Bundesverband
Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.


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Rechtliches » Behindertenrechtskonvention » Schattenübersetzung des Netzwerkes Artikel 3 mit deutlicher Kennzeichnung der Unterschiede » Fakultativprotokoll » Artikel 1

Artikel 1

(1) Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls ("Vertragsstaat") anerkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ("Ausschuss") für die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, die von oder im Namen von seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht werden, die behaupten, Opfer einer Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens durch den betreffenden Vertragsstaat zu sein.

(2) Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat des Ãœbereinkommens betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.

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