(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht
von Menschen mit Behinderungen auf
der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen auf Arbeit; dies
beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu
verdienen, die in einem offenen, integrativen inklusiven und für Menschen mit Behinderungen
zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird.
Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf
Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine
Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von
Rechtsvorschriften, um unter anderem
a) Diskriminierung
aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer
Beschäftigung gleich welcher Art, einschließlich der Auswahl-, Einstellungs-
und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen
Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten;
b) das gleicheRecht von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen auf gerechte
und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich Chancengleichheit und gleichen
Entgelts für gleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen,
einschließlich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe bei Missständen zu
schützen;
c) zu
gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen ihre Arbeitnehmer- und
Gewerkschaftsrechte gleichberechtigt mit anderen ausüben können;
d) Menschen mit
Behinderungen wirksamen Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen
Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und
Weiterbildung zu ermöglichen;
e) für Menschen mit
Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem
Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der
Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu
fördern;
f) Möglichkeiten
für Selbstständigkeit, Unternehmertum, die Bildung von Genossenschaften und die
Gründung eines eigenen Geschäfts zu fördern;
g) Menschen mit
Behinderungen im öffentlichen Sektor zu beschäftigen;
h) die
Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im privaten Sektor durch geeignete
Strategien und Maßnahmen zu fördern, wozu auch Programme für positive
Maßnahmen, Anreize und andere Maßnahmen gehören können;
i) sicherzustellen,
dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen
getroffen werden;
j) das Sammeln von
Arbeitserfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Menschen mit
Behinderungen zu fördern;
k) Programme für die
berufliche und fachliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen
Wiedereinstieg von Menschen mit Behinderungen zu fördern.
(2) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit
Behinderungen nicht in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden und dass
sie gleichberechtigt mit anderen vor Zwangs- oder Pflichtarbeit geschützt
werden.