Der Ausschuss erklärt eine Mitteilung für unzulässig,
a) wenn sie anonym
ist;
b) wenn sie einen
Missbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen darstellt oder mit
den Bestimmungen des Ãœbereinkommens unvereinbar ist;
c) wenn dieselbe
Sache bereits vom Ausschuss untersucht worden ist oder in einem anderen
internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft worden ist
oder geprüft wird;
d) wenn nicht alle
zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft worden sind.
Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung solcher Rechtsbehelfe
unangemessen lange dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt;
e) wenn sie
offensichtlich unbegründet ist oder nicht hinreichend begründet wird oder
f) wenn die der
Mitteilung zugrunde liegenden Tatsachen vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls
für den betreffenden Vertragsstaat eingetreten sind, es sei denn, dass sie auch
nach diesem Zeitpunkt weiterbestehen.