
Notdienste.
(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete
Maßnahmen,
a) um
Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit Barrierefreiheit von
Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie
bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu
überwachen;
b) um
sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die
der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten,
alle Aspekte der Zugänglichkeit Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;
c) um betroffenen
Kreisen Schulungen zu Fragen der Zugänglichkeit Barrierefreiheit für Menschen mit
Behinderungen anzubieten;
d) um in Gebäuden
und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen
in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen;
e) um menschliche
und tierische Hilfe Assistenz sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie
professionelle Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen, zur Verfügung
zu stellen mit dem Ziel, den barrierefreien Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit
offenstehen, zu erleichtern ermöglichen;
f) um andere
geeignete Formen der Hilfe Assistenz und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu
fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;
g) um den Zugang
von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und
Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu
fördern;
h) um die
Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher barrierefreier Informations-
und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu fördern,
sodass deren Zugänglichkeit Barrierefreiheit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht
wird.