(1) Erhält der Ausschuss zuverlässige Angaben, die auf
schwerwiegende oder systematische Verletzungen der in dem Ãœbereinkommen
niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat hinweisen, so fordert der
Ausschuss diesen Vertragsstaat auf, bei der Prüfung der Angaben mitzuwirken und
zu diesen Angaben Stellung zu nehmen.
(2) Der Ausschuss kann unter Berücksichtigung der von dem
betreffenden Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm
zur Verfügung stehenden zuverlässigen Angaben eines oder mehrere seiner
Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuführen und ihm sofort zu
berichten. Sofern geboten, kann die Untersuchung mit Zustimmung des
Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet einschließen.
(3) Nachdem der Ausschuss die Ergebnisse einer solchen
Untersuchung geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen
und Empfehlungen dem betreffenden Vertragsstaat.
(4) Der Vertragsstaat unterbreitet innerhalb von sechs
Monaten nach Eingang der vom Ausschuss übermittelten Ergebnisse, Bemerkungen
und Empfehlungen dem Ausschuss seine Stellungnahmen.
(5) Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen;
die Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen anzustreben.