Vorbehaltlich des Artikels 2 bringt der Ausschuss jede ihm
zugegangene Mitteilung dem Vertragsstaat vertraulich zur Kenntnis. Der
betreffende Vertragsstaat übermittelt dem Ausschuss innerhalb von sechs Monaten
schriftliche Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der
gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen.