(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen
mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der
Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die
Vertragsstaaten ein integratives inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges
Lernen mit dem Ziel,
a) die menschlichen
Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des
Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den
Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;
b) Menschen mit
Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie
ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu
lassen;
c) Menschen mit
Behinderungen zur wirklichen wirksamen Teilhabe Partizipation an einer freien Gesellschaft zu befähigen.
(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die
Vertragsstaaten sicher, dass
a) Menschen mit
Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen
werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom
unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch
weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;
b) Menschen mit
Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie
leben, Zugang zu einem integrativen inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen
Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;
c) angemessene
Vorkehrungen für die Bedürfnisse Bedarfen des Einzelnen getroffen werden;
d) Menschen mit
Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige
Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche wirksame Bildung zu erleichtern ermöglichen;
e) in
Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration Inklusion wirksame
individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die
bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.
(3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen,
lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre
volle und gleichberechtigte Teilhabe Partizipation an der Bildung und als Mitglieder der
Gemeinschaft zu erleichtern fördern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete
Maßnahmen; unter anderem
a) erleichtern fördern sie das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzenden und
alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, den Erwerb von
Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie die Unterstützung durch
andere Menschen mit Behinderungen den peer support und das Mentoring;
b) erleichtern ermöglichen sie das Erlernen
der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen Gehörlosengemeinschaft;
c) stellen sie
sicher, dass blinden, gehörlosen hörbehinderten oder taubblinden Menschen, insbesondere
Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den
Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in
einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale
Entwicklung gestattet.
(4) Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, treffen
die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften,
einschließlich solcher mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder
Brailleschrift ausgebildet sind, und zur Schulung von Fachkräften sowie
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens. Diese
Schulung schließt die Schärfung des Bewusstseins für Behinderungen und die
Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer Formen, Mittel und Formate
der Kommunikation sowie pädagogische Verfahren und Materialien zur
Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ein.
(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit
Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu
allgemeiner Hochschulbildung tertiärerBildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem
Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für
Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.