(1) Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls
("Vertragsstaat") anerkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für die
Rechte von Menschen mit Behinderungen ("Ausschuss") für die
Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, die von oder im Namen von seiner
Hoheitsgewalt unterstehenden Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht
werden, die behaupten, Opfer einer Verletzung der Bestimmungen des Ãœbereinkommens durch den
betreffenden Vertragsstaat zu sein.
(2) Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen
Vertragsstaat des Ãœbereinkommens betrifft, der nicht Vertragspartei dieses
Protokolls ist.