(1) Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer
Mitteilung und bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden
ist, dem betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung
übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Maßnahmen zu treffen,
die gegebenenfalls erforderlich sind, um einen möglichen nicht wieder
gutzumachenden Schaden für das oder die Opfer der behaupteten Verletzung
abzuwenden.
(2) Ãœbt der Ausschuss sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so
bedeutet das keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in
der Sache selbst.